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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Sollte also auch irgend ein Punkt sein, wo die Stän deversammlung sich gegen die Regierung zu erklären befugt sei, ohne daß er in den folgenden Bestimmungen speciell erwähnt wäre, so könnte jedenfalls auch hier diese Erklä rung nur eine gemeinschaftliche sein, da man das Recht hierzu nur aus §. 78 schöpfen .könnte, der aber immer nur von den Ständen, also von beiden Kammern spricht. Zum Ueberfluß bestimmt noch §. 79, daß Angelegen heiten, die an die Ständeversammlung gehören, in keinem Falle zur Erledigung an einzelne ständische Corporationen gebracht werden können. Wollte man aber das Recht, eine Adresse zu erlassen, nicht auf die allgemeine Stellung der Stände, sondern auf die Bestimmung Z. 109 begründen, so könnte auch hier kein Zweifel sein, daß nur eine gemeinschaftliche Adresse bei der Kammern^zu statuiren sei. Warum im letzten Satze dieses Paragraphen die Noth- wendigkeit der Uebereinstimmung beider Kammern besonders erwähnt wird, ist bereits oben ausgeführt. Es dürfte daher ein Rückschluß auf die in den beiden ersten desselben er wähnten Fälle nach dem argumento e contrario hier nicht statthaft sein, und zwar um so weniger, da ja der im 3ten Satze gedachte der gewöhnliche, wo nicht ausschließliche sein wird, so wie gerade der Antrag auf Erlassung einer Adresse von einem einzelnen Mitgliede ausgegangen ist. Aber die zwei ersten Sätze sind auch für sich klar; denn der erste bedient sich' des allgemeinen Ausdrucks: „Stände", dessen Bedeutung oben bereits nachgewiesen ist, und fügt überdies noch das entscheidende Wort: „ge meinsam" zu: „Wünsche und Anträge" bei. Der zweite Satz ist aber von den Standen aus dem frühem §. 125 mit der ausgesprochenen Absicht hierher ver setzt, daß hier nur beide Kammern gemeinschaftlich handeln Möchten, was auch wieder für den Sinn des ersten Satzes, mit dem er in der genauesten Verbindung steht, eine voll kommen ausreichende Bürgschaft gewährt. Man mag daher das Recht, eine Adresse zu erlassen, auf die allgemeine Be stimmung Z. 78 oder die specielle §. 109 begründen wollen, immer wird man finden, daß nur eine gemeinschaftliche Adresse Leider Kammern statthaft sei. Wendet man sich nun zu den oben unter s.—e. ange führten zusätzlichen Gründen der jenseitigen Kammer, so dürste, abgesehen von ihrer untergeordneten Wichtigkeit, ih nen Folgendes entgegenzusetzen sein. sä s. Da nur die Ständeversammlung in ihrer Gesammtheit das Organ des Volkes der Staatsregierung gegenüber ist, so scheint es eben angemessen, daß nur Ansichten und Ge sinnungen der Ständeversammlung der Regierung vorgelegt werden. Ansichten und Gesinnungen der einen Kammer, welche die andere nicht theilt oder über die sie sich nicht ausspricht, können der Staatsregierung ein sicheres Anhalten in keiner Art gewähren. Die Selbstständigkeit der einzelnen Kam mern ist dadurch nicht beeinträchtigt; denn es kann ja von jeder derselben sowohl der Entwurf der Adresse, wie ihn die andere angenommen hat, als die Einreichung einer Adresse überhaupt abgelehnt werden. Gegen ihre Ueberzeugung zu sprechen, wird keiner Kammer zugemuthet. sä b. Daß auf eine stillschweigende Zustimmung der Regie rung aus dem Vorgänge auf dem Landtage 1839—1840 nicht zu schließen sei, bedarf nach der Eingangs angeführ ten Darstellung desselben wohl keines Beweises. Eben so wenig läßt sich aber aus der im Jahre 1837 eingereichten einseitigen ständischen Schrift folgern. Es bezog sich die selbe auf den bekannten Fall, wo die Abgeordnetenqualität des Abgeordneten Runde streitig wurde, weil die zweite Kammer denselben im Widerspruch mit der Staatsregie rung als in den Staatsdienst getreten betrachtete. Die Sache selbst wurde dadurch abgethan, daß die Staatsregie rung dem 0. Runde die förmliche Staatsdienerqualität ver lieh und ör aus der Kammer ausschied. Gleichwohl reichte die Kammer annoch eine ständische Schrift über diese An gelegenheit an die Staatsregierung ein- Kann es nun allerdings zweifelhaft sein, ob in dieser Frage nicht nach §. 110 der Verfassungs-Urkunde eine ein seitige Schrift zulässig war, so konnte dies doch jedenfalls nur nach versuchter Vereinigung mit der ersten Kammer geschehen. Eine Consequenz kann aber aus diesem einzelnen Falle, theils aus den von der Regierung angeführten Gründen, theils darum nicht gefolgert werden, weil auf jene Schrift keine Antwort erfolgt ist, was bei einem regelmäßig ange brachten ständischen Anträge jedenfalls hätte erfolgen müssen. sä c. Es muß hier zunächst zugegeben werden, daß in den genannten deutschen Staaten einseitige Adressen üblich, ja in Baiern und Baden sogar in der Geschäftsordnung er wähnt sind. Auch läßt sich nicht ableugnen, daß in Baiern, Baden und Großherzogthum Hessen die Bestimmungen der Verfassungsurkunden in diesem Bezug denen der sächsischen Verfassungsurkunde sehr ähnlich sind und sich daher gar wohl in gleicher Weise deuten ließen, wie es von der Staats regierung in Sachsen geschehen ist. Gleichwohl sind sie mit den bei uns geltenden Bestimmungen keineswegs identisch und konnten daher auch einer andern Auslegung Raum ge ben. Alle drei genannte Verfassungen enthalten den Grund satz, daß die Ständeversammlung sich nur mit den ihr zu gewiesenen Gegenständen zu beschäftigen habe. (Bairische Verfassungsurkunde Cap. VII. 1, badische §. 50, Groß herzogthum Hessen Art. 66.) Am schärfsten ist die Sanktion der Großherzogl. hessischen Verfassung, welche die Ueber- schreitung dieser Befugniß einer willkürlichen Vereinigung der Stände gleichstellt. Am speciellsten ist die bairische Be stimmung, welche sogar die einzelnen Paragraphen, in denen die ständischen Befugnisse enthalten sind, namhaft macht. Keine dieser Verfassungen hat einen Paragraphen, der wie unser §. 78 die allgemeine Bestimmung der Ständever sammlung ausdrückt. Was die Frage betrifft, ob und wann Ucbereinstim- mung der Kammern vonnöthen sei, so hat Baiern hier über eine allgemeine Bestimmung Cap. VH. 19, welche je doch streng genommen nur einseitige Berathung verbie tet und einem einseitigen Beschlüsse die Wirkung emer gül tigen Einwilligung abspricht. Dagegen enthalt Cap. VH. 19 keine derartige Bestimmung in Bezug auf Peti tionen, außer wenn sie von einem einzelnen Mitgliede aus gehen, welcher Fall in §. 20 behandelt wird. Da nun der Antrag zur Adresse nach §.21 des Edicts über die Ge schäftsordnung für die zweite Kammer der Abgeordneten
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