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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Societätshandlung unter seinem Eigennamen auf die Firma des Hauses, oder welche das Handelshaus unter der gemeinschaft- lrchen Firma auf eines seiner Mitglieder gezogen hat. Dem gemäß ist z. B. der Bezogene zur Zahlung anzuhalten, ohne daß der Accept geschehen. Der erste Bericht der Deputation sagt: Es ist in diesem Paragraphen der Satz des vorigen Para graphen, daß bei Einheit der Person zwischen dem Aussteller und dem Bezogenen das Papier dem erstem gegenüber nicht als ein gezogener, sondern als ein eigner Wechsel zu betrachten sei, wei ter entwickelt und auf den Fall erstreckt, wo ein die Geschäfte füh rendes Mitglied einer Societätshandlung unter seinem Eigen namen auf die Firma des Hauses, oder das Handelshaus unter der gemeinschaftlichen Firma auf eines seiner Mitglieder gezogen hat. Die Anwendung des aufgestellten Grundsatzes auf den letzten Fall ist unstreitig ganz der Sache angemessen. Dagegen ist es der jenseitigen Deputation mit Recht bedenklich erschienen, einenWechsel, welchen ein Mitglied einer Societätshandlung un ter seinem Eigennamen auf die Firma des Hauses zieht, so ohne weiteres als einen Proprewechsel zu betrachten. Die Majorität hat deshalb den Wegfall des ganzen Paragraph en beantragt; die HerrenRegierungscommissarien haben dagegen folgendeFassung des §. 13 vorgeschlagen: „Einer gleichen Beurtheilung sind auch diejenigen Wech sel unterworfen, welche eine Societätshandlung unter der Firma auf eines ihrer Mitglieder unter dessen Eigen namen zieht. Wenn aber ein Mitglied einer Societäts handlung unter seinem Eigennamen auf die Firma des Hauses zieht, so ist ein solches Papier in allen Beziehun gen als ein gezogenes zu betrachten." Die Bedenken gegen die ursprüngliche Fassung erscheinen hierdurch als gehoben, wie denn auch die jenseitige Minorität sich hiermit einverstanden erklärt hat. Die diesseitige Deputation empfiehlt ihrer Kammer ebenfalls den Beitri tt. Der Nachbericht bemerkt: Man ist jenseits dem diesseitigen Gutachten beigetreten, nur mit der Abänderung, daß die Worte: „unter der Firma auf eines ihrer Mitglieder unter dessen Eigennamen," in Wegfall kommen und statt ihrer die Worte gesetzt werden sollen: „unter ihrer Firma auf eines ihrer Mitglieder.". Diese auch von den Herren Commissarisn gebilligte Ver änderung ist anzuempfehlen. (Der Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz tritt ein.) Präsident v. Carlowitz: Es ist also für §. 13 eine neue Fassung gegeben worden; diese Fassung ist enthalten auf S. 160 unsers ersten Berichts, und wird jetzt zur Abstimmung zu bringen sein, jedoch mit der einzigen Abänderung, daß es statt der Worte: „unter der Firma auf eines ihrer Mitglieder unter dessen Eigennamen" heißen solle: „unter ihrer Firma aus eines ihrer Mitglieder". Ich frage die Kammer: ob sie dieser so veränderten Fassung des §. 13 nach dem Vorschläge ihrer Deputation beitrere? — Einstimmig Za. Referent Domherr 0. Günther: Z. 14 und 15 sei mir erlaubt zusammen vorzulesen, da sie beide zusammenge hören : 8. 14. DieLratte unterscheidet sich von der gezogenen Anweisung dem Wesen nach dadurch, daß die Tratte neben der ausdrücklichen Zusage der Einlösung auch noch die stillschweigende Zu sicherung in sich begreift, daß der Bezogene aufPrä- sentationdes Wechsels auch dessen Annahme leisten werde. 8- 15. Im Wechselhandel (dem Handel überWechsel, mit Wechseln, und im Waarenhandel a u f Wechsel, gegen Wechsel, wo entweder Wechsel als Waare betrachtet Gegenstand des Handels sind, oder wo die Zahlung für andere Waaren in Wechseln zu leisten versprochen worden ist), werden unter dem Ausdrucke: „Wechsel" allemal Tratten (nichtAnweisungen) verstanden. Wenn die nähere Bestimmung der Gattung von Wechseln, die im Wechselhandel vorkommen oder Gegenstand desselben sind, nach den Rubriken der öffentlichen Courszettel gegeben ist (z. B. wenn auf 10,000 Gulden Augsburger, 5000 Francs Pariser, Lponergeschlosssnist), soverstehtmandarunter Tratten, welche an den angegebenen Orten nicht blos zu zahlen, sondern auch zu acceptiren, aiso nicht blos dahin domiciliirt sind. Der Hauptbericht sagt: Die Deputation der zweiten Kammer will den erstem ganz und vom zweiten den ersten Satz in Wegfall gebracht wissen. Man bezieht sich auf das, was zu 8- 8 gesagt worden ist. Für den zweiten Satz von §. 15 schlägt ebendieselbe fol gende Fassung vor: „Wenn im Wechselhandel von Wechseln auf einen gewis sen Platz die Rede ist (z. B. 10,000 Fl. auf Augsburg, 5,000Fr. auf Paris, Lyonu.s.w.),so versteht man darun ter, ohne andere Vereinbarung, solche Wechsel nicht, welche auf diesen Platz blos domiciliirt sind." Diese Fassung empfiehlt man wegen ihrer Präcifion und Deutlichkeit zur Annahme. Der Nachbericht bemerkt zu 8-14: Die zweite Kammer hat zu 8-14 den Wegfall beschlossen — einBeschluß, welchem beizutreten auch die erste Kammer wohl angemessen finden wird, wenn sie dem Deputationsgutachtm zu 8- 8 ihre Zustimmung ertheilt. SU8-15. Statt der in unserm ersten Berichte auf Seite 161 er wähnten und empfohlenen Fassung hat die jenseitigeDeputation in ihrem Nachberichte folgende Fassung vorgeschlagen: „In allen Fällen, wo Wechsel Gegenstand des Verkehrs sind, also im Handel überWechsel, oder mit Wechseln und im Waarenhandel auf oder gegen Wechsel, oder Rimessen in Papier, oder, wenn im Wechselhandel von Wechseln auf einen gewissen Platz die Rede ist, z. B. 10,000 Fl. auf Augsburg u. s. w., versteht man darunter ohne andere Vereinbarung nur Tratten (nicht Anwei sungen), welche an dem Zahlungsplatz nicht blos zu zah len, sondern auch zu acceptiren, also nicht blos dahin do miciliirt sind."
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