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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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wollen; faktisch aber ist dadurch dennoch in der Sache entschie den worden. Denn wenn darin der Beschluß angeregt und ein solcher wirklich dahin gefaßt wird, daß keine Kammer ein seitig das Recht haben solle, eine Adresse zu erlassen, so ist die Frage selbst mehr oder weniger wirklich entschieden worden. Ganz anders würde sich das Verhältniß gestalten, wenn der anempfohlene Antrag so lautete: „die erste Kammer halte sich ihrerseits nicht berechtigt, einseitig eine Adresse zu erlassen," oder: „sie halte es nicht für gerathen, die Frage wegen einer ein seitigen Adresse bei dem Staatsgerichtshofe zur Entscheidung zu bringen," oder wenn irgend eine andere ähnliche Erklärung ertheklt würde, weil in einer solchen nur eine Ansicht und deren Ausdruck enthalten wäre. Aus diesem Grunde kann ich mich nur bewogen fühlen, gegen den angerathenen Antrag aä zu stimmen. Was aber den zweiten Punkt aä L. anlangt, nämlich die Frage, was weiter in der Sache geschehen solle ? so vermag ich es nicht, die Gründe, welche unsere Deputation zusammengestellt hat, durch Gegengründe so zu widerzulegen, daß Andere sich dadurch bewogen fühlen dürften, meiner Ansicht Leizutreten. Es scheint mir aber doch, als wenn durch die von der Deputation unternommene Bezeichnung des Wirkungskrei ses einer Kammer die Selbstständigkeit derselben allzusehr und auf eine Weise beschränkt worden sei, daß sie mehr oder weni ger ganz verloren geht. Es soll hiernach die Kammer eine po litische Corporation sein, welche rücksichtlich ihrer Bewegung nach außen nur gewisse Befugnisse auszuüben berechtigt sei, aber auch hier verpflichtet sein soll, sich durch die Ansichten der andern Kammer in ihrer Wirksamkeit beschränkt zu fühlen. Die ganze Thatigkekt einer Kammer gewinnt dadurch mehr oder weniger etwas Maschinenartiges, sie gleicht dann fast einem Körper ohne Geist und Leben, der nicht selbstständig beurtheilen und beschließen darf, was er zu seinem Besten, namentlich für seine Selbsterhaltung, was er zu Behauptung seiner Würde thun oder lassen will und kann. Ich muß daher auch in dem angerathenen passiven Verfahren gegen die Deputation stimmen, um so mehr, als ich es vorziehen muß, ein von der Kammer in Anspruch genommenes Recht durch Entscheidung anerkannt zu wissen, als freiwillig darauf zu verzichten, was geschehen würde, wenn die Kammer dem Anträge der Deputa tion beiträte. v. Criegern: Wenn ein Ausweg vorläge, die Adreß- frage zur Entscheidung des Staatsgerichtshofs zu bringen, ohne sich von Seiten der ersten Kammer im Materiellen zu präjudiciren, so würde ich der Erste sein, der sich dafür zu ver wenden versuchen würde. Ich Lin aber der festen Ueberzeu- gung, daß es nach §.153 der Verfassungsurkunde durchaus un möglich ist, daß die erste Kammer dem Beschlüsse, die Angele genheit zur Entscheidung des Staatsgerichtshofs zu bringen, beitreten könnte, ohne zugleich von dem Vorschläge der Depu tation unter L. in der Hauptsache abzugehen. So lange näm lich die Kammer bei der Ansicht, die das Deputationsgutachten unter L. vertheidigt, stehen bleibt, handelt es sich keineswegs um eine Differenz zwischen den Ständen und der hohen Staats regierung, sondern blos um eine Verschiedenheit der Ansichten zwischen der ersten und zweiten Kammer. Es würde daher auf Entscheidung des Staatsgerichtshofs blos dann provocirt werden können, wenn nach §. 153 der Staatsgerichtshof dazu be stimmt wäre, eine Streitfrage zwischen beiden Kammern zu ent scheiden. Das ist keineswegs der Fall, sondern es ist die Competenz des Staatsgerichtshofs in der fraglichen Beziehung nur dahin bezeichnet, daß sie da eintreten soll, wo eine Differenz zwischen der Staatsregierung und der Ständeversammlung, den Stän den, obwaltet, wo also schon eine Vereinigung zwischen beiden Kammern über eine Ansicht stattgefunden hat, und die aus bei den Kammern gebildete Standeversammlung, als Ganzes, der Staatsregierung entgegensteht. Es scheint mir durchaus noth- wendig, daß man sich erst über die Frage unter Zl. fasse. Tritt man da der Ansicht der Deputation bei, die auch die Staats regierung vertheidigt, so kann auf den Staatsgerichtshof nicht mehr provocirt werden. Da mich nun die Gründe, welche von der Deputation unter vorgelegt worden sind, überzeugt haben, so sehe ich mich genöthigt, mit der Deputation auch un ter L. zu stimmen, obschon ich nicht verkenne, daß es wün- schenswerth wäre, wenn die Angelegenheit entschieden würde. Aber ich kenne keine Behörde, welche eine Vereinigung zwischen beiden Kammern durch Entscheidung herbeizuführen geeignet wäre. Bürgermeister Gottschald: Ich theile, was diese An gelegenheit betrifft, in der Hauptsache ganz die Ansicht, die von meinem verehrten Nachbar, dem Herrn Bürgermeister Wehner, und Herrn Bürgermeister Hübler ausgesprochen worden ist. Ich will über die Gründe hinweggehen, die diese Redner schon angeführt haben, und blos zu dem Grunde mich wenden, wel chen die Deputation anführt, um uns für ihren zweiten An trag zu gewinnen. Sie befürchtet nämlich, daß, wenn man ihr nicht beiträte, die Kammer sich der Inkonsequenz schuldig machen würde. Wäre dieser Vorwurf begründet, so könnte die Kammer denselben ruhig hinnehmen; denn es würde dieser Borwurf auf Grund der Verfassungsurkunde in so fern abzu lehnen sein, als die einschlagenden Bestimmungen nicht klar genug sind. Allein ich glaube, daß, wenn die Kammer der Deputation beitritt, sie in andern Beziehungen eine Inkonse quenz sich zu Schulden kommen ließe, oder vielmehr mit sich selbst in Widerspruch geriethe. Sie gäbe nämlich durch den Beitritt zu dem Deputationsgutachten zu erkennen, daß die Verfassungsurkunde in dieser Beziehung gar nichts dksponire, und gäbe sie zu, daß für die Erlassung weder einer einseitigen noch einer gemeinsamen Adresse eine Bestimmung in der Ver fassungsurkunde vorhanden wäre, so würde sich zugleich daraus so viel ergeben, daß die erste Kammer damals, wo sie sich dahin entschieden hat, auf diesem Landtage eine gemeinschaftliche Adresse mit der zweiten Kammer zu erlassen, auch der Verfas sungsurkunde zuwider gehandelt hat. Ich glaube also, daß, wenn die erste Kammer sich für den Beschluß der zweiten Kam mer entscheiden wird, sie sich dem Vorwurfe der Inconsequenz nicht aussetzen werde, und wäre es der Fall, so würde sie sich
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