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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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daß, wenn auch eine Kammer der Anforderung dieser Art Seiten der Staatsregierung widerspräche, die Ständever- sammlung im Ganzen widerspreche, weil kann eben eine Zu stimmung der beiden Kammern, folglich der Stande, nicht möglich sei. Ich will diese Frage nicht weiter erörtern; denn die Staatsregierung verlangt eine Entscheidung nicht. Also fragt cs sich nur um die Stände und in welcher Beziehung sie eine Antwort herbeiführen wollen. Das scheint aber nicht möglich zu sein, wenn nicht beide Kammern über die Frage einverstanden sind, oder höchstens wenn sie die Frage als zwei felhaft ansehen. Ob die erste Kammer diese Frage nicht als zweifelhaft ansehen, ob sie der Ansicht der Staatsregierung beitreten werde, das kann ich nicht wissen; aber die Deputa tion mußte sich diese Frage beantworten, und sie mußte, wenn sie der Ansicht geworden war, daß man der zweiten Kammer nicht beitreten könne, die Ansicht fassen, daß eine Entscheidung des Staatsgcrichtshofs nicht möglich wäre, und der zweiten Kammer nicht beizutreten sei. Es wäre dies nur unter einem Compromiß möglich gewesen; daß aber dieser Weg nicht zu be- ireten sei, dafür liegen die Gründe im Deputationsgutachten vor. Es liegt auch darin, daß die erste Kammer bei den Deduc- tionen nicht mit betheiligt werden könne; denn es würde den Her ren, welche für den Antrag der zweiten Kammer sind, doch be denklich sein, den Gründen bcizutreten, die in der zweiten Kammer angeführt worden sind; man würde diese aber an nehmen müssen, wenn man die Sache an den Staatsgerichts hof bringen wollte. Ich muß also der Kammer anrathen, der Deputation beizutreten. Ich muß noch gegen den Herrn Bürgermeister Gottschald etwas bemerken, welcher meinte, wir würden inconsequent sein, wir möchten handeln, wie wir wollten, inconsequent, wenn wir der zweiten Kammer beiträ ten, und inconsequent, wenn wir es nicht thäten, weil wir schon ausgesprochen hätten, daß wir eine gemeinsame Adresse erlassen könnten. Wir haben aber darzulegen versucht, warum die Befugniß zu Erlassung einer gemeinsamen Adresse aus der Verfassungsurkunde sich entwickeln lasse. Sie beruht auf §. 78 der Verfassungsurkunde, wonach die Stände das allgemeine Organ der Gesammtheit der Staatsbürger und Unterthanen sind, und auf §.109. Gegen den geehrten Herrn Bürgermeister Starke muß ich noch bemerken, daß der Selbst ständigkeit der Kammer keineswegs durch die Ansicht der De putation zu nahe getreten wird. Eben sowenig die Selbststän digkeit eines einzelnen Kammermitgliedes beeinträchtigt wird, daß es in Bezug auf einen Antrag überstimmt wird, eben so wenig wird die Selbstständigkeit der einen Kammer beeinträch tigt, daß sie nicht ohne Beistimmung der andern Kammer einen Antrag an die Staatsregierung bringen kann. Auch ist diese Beschränkung keineswegs auf alle Verhältnisse auszudehnen. Nur in Bezug auf die Staatsregierung sind beide Kammern Eins und bilden ein einziges Organ. In Bezug auf viele Dinge, z. B. in Bezug auf die Entscheidungen, ob ein Mit glied wahlfähig sei, steht in der Verfassungsurkunde die ein seitige Entscheidung der Kammer zu, ebenso über unange messene Aeußerungen, die in ihrem Schoße vorgefallen sind. Es kann also nicht die Rede sein, daß dadurch die Selbststän digkeit der Kammer verloren gehe. v. CrusiuS: Ich theile die von unserer geehrten Depu tation ausgesprochenen Gründe und die am Schlüsse dersel ben ausgesprochene Ansicht. Ich kann auch ebenfalls nicht zu geben, daß der Vorwurf, der ihr von einer Seite gemacht worden ist, als hätte sie die vorliegende Frage nicht blos be antworten, sondern entscheiden wollen, mit Recht ihr gemacht werden könne; denn sie spricht sich sehr vorsichtig am Schlüsse der Behandlung des-Punktes dahin aus, daß sie diese Frage nur sich beantworten wolle, und zwar in den Worten: „Die Deputation konnte daher nicht umhin, sich die Frage unter dahin zu beantworten" n. Es liegt aber hierin das anerkenncnswerthe Bckenntniß, daß man diese Beantwortung der Frage oder seine eigene, redlichste Ueberzeugung doch aus einer gewissen Bescheidenheit, nicht unbedingt über alle und jede, möglicherweise aufzuwerfende Zweifel erhaben, nicht für infallibel erachte. Betrachte ich sie aber nicht als unumstöß lich feststehend, so kann ich auch nicht zugeben, daß man eine Jnconsequenz begehe, wenn man bei einer so hochwichtigen Frage, deren endliche, ofsicielle Beseitigung so höchst wün- schenswerth ist, trotz dem, daß man sie selbst nicht für zwei felhaft hält, doch auf die Entscheidung einer Behörde provo- cirt, die für diese Zwecke, oder zu Lösung von Dunkelheiten und Zweifeln in Betreff der Verfassungsurkunde durch diese selbst angeordnet ist. Ich glaube also einer Jnconsequenz mich nicht schuldig zu machen, wenn ich im zweiten Punkte 8. gegen die Deputation stimme, obschon ich, wie gesagt, mit den An sichten übereinstimmen muß, die sie für den Punkt aufge stellt hat. v. Zedtwitz: Der Ansicht des letzten geehrten Sprechers muß ich für meinen Theil widersprechen. Auch ich theile, wie er, die Ansichten unserer geehrten Deputation, die mir voll kommen begründet und aus den aus der Verfassungsurkunde angezogencn Paragraphen sehr gut deducirt erscheinen. Ist aber dies derFall und tritt die Kammer, was sich bei der künf tigen Abstimmung entscheiden wird, diesen Ansichten ebenfalls bei, so glaube ich auch, daß die Competenz des Staatsgerichts- hofs hier gar nicht eintretcn und die Sache an selbigen nicht gebracht werden kann, weil nach §.142 der Verfassungsurkunde von dieser Behörde nur über Handlungen der Vorstände der Ministerien erkannt werden soll, welche auf den Umsturz der Verfassung gerichtet sind oder die Verletzung einzelner Punkte der Verfassung betreffen; dann aber zusätzlich noch über die Handlungen einzelner Mitglieder beider Kammern, die nach §. 83 auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofs provociren, so wie in dem Falle, der in §. 153 der Verfassungsurkunde enthalten ist, wenn zwischen Regierung und Ständen über die Auslegung einzelner Punkte der Verfassungsurkunde Streit entsteht. In §. 153 ist aber, wie mir auch nicht zweifelhaft erscheint, nur von der Ständeversammlung, den Standen im Allgemeinen die Rede. Es würde also der Staatsgerichtshof,
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