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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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gut, dieses Recht auch für die erste Kammer in Anspruch zu nehmen. Die erste Kammer ist hierbei offenbar sehr betheiligt. Dasselbe Recht, was die zweite Kammer in Anspruch nehmen will, muß auch die erste Kammer haben. Die Deputation mußte sich also darüber fassen, ob sie das Recht für begründet halte und ob es zweckmäßig sei, es in Anspruch zu nehmen. Mußte sie es unbegründet finden, so weiß ich nicht, wie sie es hätte sollen als zweifelhaft hinstellen. Kann man aber sagen, das Recht ist zweifelhaft, weil dieser oder jener etwas be hauptet? Nein, der Kammer kann es nur zweifelhaft sein, wenn sie selbst und für sich selbst zu einer bestimmten Ansicht nkchtgelangen kann. Ist nun nicht eine Kammer allein, sondern sind beide Kammern die Stände, so ist auch zwischen der Re gierung und den Ständen kein Zweifel vorhanden, sobald nur die EineKammer derRegierung beitritt. Der geehrte Bürger meister Starke erwähnte noch, es werde nach dem Deputations berichte die Selbstständigkeit der einzelnen Kammern zu sehr beschränkt. Auf die Rechtsgründe, da sie nicht berichtet worden sind, will dieRegierung nicht weiter eingehen; nur so viel muß ich noch bemerken, daß, je mehr man die Selbstständigkeit einer Kammer erhöht, desto mehr beschränkt man die Rechte der andern. Wenn man das Recht einer Kammer, eine Adresse einseitig zu erlassen, zugesteht, so wird offenbar das Recht der andern Kammer verletzt, ihre Beistimmung zu geben. Wenn die geehrte Kammer der Deputation in der Ansicht beitritt, daß das Recht nicht begründet sei, so kann allerdings die Frage nicht durch den Staatsgerichtshof entschieden werden; aber nothwendig wird sich die Kammer hierüber aussprechen müssen. Was den zweiten Punkt anlangt, die Entscheidung vor dem Staatsgerichtshofe, so kann das Ministerium versichern und ich habe das auch inderjenseiligen Kammer erklärt, daß dem Mini sterium an der Fortsetzung dieser Differenz, die schon mehrere Landtage durch dauert, durchaus nichts gelegen sein kann, daß es in dieser Beziehung einer Entscheidung sehr gern, und ich setze hinzu, sehr ruhig entgegengesehen hätte, allein die Ent scheidung muß auf verfassungsmäßigem Wege möglich sein und das ist sie allerdings nicht. Nach §. 153 kann ein Zweifel durch den Staatsgerichtshof nur entschieden werden, wenn er zwischen Regierung und Ständen besteht, nicht jeder Zweifel, den irgend Jemand in der Werfassungsurkunde findet, zur Entscheidung an den Staatsgerichtshof kommen. Wenn ein Individuum, ein Privatbetheiligter irgend eine Auslegung derVerfassungsurkunde für sich erheben wollte und ein Gegner, wäre dieser auch die Regierung selbst, wollte ihm diese Auslegung bestreiten, so gehört die Ent scheidung nicht an den Staatsgerichtshof. Wie überhaupt der Staatsgerichtshof nur zum Schutz der Verfassung bestellt ist, so können auch nur Zweifel zwischen Regierung und Stän den, wenn entweder die Stände glauben, die Negierung be schränke die ständischen Rechte, oder wenn die Regierung glaubt, sie werde in ihren Rechten von den Ständen be schrankt, an den Staatsgerichtshof kommen. Es liegt dies such in den Worten des §. 153. Es heißt allerdings: „so sollen die für und wider streitenden Gründe sowohl von Seiten derRegierung als der Stände dem Staatsgerichtshofe zur Entscheidung vorgelegt werden. Zu diesem Behufs ist von jedem Theile eine Deduction dem Gerichtshöfe zu über geben, solche gegenseitig mitzutheilen, und in einer zweiten Schrift zu beantworten." Es sind also hier ganz deutlich als die streitenden Parteien, von denen die Sache vor den' Ge richtshof gewiesen wird, nur die Stände einerseits und die Regierung andererseits bezeichnet. Es geht das ferner aus §.145 hervor: „Das Gericht versammelt sich auf Einberu fung durch den Präsidenten, welche von diesem sogleich ge schehen muß, wenn er dazu einen von dem Vorstande des Justizministerii contrasignirtenBefehl des Königs, oder eine von den Präsidenten beider Kammern unterzeich nete Aufforderung mit Angabe des Gegenstandes, erhält." Also nicht von dem Präsidenten einer Kammer, und erlauben Sie mir hierbei auf die Vorverhandlungen über die Ver fassungsurkunde zurückzugehen. Der Entwurf — es war dazumal §. 137 — hatte noch den Zusatz: „oder nach Ver schiedenheit der Fälle von einer Kammer." Hier war aller dings nach dem Entwürfe die Möglichkeit gegeben, daß auch der Präsident einer Kammer die Aufforderung an den Staats gerichtshof erlassen konnte. Worauf beruhte das? Es mußte nothwendig in dem Entwürfe zur Verfassungsurkunde ein Fall vorhanden sein, wonach wirklich eine Kammer die Sache an den Staatsgerichtshof bringen konnte. Es war dies §. 77 des damaligen Entwurfs der Verfassungsurkunde. Nach diesem Paragraphen sollte, wenn ein Mitglied in einer Kammer eine Aeußerung gegen die Verfassung gethan, die Kammer das Recht haben, dieses Mitglied bei dem Staatsgerichtshofe zu verklagen. Daß nur die betreffende einzelne Kammer die ses Recht gegen eines ihrer Mitglieder ausüben konnte, war natürlich, weil diese Aeußerung nur in der einen Kammer vor gekommen war, und nicht nach außen wirkte. Die Stände beantragten, diesen Satz §. 77 zu ändern, und er ist hernach geändert worden, so daß nur über das Recht der Wiederer wählung der Staatsgerichtshof zu entscheiden hat. Die Stände beantragten also den Wegfall des Schlußsatzes des §. 77 im Entwürfe der Verfassungsurkunde und deshalb sagten sie bei §. 137 des Entwurfs: „Wenn nach §. 137 der Staatsgerichtshof auch von einer Kammer die Aufforderung erhalten kann, sein Amt zu verwalten, so bezieht sich dies auf die Vorschrift §.77, nach welcher Aeußerungen über die Landesverfassung durch Beschluß der betreffenden Kammer zur Entscheidung an jenen Gerichtshof sollen verwiesen wer den können. Gegen diese Bestimmung haben wir aber bei dem gedachten Paragraphen ehrfurchtsvolle Vorstellung ge than, und möchten daher auf die Worte: „— nach Verschie denheit der Fälle von einer Kammer — " aus der neuen Fas sung §. 137, sowie im 143. §. die Worte: oder Stände wegfallen. Sie sehen aus der Geschichte der Verfassungsurkunde, daß die Stände vollkommen auch der Ansicht gewesen waren, daß Streitigkeiten zwischen der Regierung und den Ständen
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