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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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nur dann an den Staatsgerichtshof kommen können, wenn die Stände in ihrer Gesammtheit sich der Regierung gegen über befinden. Betrachten Sie ferner das Gesetz, was wegen des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshofe — im Jahre 1838 erschienen ist, so werden Sie daraus ebenfalls abnehmen, daß durchaus der Staatsgerkchtshof nur entscheiden kann, wenn beide Kammern gemeinschaftlich vor dem Staatsgerichtshofe als Eine Partei auftreten. Also ist der Fall, daß die vorlie gende Frage an den Staatsgerkchtshof komme, nach der Ber- fassungsurkunde durchaus nicht möglich. Es ist von einer Seite bemerkt worden, es könnte aber doch die erste Kammer sich so ausdrücken, als wenn es zweifelhaft wäre, und dadurch die Entscheidung des Staatsgerichtshofs herbeiführen. Da vor muß ich warnen. Ich halte es der Verfassungsurkunde, ihrem Prinzipe, den Gesetzen und der ganzen Form nach für unmöglich. Wenn die Kammer einmal die Ansicht faßt, daß einseitig eine Kammer eine Adresse nicht erlassen könne, so kann sie auch vor dem Staatsgenchtshofe nicht mehr auftreten, oder sie müßte geradezu interveniren und für die Ansicht der Regierung austreten. Sie kann doch unmöglich die Schrift der zweiten Kammer gutheißen und unterschreiben, während sie gerade der entgegengesetzten Ansicht ist, sie müßte sie vielmehr mit der Erklärung des Widerspruchs unterzeichnen, oder wie ein Dritter als Intervenient für die Regierung auf treten und dieser adhäriren. Ich halte es aber auch um deswil len bedenklich, weil es als Präjudiz für andere Fälle angezogen werden würde. Wenn die erste Kammer sich für die Ansicht entscheidet, es könne nicht eine Kammer allein eine Adresse bringen, und sich also für die Ansicht der Regierung ent scheidet, so kann man es eben so gut einen Streit zwischen den einzelnen Kammern waren, und so würde das Beispiel gegeben, daß eine Streitfrage zwischen beiden Kammern auf Antrag einer Kammer an den Staatsgerichtshof gebracht würde, was gar nicht denkbar ist, weil die Regierung doch auch befragt werden müßte. Wenn auch die Regierung der Entscheidung auf verfassungsmäßigem Wege gern entgegen gesehen hätte, so läßt sich doch ein Auskunstsmittel durchaus nicht finden. Auf ein Compromiß einzugehen, kann die Ne gierung, ohne die Verfassungsurkunde zu verletzen, ohne ein Präjudiz für die Zukunft herbeizuführen, sich nicht einlassen. Sie würde damit zugleich ihre ganze Argumentation schlagen, daß eine Kammer allein nur drejenigen besonder» Rechte hat, welche in der Verfassungsurkunde ihr ausdrücklich zugewie sen, nur beide Kammern gemeinschaftlich ein selbstständiges Ganzes bilden. Secretakr v. Biedermann: Ich sehe mich leider genö- thigt, eben wie der letzte Redner vor mir mit der geehrten Deputation zu stimmen. Ich sehe mich dazu genöthigt, weil ich die Gründe, die sie angeregt hat, für richtig finde und weil ich nichts in der Verfassungsurkunde gefunden habe, um sie zu widerlegen, ungeachtet ich anfangs glaubte, es ließe sich ein solcher Punkt finden. Aber ich habe mich überzeugt, daß es unmöglich sek. Jedoch gestehe ich, daß ich es ungern thue, weil ich wünschte, daß die Frage wegen der einseitigen Adresse zur Entscheidung gekommen wäre, damit sie nicht wieder auf tauchen könnte. Ich lege keinen großen Werth darauf, ob die Kammer eine einseitige Adresse erlassen könne; aber darauf lege ich einen Werth, daß die Frage nicht immer wieder zur Discussion komme. Ich muß also bedauern, daß die Ver fassungsurkunde keinen Ausweg giebt. Der Herr Staats minister hat gesagt, die Frage wäre nicht zweifelhaft. Ich gebe zu, daß sie es staatsrechtlich nicht ist, aber sie wird doch fak tisch bezweifelt. v. Schönfels: Ich werde mich ganz in dem Sinne der Herren Bürgermeister Hübler, Wehner und Gottschald aus sprechen, und zwar ganz aus denselben Gründen. Auch ich halte die Sache für sehr zweifelhaft, und ist sie dies, so tritt nach §. 153 der Verfassungsurkunde der Staatsgerichtshof in Wirksam keit; auch ich halte die mit jedem Landtage wieder auftauchende Discussion über die Erlassung einer Adresse für zeitraubend und unerquicklich und wünsche auch deshalb die Entscheidung dieser Angelegenheit. Wenn der Herr Staatsminifter und frü her die Herren v. Kriegern und v. Zedtwitz meinen, es läge hier derFall, dessen der§.153derVerfaffungsurkunde gedenkt, nicht vor, da die Meinungsverschiedenheit sich nur zwischen der Regie rung und der zweiten Kammer herausstelle, nach jenem Paragra phen aberbeide Kammern vereint und die Regierung differenter Ansicht sein müßte, um eine Entscheidung desStaatsgerichtshofs herbeizuführen, so glaube ich, daß man dies jetzt wohl noch nicht sagen kann; denn gesetzt, die erste Kammer verwirft heute das Gutachten ihrer Deputation und schließt sich der zweiten Kammer an, so ist offenbar der Fall, dessen Z. 153 der Verfassungsurkunde Erwähnung thut, vorhanden, auch dann, wenn man unter dem Worte: „Stände" beide Kammern vereint verstehen will. Ich stimme gegen die DeputationSanträge und mithin für die Ansicht der zweiten Kammer. v. Zedtwitz: Blos zur Berichtigung habe ich zu be merken, daß ich bei meiner Aeußerung vorausgesetzt habe, die geehrte Kammer werde sich bei Punkt der Deputation an schließen. Ist dies der Fall, so ist gewiß auch die Consequenz selbst geltend. Staätsminister v. Könneritz: Dasselbe wollte ich be merken. Wenn freilich die geehrte Kammer sä dem De putationsberichte entgegen die Ansicht aufstellt, jede Kammer habe einseitig das Recht, eine Adresse abzugeben, dann iss allerdings ein Streit vorhanden, und dann kann die Sache an den Staatsgerichtshvf kommen. Allein mit dem Satze: ich halte es für zweifelhaft, kommt man nicht durch. Die Kam mer muß sich darüber entscheiden, ob sie der Ansicht der zwei ten Kammer beitritt oder nicht, sonst kann sie sich ja nicht ge gen den Staatsgerichtshof erklären, welche Auslegung sie irr Anspruch nimmt. Denn wenn die Schrift an den Staats gerichtshof gefertigt wird, und soll sie im Namen der ersten Kammer mit eingereicht werden, so müßten Sie auch die
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