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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Gründe, die die zweite Kammer hat, als Gründe der ersten Kammer mitgelten lassen und sie mitunterschreiben, oder, wenn Sie der Ansicht der Deputation beitreten, dann müssen Sie sagen, Sie sind entgegengesetzter Ansicht, und dann feh len die streitenden Parteien. Bürgermeister Wehner: Damit ich nicht derJnconse- quenz beschuldigt werde, bemerke ich, daß ich der Ansicht bin, daß die Gründe der zweiten Kammer durch die Gründe der Deputation nicht widerlegt sind. Aus diesem Grunde werde ich hauptsächlich dagegen stimmen und wünsche, daß die ganze Kammer es thun möchte, damit die Sache zur Erledigung komme; denn so unwiderleglich ist der Deputationsbericht noch nicht, wie man vorauszusetzen scheint. Staatsminister v. Könneritz: Wenn der Herr Bürger meister Wehner findet, daß die Gründe der zweiten Kammer nicht widerlegt worden waren, so wünschte ich, daß er diese Gründe der zweiten Kammer, die ihn zu der Ansicht geführt haben, aufstcllte; das ist ja eben Zweck der Berathung, daß die Gründe pro und contra abgewogen werden, damit die Kammer sich entschließen könne. Bürgermeister Wehner: Da muß ich zur Entgegnung Mir erlauben, daß ich zwei Gründe herausgehoben habe, das ist einmal §. 110, der nicht widerlegt worden ist, und dann die Analogie von fremden Ländern, welche auch der Deputa- tisNSbericht' ülS zulässig erklärt. Denn wenn man die Gründe einzeln von unten bis oben hinauf durchgehen wollte, so würde man nur eine Wiederholung dessen hervorbringen, was in der zweitm Kammer bereits auseinandergefetzt worden ist. Ich setze aber voraus, daß alle Herren, welche hier versammelt sind, das, was in der zweiten Kammer debattirt worden ist, gelesen haben, wie ich es gelesen habe. v. Schön fels: Nur um mich gegen den Vorwurf der Inconsequenz zu schützen, wollte auch ich erklären, daß ich die von der zweiten Kammer angeführten Gründe für triftig ansehe ; die Wiederholung zu vermeiden, sind sie von mir nicht nochmals angeführt worden, sie sind jedoch in dem Deputa- tionsberichte vorhanden und können daselbst von Jedermann gelesen werden. . v.Dolen z: Ich erlaube mir blos einige Worte, um meine Abstimmung zu motiviren.' Ich hege eben den Wunsch, den HerrWürgermeister Wehner zuerst ausgesprochen hat, näm lich daß durch Entscheidung des Staatsgerichtshofs die Sache so zur Erledigung kommen könnte, daß wir nicht wieder damit behelligt würden. Aber ich habe von jeher die Adresse für etwas ganz Nutzloses und Ueberflüssiges anerkannt unter den Verhältnissen, wie sie nach unserer Verfassungsurkunde beste hen. Ich muß daher eine einseitige Adresse aus denselben Gründen für nutzlos halten, und wenn das ist, so erkenne ich vollkommen an, daß man auch der Staatsregierung nicht zu- ryuthm könne, beizustimmen, wenn wir sagen wollten, wir sind zufrieden, daß eine Frage an den Staatsgerichtshof gebracht werde. Sie hat von jeher dieselbe Ansicht gehabt, nämlich, daß die Adresse nutzlos sei, sie har sogar die Ansicht, sie sei schädlich. Sie hält an dem Principe, daß durchaus das jenige, was die Verfassung und die Landtagsordnung mit dem Worte: „Stände" ausdrückt, niemals eine Kammer sein könne, und Niemand wird verkennen, welches der Grund davon ist, indem ihr das Allerwichtigste sein muß, daß nicht durch solches Zugcständniß das in der Verfaffungsurkunde begründete Sy stem zerspalten werde. Es ist unmöglich, daß in der Art, wie dieWorte in den Paragraphen der Berfassunggegeben sind, eine Adresse so wie jeder andere Antrag einseitig bestehen kann. v. Welck: Herr Bürgermeister Wehner hat nur zwei Mo mente angeführt, die er der Ansicht der Deputation entgegen zuhalten glaubt. Er erwähnte §. 110 mit der Bemerkung, daß er schon in der ersten Rede darauf Bezug genommen, und der Herr Staatsminister nichts darauf erwidert habe. Ich muß aber den Redner aufmerksam machen, daß der Herr Staarsminister allerdings §. 110 in seiner Erwiderung mit erwähnt und angeführt hat, daß in diesem Paragraphen von Beschwerden die Rede, daß aber eine Adresse doch unmög lich mit einer Beschwerde zu verwechseln sei. Darum ist es mir auch ganz klar, daß §. 110 in dieser Beziehung wohl schwerlich den Ausschlag geben könnte, um so weniger, als der Inhalt der übrigen erwähnten Paragraphen derVerfassungsur- kunde die Ansicht der DeWtation zu rechtfertigen scheint. Herr Bürgermeister Wehner hat sich ferner auf dieAnalogke anderer Verfassungen berufen. Das scheint mir doch eine sehr gewagte und gefährliche Beziehung zu sein. Wollten wir unsere Verfas sungsurkunde, wenn sie ja in manchen Fällen zweifelhaft sein sollte, nach Analogie anderer auswärtiger Verfassungsurkunden auslegen, so könnte uns das in große Dilemma's führen, und wir würden am Ende ein zerstückeltes und wer weiß aus wie vielen Lheilen anderer Verfassungsurkunden zusammengesetztes Mach werk halten. Ich erlaube mir, nochmals darauf aufmerksam zu machen, daß mit bloßen Zweifeln und mit Wünschen, daß die Sache zur Entscheidung gebracht werde, es unmöglich abge- than sein kann. Wollen wir sagen, wir sehen die Sache für zweifelhaft an, für so zweifelhaft, daß wir uns der zweiten Kammer anschließen und die Sache zur Entscheidung des Staatsgerichtshofs gemeinschaftlich bringen wollen, so ist das für den Augenblick leicht gesagt; allein kommt es zum wirklichen Streite, zur Abfassung der Schriften, so können wir nicht mehr mit bloßen Zweifeln hervortreten, sondern müssen unbe dingt annehmen, was die zweite Kammer in dem Entwürfe ihrer Deductionsschrift sagen wird, und da sie vollkommen da mit einverstanden ist, daß eine einseitige Adresse erlassen wer den könne, so wird sie ihre Gründe nicht als Zweifel, sondern als apodiktische Gewißheit hinstellen, und wir würden uns doch einer großen Inkonsequenz schuldig machen und uns in einen Widerspruch verwickeln, wenn wir dem dann beitreten wollten. Ob die Erlassung einer einseitigen Adresse schädlich
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