Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Präsident v. Carlo witz: Und dieselbe Frage stelle ich in Bezug auf das Deputationsgutachten über §. 18 des Ent wurfs. — Der Paragraph wird ebenfalls ab gelehnt. 19. Außerdem wird zur Vollständigkeit eines Wechsels unter allen Umständen erfordert, daß er ») genaue Angabe der Geldsumme, mit welcher er einzu lösen ist; l>) Benennung des Bezogenen; e) richtige Unterschrift des Ausstellers; ä) entweder genaue Bestimmung des Verfalltags, oder Beisetzung des Tages und Jahres der Ausstellung enthalte. Andere Angaben, z. B. Benennung des ersten Nehmers, Beisetzung des Orts der Ausstellung, sind nur beziehendlich bei besonder» Gattungen der Wechsel zur Form derselben erfor derlich. Im ersten Berichte heißt es: Zu §. 19 hat die jenseitige Deputation vorgeschlagen, 1) den ersten Satz des Entwurfs folgendergestalt zu fassen: §- 19. „Außerdem wird zur Gültigkeit eines Wechsels unter al len Umstanden erfordert, daß er s) genaue Angabe der zu zahlenden Geldsumme, b) Benennung des Bezogenen (Trassaten), c) Unterschrift des Ausstellers (Trassanten), ä) die Zeit der Ausstellung enthalte." 2) Aus dem Schlußsätze: „Andere Angaben erfor ¬ derlich" folgenden Zusatzparagraphen 19 b. zu bilden. §. 19 b. „Zu dem übrigen gewöhnlichen Inhalte gehört ferner e) die Beisetzung des Ortes der Ausstellung, t) die Bestimmung des Ortes der Zahlung, g) die Angabe der Verfallzeit, K) die Benennung des ersten Nehmers (Remittenten). Die Weglassung dieser unter e. bis b. erwähnten Bestim mungen schicket der Gültigkeit des Wechsels nicht, (vergl. Die Vorschläge sab 1.b., c. werden zum Beitritt anem pfohlen; dagegen scheint der Satz unter 6. im Entwürfe richtiger gefaßt zu sein, indem nur Eins von Beiden, entweder genaue Bestimmung des Verfalltages, oder Beisetzung desJahres und Tages der Ausstellung gefordert wird. Es ist nichtzweckdienlich, die Formalien bei Wechseln über das unbedingt Nothwendige hinaus zu vermehren, und wenn der Verfalltag im Wechsel genau bestimmt ist, so kommt auf die Beisetzung des Datums der Aus stellung wohl kaum etwas an, und umgekehrt. Damit soll natür lich nicht gesagt sein, daß den sächsischen Kaufleuten angerathen würde, ihren Wechseln kein Datum der Ausstellung beizusetzen; denn sie könnten durch diese Weglassung im Auslande auf man cherlei Hindernisse stoßen. Allein was die Klugheit als Mittel zu Vermeidung von künftigen Schwierigkeiten empfiehlt, das eignet sich deshalb noch nicht zu einer unbedingten gesetzlichen Vorschrift. Die Deputation ist also hier der Meinung, daß dem Entwürfe beizutreten sei. Dagegen achtet sie es für rathsam, den Zusatzparagraphen 19 b. zu adoptiren, nur dergestalt, daß der Satz unter g. „die Angabe der Verfallzeit" nunmehr, wenn man bei §. 19 sub 6. die Worte des Entwurfs beibehält, wegfällt, — übrigens mit der kleinen, von den Herren Regicrungscommissarien selbst vor geschlagenen und aus verBrcmenschen Wechselordnung entlehn ten Veränderung, daß statt der Worte: ,,b) dieBenennung des ersten Nehmers (Remittenten)" der stringentere Ausdruck gewählt werde: „die Bezeichnung dessen, welchem gezahlt werden soll." Sie empfiehlt daher unter diesen Modifikationen die Annahme des Zusatzparagraphen 19 b. Der Nach bericht sagt: Der Seite 162 zu lesende Vorschlag der jenseitigen Depu tation ist von der zweiten Kammer genehmigt worden, jedoch mit der Abänderung, daß statt: 6) „die Zeit der Ausstellung" gesagt werden solle: „der Lag und das Jahr der Ausstellung". Die hauptsächliche Abweichung dieser Fassung von ß. 19 des Entwurfs liegt aber eben in dem Satze «ub ä. Die Aende- rungen sub b., c. sind blos redaktionell. Den Satz sub 6. an langend, so ist zwar die Deputation immer noch überzeugt, daß die im Entwürfe enthaltene Bestimmung theoretisch die richtigere ist. Indessen hat die dem Amendement der zweiten Kammer zu Grunde liegende Idee einen praktischen Vorzug. Bis jetzt besteht unter den sächsischenKauflcuten derallgemein eingeführte Gebrauch, den Wechsel zu datiren. Würde der Satz sub <1. im Paragraphen so gefaßt, wie es der Entwurf will, so könnte dieser Gebrauch leicht außer Uebung kommen. Dies wäre aber um deswillen bedenklich, weil in vielen auswärtigen Staaten die Datirung des Wechsels als Solenm'tät eingeführt ist, mithin sächsische Wechsel, die des Datums ermangelten, eben wegen die ses Mangels leicht für ungültig geachtet werden könnten. Man empfiehlt also der ersten Kammer, nunmehr auf diese Ansicht der zweiten Kammer einzugehen. Doch scheint es, um nicht mehr und nicht weniger zu bestimmen, als jener Zweck er fordert, nothwendig, den Ausdruck des Satzes sub 6. einiger- maaßen abzuändern. Die unterzeichnete Deputation schlägt da her vor, zu setzen: „6) das Datum der Ausstellung. Bei Wechseln, welche von einer Messe ausgestellt sind, ist die Bezeichnung die ser Messe genügend, und der Schluß derselben als Zeit der Ausstellung anzusehen," und mit dieser Veränderung den §. 19, so wie ihn die zweite Kammer gefaßt hat, anzunehmen, da die Abweichungen vom Entwürfe, die in den Punkten b., c. bemerkbar sind, wie ge sagt, nur redaktioneller Natur, auch an sich zu unbedeutend sind, um deshalb eine Verschiedenheit der Beschlüsse beider Kammern eintreten zu lassen. Zutz.,19b. Er ist, und zwar »6 K. mit der in unserm ersten Berichte Empfohlenen Abänderung, angenommen worden, weshalb man auch hier den Beitritt unter Wegfall der Bemerkung zu g. empfiehlt. v. Criegern: Ich bitte um das Wort. Hinsichtlich des Z. 19 glaube ich doch, daß der Fassung, die im Gesetzentwürfe enthalten ist, der Vorzug zu geben sei vor dem Vorschläge der Deputation, welche der Ansicht der zweiten Kammer bcigetre- ten ist. Ich habe mir zunächst die Frage gestellt, ob in der materiellen Eigenthümlichkeit des Wechfelrechts ein Grund liege, Beifügung des Datums der Ausstellung als unbedingtes Erforderniß jedes Wechsels anzuerkennen. Ein solcher Grund liegt aber nicht vor, vielmehr erscheint es gleichgültig, ob die
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder