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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Lhanen, und zwar in dem durch die Verfassungs urkunde bestimmten Verhältnisse, gegen die Staatsregierung geltend zu machen. Sie dür fen sich nur mit denjenigen Angelegenheiten be schäftigen und befassen, welche ihnen zugewiesen sind, und es ist ausdrücklich gesagt, daß Alles, was zumBerufe und zurCompetenz der Stände gehört, in der Verfassungsurkunde genau ver zeichnet sei. Was uns also in der Verfassungsurkunde zugetheiltist, ist unser Recht, gehört zu unserer Competenz, ist unser Beruf, was nicht darin steht, muß ich behaupten, ist nicht unser Recht, und wahrhaftig, es steht meiner Ueber- zeugung nach in der Verfassungsurkunde genug, um uns in den Stand zu setzen, unsern wichtigen und heiligen Beruf, die Vertretung der Rechte und Interessen des Volkes zu er füllen. Nun vergleichen Sie damit, was die Vertheidiger der Adresse für eine einseitige Adresse anführen. Die Adresse einer Kammer soll, wie in den verschiedenen Verhandlun gen,'Berichten und Deduktionen gesagt ist, nur Ansichten, Gesinnungen, Lob, Beifall, Dank, Tadel, Mißbilligung ausdrücken, während eine ständische Petition immer etwas verlangen, immer einen bestimmten Antrag enthalten solle. Eine Adresse soll der Ausdruck der öffentlichen Meinung sein, ein Glaubensbekenntniß der Kammer enthalten. Man fügt hinzu, das Volk könne so Manches auf dem Herzen haben, was die Kammer der Regierung so bald als möglich mittheilen möchte. Man sagt, eine gemeinschaftliche Adresse könne das nicht so gut ausdrücken; die Ansichten beider Kammern stimm ten nicht allemal überein, sie verträten bisweilen verschiedene Interessen; es sei daher wünschenswerth, daß sie sich separat aussprächen. Man verlangt, eine einseitige Adresse solle den ganzen Gang der Regierung seit der letzten Ständeversamm- lung beleuchten. Man hat sogar angeführt, die Behauptung, daß eine einseitige Adresse nicht statthaft sei, enthalte eine Be schränkung des Rechts der Krone; denk wenn nun das Staats oberhaupt eine einseitige Adresse annehmen wolle, warum wolle man es daran hindern? Man führt ferner an, die Adresse unterscheide sich dadurch von einem ständischen Anträge, daß auf den ständischen Antrag eine Antwort erfolgen müsse, auf die Adresse nicht. Nun meine Herrn, erwägen Sie selbst, wie fest, bestimmt und klar sind die Vorschriften und der Sinn der Verfaffungsurkunde, wie schwankend dagegen und sich selbst wieder aufhebend sind die Argumente für eine einseitige Adresse.' Ich gehe aber noch weiter. Entweder ist eine Adresse eine ständische Petition, oder sie ist es nicht und ist nach andern Grundsätzen zu beurtheilen. Ist die Adresse eine ständische Petition, nun dann hört sofort aller Zweifel auf, dann ist der Maaßstab ihrer Beurtheilung in Z. 109 auf das bestimmteste und klarste gegeben. Ist aber die Adresse keine ständische Petition und will man sich auf §. 109 nicht beziehen, weil man ihn nicht brauche, so ent blößen die Vertheidiger der Adresse ihre Behauptung selbst von den allerwichtigsten Argumenten, und stellen die Adresse offen bar in Schatten und Nachtheil gegen den ständischen Antrag. Ich erlaube mir, dieses durch folgende Punkte zu entwickeln, denn wenn die Adresse keine ständische Petition ist, so muß man doch Beides mit einander vergleichen, muß sehen, wo durch sie sich unterscheiden, worin die eine der andern vorzu ziehen ist? In dieser Beziehung aber sehe ich für die einseitige Adresse nichts als Nachtheile. Denn 1) eine Petition muß gründlich erwogen, soll von beiden Kammern berathen werden, denn sie muß durch beide Kammern erst hindurchgehen. . Es bedarf also zwar eines nicht unbedeutenden Zeitaufwandes, um sie zu Stande zu bringen, allein das sichert ihre Gründlichkeit. Eine Adresse dagegen soll in den ersten 8 Lagen des Landtags entworfen werden und zur Berathung kommen. Vergleichen Sie also hier den ständischen Antrag und die Adresse von Sei ten der Gründlichkeit, die bei beiden Schriften möglich ist, so steht die Adresse offenbar im Nachtheil gegen die Petition. Eine Petition soll 2) die gemeinsamen Wünsche und Anträge der Stände ausdrücken, die Adresse dagegen nur die Meinung einer Kammer, ja man sagt, sogar nur die Meinung einer Majorität. Wir Alle wissen nun aber, wie schwer es ist, zu sagen: was ist die Stimme des Volkes? Wenn wir uns gewissenhaft bemühen wollen, die Stimme, die Wünsche, die Bedürfnisse, die Noth des Volks auszudrücken, so gehört dazu gewiß eine gründliche, lange Erwägung und Ueberlegung, und wenn wir lange darüber discutirt haben, so werden wir am Ende doch gestehen müssen, wer weiß, ob es uns gelungen ist, die wahren Wünsche des Volks auszudrücken. Und wenn das die ganze Ständeversammlung sagt, wie will eine einzelne Kammer, eine vielleicht durch Zufall in ihr über wiegende Majorität sich getrauen, die wahren Gesinnungen des Volks allein auszudrücken? Endlich aber: 3) auf eine Petition soll eine Entschließung erfolgen. Das ist feierlich zuge sagt in §. 113 der Vcrfassungsurkunde im Allgemeinen, aber noch viel specieller und bestimmter in §. 103, wo es sich von Finanz fragen und Finanzbeschlüssen handelt. Auf die Adresse aber soll, wiv man sagt, eine Antwort nicht nothwendig sein. Also wieder ein Nachtheil der Adresse, ein Punkt, wo die Adresse hinter der ständischen Petition weit zurücksteht. Was bezweckt denn also die einseitige Adresse? Was helfen denn Wünsche, Ansichten, Lob, Ladel, Glaubensbekenntnisse u. dergl., .wenn nicht einmal eine Antwort darauf gegeben zu werden braucht? Darüber sind wir doch wohl Alle einig, daß wir nicht mit bloßen einseitigen Ansichten, und erlauben Sie, daß ich es sage, mit bloßen Parteiansichten vor die Staatsregierung treten, daß wir solche in einer Adresse nicht niederlcgen dürfen. Die Staatsregierung will von uns die wahren Wünsche des ganzen Volkes, nicht aber einseitige Wünsche hören, und wenn es auch vielleicht nicht immer gelingt, sie richtig auszudeuten, so soll es wenigstens das Bestreben der Ständeversammlung sein', sie so gut.zrls möglich darzustellen. Sagt man, daß eine gemeinschaftliche Adresse die Wünsche des Volks nicht so gut ausdrücken könne, als eine einzelne Kammer die ses vermöge, so ist das der ausgesprochenste Vorwurf
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