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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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gegen unsere ganze Verfassung, so ist das ein Vorwurf gegen die ganze Zusammensetzung der Ständeversammlung und die Art, wie sie ge wählt und gebildet wird, dann sagt man damit, daß die Ständeversammlung unvermögend sei, die Gesammtheit des Volks zu vertreten. Das zu sagen, sind wir doch wohl Alle weit entfernt. Uebrigens beziehe ich mich hier auf eint Erfahr» ig, die wir gewiß Alle gemacht haben, daß nämlich die Ansichten der Stände am Ende eines Landtags ost ganz andere find, als zu Anfänge des Landtags. Jeder, der mehf rern Landtagen beigewohnt hat, wird diese Erfahrung gemacht haben, und ich erlaube mir, dies namentlich auf die Bemer kung des Herrn Bürgermeisters Wehner zu erwidern. Was würde die Adresse wohl ausgesprochen haben am Anfänge dieses Landtags, und was würde sie aussprechen, wenn wir dieselbe Adresse am Ende oder in der Mitte des Landtags noch einmal berathen sollten? Die Behauptung, daß man sich durch eine Adresse auf die Thronrede präjudicire, daß man den weitern Beschlüssen, Ansichten und Grundsätzen der Ständeversamm lung durch dieselbe vorgreife, ist eine Behauptung,die gar nicht zu widerlegen ist. Auch selbst die eifrigsten Vertheidiger der Adresse können nicht leugnen, daß durch die Adresse, wenn sie in den ersten 8 Tagen des Landtags entworfen und berathen werden soll, Präjudize festgestellt werden, die mau spater ent weder offenbar zurücknehmen oder um die man sich drehen und wenden muß, um nicht in Jnconsequenzen zu verfallen oder selbige nicht cinzugestchen. Was der Herr BürgermeisterWehner aus §. 110 der Verfassungsurkunde anführte,'widerlege ich gar nicht. Ich glaube gewiß, daß es seine ernstliche Meinung sei, daß wir dem Z. 110 durch unsere Beschlußfassung zu nahe treten. Das Recht der einseitigen Beschwerde bleibt uns, sie ist uns nie abgeschnktten. Uebrigens bitte ich die Vertheidiger der Adresse, ja ich möchte sie auffordern, mir einen einzigen Punkt zu nennen, der in der Adresse auf die Thronrede bei diesem Landtage nothwendig gewesen wäre, zu beantragen, zu articuliren, den wir nicht durch Gesetzesvorlagen und Erklä rungen der Regierung bereits erhalten hatten, oder über den wir nicht eine ständische Petition hatten einreichen können oder bereits eingereicht haben. Ich wäre begierig, wirklich einen einzigen Punkt zu vernehmen, über welchen wir nicht Gelegen heit hätten, bei diesem Landtage unsere Meinung frei und voll ständig auszusprechen, allenfalls die Preßfreiheit ausgenom men, worüber kein Gesetz vorliegt und wahrscheinlich keine ständische Petition kommt. Aber auch über diese haben wir uns schon in der Kammer ausgesprochen, wiewohl wir die unüberwindlichen Schwierigkeiten kennen, welche diesem Wunsche eines Theiles der Kammern entgegenstehen. Man sage ja nicht, daß die Gründe, welche ich gegen die Zulässig keit und für die Schädlichkeit der Adresse angeführt habe, bloße Gründe der Zweckmäßigkeit seien. Nein es sind Gründe für die Verfassungswidrigkeit und Unzulässigkeit einer einseitigen Adresse; denn einzelne Kammern sollen nicht im Namen des ganzen Volks zu der Staatsregierung reden. Man sage eben I. 6l. sowenig, daß ein Theil meiner Gründe gegen eine gemein schaftliche Adresse ebenfalls spreche, denn hier findet der Aus druck der gesammten Volksorgane und eine gründliche Bera- thung statt. Es wird sich die andere Kammer nicht übereilen lassen, daß sie die Adresse in den ersten 8 Tagen berathe. Sie wird sich Zeit nehmen, Alles in der Adresse genau zu berathen. Der Gründlichkeit wird also bei einer gemeinschaftlichen Adresse kein Schaden gethan werden. Was nun endlich den Punkt L. anlangt, ob die zweifel hafte Frage an den Staatsgerichtshof gebracht werden soll, darüber kann ich sehr kurz sein. Meine Herren i Man kann nicht zugleich eine feste Ueberzeugung und einen Zweifel haben. Das Eine schließt das Andere aus. Hat man eine feste Ueber zeugung, so kann man nicht zweifeln, und zweifelt man, so hat man keine feste Ueberzeugung. Haben wir das Deputations gutachten unter L.angenommen und ausgesprochen, daß eine Kammer das Recht einer einseitigen Adresse nicht habe, so wüßte ich wirklich nicht, wo wir Zweifel und Gründe herneh men wollten, um der zweiten Kammer in ihren Deduktionen vor dem Staatsgerkchtshofe bekzustehen. Wir müßten gera dezu unsere ausgesprochene Ueberzeugung wieder aufgeben und in Zweifeln auflösen; es würde sich doch aber etwas sonderbar ausnehmen, wenn die Kammer, welche erstlich behauptet, das Recht einer einseitigen Adresse nicht zu haben, sich wieder mit der andern Kammer verbinden wollte, um dieses Recht mit ihr auszuführen. Eher müßten wir ja den Gründen der Staatsregierung beitreten und uns ihren Deduktionen anschlie ßen. Dieses würde aber eben so wenig der Wille der Kam mer sein, als es die Verfassungsurkunde zulassen könnte. Präsident v.Carlowitz: Das Deputationsgutachten zer fallt in zwei Theile. Ich habe daher zwei Fragen zu stellen. Zuvörderst schlagt die Deputation vor, uns durch ausdrückli chen Beschluß zu der Ansicht zu bekennen, daßeiner Kam mer einseitig das Recht nicht zustehe, eine Adresse auf die Thronrede zu erlassen. Ich frage die Kammer: ob sie diesem ersten Punkte des Deputationsgutachtens beitritt? — Er wird gegen acht Stimmen angenommen. Präsident v. Carlowitz: Nun kommt Punkt L. Die zweite Kammer hat nämlich beschlossen, die Entscheidung die ser Frage durch den Staatsgerichtshof noch während dieses Landtags einzuleiten. Die Deputation empfiehlt uns, dem Beschlüsse der zweiten Kammer hierin den Beitritt zu versagen, aber derselben mittelst Protocollextracts davon Nachricht zu ge ben. Ich frage die Kammer: ob sie in diesem zweiten Punkte der Deputation ebenfalls beistimmen wolle? — Dieser Punkt wird gegen neun Stimmen angenommen. Präsident v. Carlo witz: Da es sich von einem Be richte der ersten Deputation handelt, so würde es wohl nöthig sein, die Hauptfrage mit Namensaufruf eintreten zu lassen, die Frage nämlich: ob man sich in der jetzt beliebten Weise gegen die zweite Kammer erklären und aussprechen wolle? 3*
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