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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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«inschlagenden Zeitbestimmungen aus dem Contexte des Wech sels, oder aus dem Datum der Ausstellung zu entlehnen sind. Eine zweite Frage könnte sein, ob nicht das processualische Verfahren Beifügung des Datums bedinge, indem der Wech selprotest eine Abtheilung des Executivprocesses bildet. Wäre rs daher im Executivprocesse unbedingt nothwendig, daß jede Urkunde mit einem Datum versehen sei, so würde allerdings dasselbe im Wechselproteste zu statuiren sein. Ich finde aber, -aß weder nach der Praxis, noch nach der Theorie eine derar tige Nothwendigkeit vorhanden ist. Allerdings bezeichnet das gemeine Recht die Erfordernisse einer zum Executivprocesse geeigneten Urkunde in der Maaße, daß daraus erhellen müsse, qui8, quick, quäle, qusatum, quLucko, cui et qua ex 0UU8L cks- -eat. Das „quaucko" könnte auf Beifügung des Datums -er Ausstellung bezogen werden. Es deutet aber nur an, daß die Zahlungszeit, und was damit zusammenhängt, in der Ur lunde angegeben sein müsse. Ist also im Contexte diese Norm schon enthalten, so bedarf es nicht nothwendig noch des Beifü gens eines Datums. Die erläuterte Proceßordnung §. 4 im Anhänge sagt: „iu8irlliueQiL AuureutiFlutL sind diejenigen, daraus alle Umstande, so zu einer couckemustoria iu proeessu exeoutivo nöthig, in continenti zu verisiciren." Es ist dabei also auch keineswegs als nothwendiges Erforderniß beigefügt, -aß eine solche Urkunde mit dem Datum versehen sei. In der Executionsurkunde von 1838 ß. 86 ist auch nur gesagt: „so bald der Grund des Anspruchs daraus vollständig erhellt." Es ist also darin auch nicht bestimmt, daß Angabe des Datums unbedingtes Ecforderniß einer den Executionsproceß begrün denden Urkunde wäre. Die ältere Praxis neigte sich aller dings zu diesem Satze hin, allein die neuere stimmt völlig mit meiner oben ausgestellten Ansicht überein, weshalb ich mich blos auf Kori über den Executivproceß Z. 16 berufe. Es scheint mir daher, wenn man dieses allgemeine Erforderniß aussprechen will, eine Solennität bei Ausstellung der Wech sel herbeigeführt zu werden, die nicht nothwendig ist. Ich stimme aber mit der Ansicht der hohen Staatsregierung, die die selbe in den Motiven niedergelegt hat, überein, daß Häufung von Solennitäten nicht wünschenswerth erscheinen könne. Noch habe ich zu bemerken, daß in dem Oberlausitzer Wechsel mandate von 1776 Z. 4 die Bestimmung enthalten ist: „Auf einen Wechselbrief, worinnen die Zeit der Ausstellung nicht ausgedrückt zu befinden, soll nach Wechselrecht nicht verfahren werden." Nach dem Dberlausitzer Wechselrechte ist also Bei fügung des Datums als Solennität anerkannt worden. Es ist mir aber selbst der Fall vorgekommen, daß auf einen seinem ganzen Inhalte nach vollständigen Wechsel, der alle Merkmale der Aechtheit an sich trug, blos deshalb nicht nach Wechselrecht verfügt werden konnte, weil durch ein offenbares Versehen Beifügung des Datums unterblieben war. Bei einer derar tigen Bestimmung kann daher leicht das materielle Recht der -Form halber leiden. Ich werde daher in dieser Beziehung dafür stimmen, daß es bei der Fassung des Paragraphen bleibe, wie ihn die Regierung vorgeschlagen hat. Eventuell erlaube 1.36. ich mir ein Amendement anzumelden. Wenn nämlich diese Ansicht nicht durchginge, so glaube ich, würde die Bestimmung, daß jeder Wechsel mit dem Datum zu versehen sei, zu subsu- miren sein unter den §. 19 b. Referent Domherr v. Günther: Weder aus Gründen, die in der Natur der Sache liegen, noch aus processualischen Gründen dürfte eine Abweichung von dem Entwürfe, wie ihn die Regierung in diesem Paragraphen vorgelegt, gerechtfertigt werden können. Der politische Grund, warum die Deputa tion einer von der zweiten Kammer ausgegangenen Aenderung beigetreten, bezieht sich vielmehr auf das International recht. In sehr vielen Ländern ist es als Solennität geord net, daß die Wechsel datirt sein müssen. In Sachsen war dies bis jetzt nur in der Lausitz vorgeschrieben. Dessenungeachtet hat man das Datiren der Wechsel allenthalben im Publicum für nothwendig erachtet. Es ist Gewohnheit der Kaufleute, jede» Wechsel zu datiren, und keinen anzunehmen, wenn das Datum nicht darauf steht. Wenn man nun jetzt eine Bestim mung gäbe, wie sie im Entwürfe gegeben worden ist, so würde das wahrscheinlich in längerer oder kürzerer Zeit die Folge haben, daß die sächsischenKaufleute es unterließen, ihreWechsel zu datiren. Diese Unterlassung würde ihnen im Lande keinen Nachtheil bringen. Allein wenn ein solcher Wechsel in's Aus land hinauskäme, so würde er nun dort in allen den Ländern, wo Datirung der Wechsel als nothwendiger Bestandtheil dessel ben, als Solennität erfordert wird, als ungültig und als ein Papier betrachtet werden, aus dem, falls es darüber zum Pro test käme, Hülfe von Seiten des Staats nicht gewährt werden könnte. Dies nun ist nicht ein juristischer, nicht ein systema tischer, wohl aber der politische Grund, der die Deputation be stimmt hat, den Vorschlag so, wie hier gethan, zu stellen. Präsident v. Carlowitz: Ich muß bemerken, daß, wenn ein Antrag, sei er auch immer nur ein eventueller, gestellt wor den ist, er gleichwohl zuvörderst zur Unterstützung zu bringen ist, da außerdem nicht darüber gesprochen werden könnte. v. Criegern: Es war meine Absicht allerdings, daß, wenn das Deputationsgutachten angenommen wäre, mein An trag noch zur Abstimmung kommen möchte. Präsident v. Carlowitz: Ich habe nun diesen Antrag zur Abstimmung zu bringen. Habe ich recht verstanden, so ging der Antrag darauf, es solle, was in tz. 19 unter <1. als Essentiale des Wechsels sich bezeichnet findet, dort ausgeschie- den und unter §. 19b. ausgenommen, also zum Naturale des Wechsels werden. Wenn dies die Absicht des geehrten An tragstellers ist, und ich glaube, daß sie es sei — Referent Domherr v. Günth er: Der Antragsteller hat sich zuerst gegen das Deputationsgutachten und für die Fassung des Entwurfs erklärt. Er hat für den Fall, daß der Entwurf in dieser Beziehung angenommen, also das Deputationsgut achten abgelehnt werden sollte, zu §. 19b. ein eventuelles Amendement gestellt. Vor allen Dingen würde durch die Kammer zu entscheiden sein, ob sie das Deputationsgutachten annehmen wolle oder nicht. 3*
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