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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Präsident v. Carlowitz: Der Herr Referent ist im Jrr- thume; der Antrag muß immer vorher zur Unterstützung gebracht werden, denn sonst kann er nicht zur Diskussion gelangen. Ich frage also die Kammer: ob sie den Antrag des Abgeordneten v. Criegern unterstützen will? — Er wird von zehn Mitglie dern unterstützt. Präsivent v. Carlowitz: Da ihn Herr v. Criegern zu An fänge der Berathung auf die Bahn gebracht, so ist die Unter stützung als ausreichend anzusehen. Staatsminister v. Könneritz: Wenn der Herr Referent sehr richtig bemerkt hat, daß nach der Theorie nicht nothwendig wäre, den Wechsel zu datiren, daß dies aber wünschenswerth sei aus politischen Rücksichten, da unsere Wechsel im Auslande we niger Cours haben würden, wenn sie ohne Datum ausgestellt worden wären, so muß man diesen Gründen andere Gründe der Politik entgegenstellen, und da scheint mir es einer der ersten Sätze der Gesetzgebungspolitik zu sein, keine Formen vorzuschrei ben, die nicht im Wesen der Sache gegründet sind, um nicht Un gültigkeit von Geschäften herbeizuführen. Daß darauf, wenn eine Tratte oder Anweisung ausgestellt ist, für die Gültigkeit der Tratte gar nichts ankommt, ob das Datum darunter stehe oder nicht, das wird den Herren sehr klar sein; sondern darauf kommt Alles an, zu welcher Zeit man das Geld fordern kann. Und so ist auch, wenn im §. 19 des Entwurfs gesagt ist, daß entw ed er genaue Bestimmung des Verfalltages, oder Beisetzung des Ta ges und Jahres der Ausstellung zur Vollständigkeit eines Wech sels erforderlich sei, das Letztere nicht vorgeschrieben, damit das Datum der Ausstellung angegeben sei, sondern blss deshalb, damit der Verfalltag ermittelt werden könne.U, Wenn die Ver fallzeit im Wechsel speciell bezeichnet ist, z. B. Ostermesse 1846 zahlen Sie, oder den 1. Mai 1847 zahlen Sie, so bedarf cs eines Datums der Ausstellung nicht, da man weiß, zu welchem Tage er gezahlt werden soll. Wenn es aber z. B. heißt: „nächste Michaelismesse zahlen Sie", so kann man nicht wissen, dafern das Datum auf dem Wechsel nicht verzeichnet steht, wenn diese Verfallzeit eintrete, oder wenn es heißt: „binnen drei Lagen zahlen Sie", und es ist kein Datum darauf, so kann man nie wis sen, wenn der Wechsel verfällt. Nur also dann, wenn die Ver- fallzeit sich nach dem Ausstellungstage richtet, nur dann, nur deshalb ist es nothwendig, den Ausstellungstag auf dem Wechsel zu bezeichnen. Sollen wir auf das Ausland Rücksicht nehmen, so wird das vollkommen erreicht, wenn man die Bestimmung unter die Gegenstände nimmt, die man gewöhnlich mit in den Wechsel aufnimmt, aber nicht als Essentiale." Denn denken Sie sich den Fall, es stellte Einer in der Ostermesse eine Tratte aus und sagte: „in der Michaelismesse 1846 zahlen Sie", er schriebe aber das Datum nicht darunter, so würde Niemand zweifeln, daß dieser Wechsel zur Michaelismesse 1846 wirk lich zahlbar sein soll. Warum soll ein Wechsel, der in diesem Sinne und in solcher Weise ausgestellt und in gutem Glauben weiter genommen ist, keine Gültigkeit haben? Ja ich möchte sogar hoffen, daß, wenn wir zu einer Vereinbarung mit den Zoll vereinsstaaten kommen sollten, man sich über diesen Satz vollstän dig mit uns vereinigen werde. Schon in dieser Beziehung möchte ich nicht wünschen, daß das Datum unbedingt vorge schrieben werde, daß man es zu einer Solennität erhebe. Bürgermeister Wehner: Beim ganzen vorliegenden Ent würfe habe ich, glaube ich, vielleicht nicht Unrecht, wenn ich sage, man muß von den Principien nur so weit Gebrauch machen, als es unumgänglich nöthig ist. Denn wie der Here Commissar selbst bemerkt hat, handelt es sich nur um die Verhältnisse der Kaufleute. Bis jetzt ist es die gute Gewohnheit gewesen, daß überall bei den Wechseln das Datum beigefügt worden ist, und ein Nachlaß würde in der Lhat nicht angemessen sein, weil nicht blos von dem eigentlichen Kauf- und Handelsstande, sondern auch von Gewerbsleuten die Rede ist, denen man gar keine Ver anlassung geben darf, einen Fehler zu machen, wodurch sie viel leicht im Auslande Schaden haben. Ich meine die kleinen Ge werbshandelsleute, welche sehr häufig Wechsel ausstellen. Wenn diese nach dieser neuen Wechselordnung glauben, es sei nicht nö thig, den Wechsel zu datiren und einen Wechsel zur Annahme im Auslande ausstellen, der an anderer Länder Orten gar keine Gültigkeit hatte, so wäre das für sie sehr nachtheilig. Ich sollte demnach doch meinen, daß man die politisch-practischen Verhält nisse mehr beachten müsse, als das, was blos theoretisch wichtig ist. Ich würde mich daher mit der Deputation vereinigen und glaube, daß die Beisetzung des Datums sehr zweckmäßig sei. 0. Gross: Das Amendement des Herrn v. Criegern ist, wenn ich ihn recht verstanden habe, nur unter der Voraus setzung gestellt, daß der Antrag der Deputation abgelehnt wird. Wird nun das Deputationsgutachten abgelehnt, so würde die Fassung des Entwurfs auch nach seiner Ansicht als angenommen zu betrachten sein. Nach der Fassung des Entwurfs ist aber dann, wenn der Verfalltag nicht genau bestimmt ist, die Bei setzung des Tages und Jahres der Ausstellung zur Gültigkeit unbedingt nöthig. Es würde nun ein Widerspruch sein, wenn manin §.19b.denBeisatzdes Tages und Jahres der Ausstellung nur als eine Formel bezeichnen wollte, deren Weglassung der Gültigkeit des Wechsels nicht schade. Präsident v. Carlowitz: Herr v. Criegern wird zur Be richtigung sprechen wollen. v. Criegern: Ich habe gefehlt in der Form, in so fern ich mir nicht vergegenwärtigte, daß zuerst über das Deputationsgut achten abzustimmen ist. Ich überzeuge mich nunmehr, daß der Antrag durch dieAnnahmedesDeputationsgutachtens mit fallen würde, weil dann zugleich ausgesprochen wäre, daß das Datum eine Solennität sei. In so fern würde der Antrag kein even tueller sein, sondern einer, der zunächst zur Abstimmung kommen möchte. Präsident v. Carlowitz: Ich würde das Deputationsgut achten hier in doppelter Beziehung zur Frage gebracht haben. Erst würde ich die Frage gestellt haben auf die Fassung desselben Seite 622 unter 6., und dann würde ich die zweite Frage an Sie über die Stelle gerichtet haben, die nach dem Deputationsgut achten jene Bestimmung einnehmen soll- Ware das Deputa tionsgutachten, wonach jene Bestimmung in §. 19 ihren Platz
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