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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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schließlich aufeine einzige benannte Sorte und nicht alter nativ auf Mehrere zugleich zu richten, und demnach bei solchen, welche diesen Vorschriften gemäß nicht ausgestellt sind, der Schuldner der beigefügten Alternative ungeach tet, schlechterdings in denjenigen Sorten zu zahlen ver pflichtet, welche die Währung repräsentiren, in welcher der Werthsbetrag selbst ausgedrückt ist. §. 19. Ueberhaupt darf im gemeinen Zahlungsverkehr keiner als Zahlmittel anzuwendenden Münzsorte ein höherer äußererWerth, als welcher durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich bestimmtoder nachgelassen ist, beigelegt und insbesondere keine Münzsorte des 14 Lhalcrfußes gegen eine andere des nämlichen Münzfußes mit Aufgeld aus gegeben werden. Zu geschweige« nun, daß der dritte Satz von §. 18: „Bei Wechseln und Anweisungen — selbst ausgedrückt ist," nur in Betracht ganz besonderer, jetzt nicht mehr stattsindender Um stände in das Gesetz vom 21. Juli 1840 ausgenommen wurde, daher nur aus jenen Umständen zu erklären ist, und wenn er in einem jetzt, wo jene Verhältnisse sich gänzlich geändert haben, zu publicirenden Gesetze stünde, leicht einen andern, auf den Verkehr ungünstig eimvirkenden Sinn bekommen könnte, so erschöpfen doch auch jene Stellen des Gesetzes vom 21. Juli 1840 keines wegs das, was tz. 21 des Entwurfs besagt. In diesem ist näm lich der allgemeine Satz ausgesprochen worden, daß nicht blos in Sachsen, sondern auch bei den in andern Ländern zahlbaren Wechseln, in so fern es sich um die Münzsorte handelt, die als Wechselzahlung angenommen werden muß, die Zahlung allemal nach dem Orte, wo der Wechsel seiner ursprünglichen Bestim mung nach gezahltwerden sollte, und den dort geltenden Gesetzen regulirt werden solle. Ob nun gleich nicht zu leugnen ist, daß die im Paragraphen gebrauchten Ausdrücke: „Wenn keine Münzsorte bestimmt ist u. s. w." und: „wohin die Zahlung gewiesen ist", an einigerDunkelheitleiden, so möchte dieAbhülfe doch füglich der künftigen endlichen Rcdaction überlassen werden können. In dieser Erwartung aber empfiehlt die diesseitige De putation der Kammer den Paragraphen zur Annahme. Um jedoch Mißverständnisse zu vermeiden, wird im Einver ständnisse mit den Herren Regierungscommissarien noch be merkt, daß durch §. 21 keineswegs die Frage hat getroffen wer den sollen, wie es zu halten sei, wenn eine und dieselbe Bezeich nung einer Rechnungsmünze eine andere Bedeutung an dem Orte, wo der Wechsel ausgestellt ist, und eine andere an jenem Platze hat, wohin er gezogen ist, also z. B. wenn ein in Paris ausgestellter auf 1000 Fr. lautender Wechsel auf einen Handels platz der Schweiz gezogen ist, wo vielleicht Schwcizerfrankcn gelten, in dem Wechsel selbst aber nicht gesagt ist, ob der Trassant Schweizerfranken oder französische Franken verstanden wissen wolle. Die Frage, welche Gattung von Franken hier gemeint sei, bezieht sich darauf, was wohl im Zweifelsfalle als Absicht und Willensmeinung des Trassanten anzuschen sei. Dies läßt sich nicht füglich durch ein Gesetz bestimmen, sondern muß von dem Richter im concreten Falle mit Berücksichtigung der spe- ciellen Umstände entschieden werden. So würde in dem gege benen Beispiele alsdann, wenn bewiesen würde, daß an dem Wohnorte des Bezogenen, obgleich dort Schweizerfranken die im Lande anerkannte Rechnungsmünze sind, dennoch die Kaufleute ihre Bücher, wenigstens ihre Rechnungen mit französischen Häu sern in französischen Franken führen, die Entscheidung wahr scheinlich anders lauten, als wenn dort auch die kaufmännischen Bücher in Schweizerfranken geführt würden. Der Nachbericht sagt: Die zweite Kammer hat diesen Paragraphen abgelehnt und den Vorschlag ihrer Deputation angenommen, nämlich: daß hier die einschlagenden Bestimmungen von §. 2, 18 u. s. w. des Ge setzes vom 21. Juli 1840 (Gesetz- und Verordnungsblatt von 1840, Nr. 62 Seite 176 flg.) in die Wechselordnung ausgenom men werden möchten. Der Rath der Deputation geht fort während dahin, den Paragraphen des Entwurfs beizubehalten, jedoch schlägt man vor, hinzuzusetzen: „Hinsichtlich der in Sachsen zablbaren Wechsel hat es bei den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen auch fer nerhin sein Verbleiben." Zugleich erscheint es zweckmäßig, unter dem Texte gleich sam als Note die Z§. 2, 18 und 19 des Gesetzes vom 21. Juli 1840 abdrucken zu lassen. Die Herren Commissarien waren hiermit einverstanden. Präsident v. Carlowitz: ES schlägt also die Deputation vor, den Paragraphen selbst zunächst anzunehmen, vorbehältlich des Zusatzes, auf den ich eine besondere Frage stellen werde. Ich frage also die Kammer: ob sie §. 21, wie er im Entwürfe lautet, annehme? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Zweitens frage ich: ob die Kam mer diesem Paragraphen noch den Zusatz hinzufügen wolle: „Hinsichtlich der in Sachsen zahlbaren Wechsel hat es bei den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen auch fernerhin sein Ver bleiben."? — Wird ebenfalls einstimmig genehmigt. Präsident v. Carlowitz: Die dritte Frage werde ich auf den Antrag der Deputation stellen, wonach unter dem Texte gleichsam als Note die §§. 2, 18 und 19 des Gesetzes vom 21. Juli 1840 abgedruckt werden sollen. Ich frage die Kammer: ob sie dem Deputationsgutachten hierunter beitritt? — Es wird einstimmig genehmigt. Referent Domherr 0. Günther: 8. 22. Wenn eine Sorte bestimmt ist, so kann die Einlüsungssumme entweder nach der Stückzahl der Münze (z.B. 1000 Stück Louis- d'or oderDucaten) oder nach dem Rechnungssuß mitThalern— Gulden und dergleichen in der gewählten Sorte, (also z. B. 100 ThalerinLouisd'or, Ducaten, Carolin) verschriebenwerden. Im letzten Falle kommt esdarauf an, ob in demWechsel ein Cours, zu welchem dieSvrte bei der Zahlung gewährt werden soll, angegeben ist, oder nicht. Wenn gar keine Beziehung auf Cours beigefügt ist, so wird die Sorte nach ihrem Münzwcrthe angenommen, so daß z. B. der Louisd'or zu 5Kha!er, der Ducaten zu 3Thaler, der Carolin zu 6H Thaler gerechnet wird. Der Ausdruck: „nach Cours" ist eine Verweisung auf den Tagescours, und wird dabei die Währung der verschriebenen Summe nach Maaßgabe des öffentlichen Courszettels, wodurch der Tagescours am Zah lungsorte, oder auf dem dem Zahlungsorte zunächst gelegenen Wechselplatze für den Verfalltag des Wechsels geregelt wird, be rechnet. Wäre an diesem Tage ein neuer Courszettel ausgegeben worden, so ist bei der Zahlung der Cours, wie er am Morg en des Verfalltags gestanden, zu befolgen. Der Hauptbericht enthält hierüber nichts, wohl aber ist imNachberichte Folgendes gesagt: Zur Gültigkeit eines Wechsels gehört nach tz. 19 die genaue Angabe der zu zahlenden Geldsumme. Daraus folgt von
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