7S8 selbst, daß Wechsel nur auf Geldsummen ausgestellt werden kön nen,und daß sie,wennsie auf etwas Anderes gestellt sind, nicht als Wechsel angesehen werden können, vorbehältlich der Frage: in wie weit ihnen etwa sonst eine Gültigkeit zukommt. Da sich also der Satz des Paragraphen ganz von selbst versteht, so bean tragt man in Uebereinstimmung mit der jenseitigen Deputation dessen Wegfall. Präsidentv. Carlowitz: Es wirdvorgefchlagen, dem§.22 des Entwurfes selbst beizutreten. Ich frage die Kammer, ob sie mit dem Deputationsgutachten hierunter übereinstimmt? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Nun hat noch die zweite Kam mer sich in dem Wunsche, jedoch als Gegenstand administrativer Anordnung, vereinigt: „daß für die innerhalb Sachsen zahlbar werdenden Wechsel derLeipziger Cours zur Verfallzeit anzuneh men sei." Die Deputation schlagt uns zunächst vor, mit dem materiellen Inhalt dieses Antrages uns einverstanden zu erklä ren, glaubt aber, daß er nicht Gegenstand einer administrativen Anordnung sein könne, sondern feinen Platz im Gesetze selbst an einem passenden Orte finden müsse, und daß die Wahl dieses Ortes und die Fassung des Ausdrucks der Redactionsdeputation zu überlassen sei. — Ich werde hierauf zwei Fragen stellen. Ich frage also: ob mit dem materiellen Inhalte dieses Satzes auch die erste Kammer sich einverstanden erklären wolle? — Einstim mig Ja. Präsident v. Carlowitz: Unsere Deputation ist nun aber der Ansicht, daß dieser Satz im Gesetze selbst loco coogruo, und an einem Orte, welchen auszufinden der Redactionsdeputation zu überlassen sei, seinen Platz finden möge. Ich frage die Kam mer: ob sie hiermit übereinstimmt?— Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Ich werde nun die heutige Sitzung schließen, die morgende um 10 Uhr anberaumen und auf die Tagesordnung die Fortsetzung des heutigen Berathungs- gegenstandes setzen. Schluß der Sitzung 5 Minuten nach 2 Uhr. Mit derRe'saction beauftragt: v. Gretschel. Druck und Papier von B. K. Teubner in Dresden.