Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Präsident v. Carlo witz: Nur teilweise. Domherr v. Günther: Um allem und jedem Zweifel vorzubeugen, erlaube ich mir vorzulesen, wie nach dem Be schlüsse der Kammer §.6 u. 7 jetzt wird heißen müssen: „§.6. Der wahre Wechsel besteht mit der Bestimmung, als Zahlmittel be geben zu werden". — Der §. 7 aber lautet so: „Das Bege ben und Nehmen eines Wechsels hat, wenn nicht diesfalls un ter den Betheiligten besondere andere Verabredungen bestehen oder von einer Seite deshalb ein besonderer Vorbehalt gemacht worden, die volle Wirkung einer geleisteten Zahlung, wodurch diejenigen Verbindlichkeiten erlöschen, zu deren Abmachung der Wechsel gegeben worden ist." v. Gross: Das Deputationsgutachten war ohne Zweifel gegen vier Stimmen abgelehnt worden. Se. Kö nig!. Hoheit und Herr Domherr v. Günther gingen davon ab, und nur die übrigen Deputationsmitglieder blieben da bei stehen. Da die Majorität bei dem Deputationsgutach ten beharrte, so wurde darüber zuerst abgestimmt, und dasselbe abgelehnt; nun scheint der Herr Secretair daraus die Folge zu ziehen, daß der erste Satz des Entwurfs unverändert ange nommen worden sei. Das ist aber nicht der Fall, indem bei der Fragstellung Vorbehalten wurde, über den Antrag Sr. Königl. Hoheit noch besonders abzufiimmen. Secretair v. Biedermann: Ich sehe nun, wodurch ich irre geworden bin. Der Herr Präsident hat gefragt, ob das Deputationsgutachten abgelehnt werden soll, das hatte ich nicht angemerkt, daß die Frage auf Ablehnung gerichtet war, sondern nur die Abstimmung mit Ja bezeichnet, und das hat mich irre gemacht. Präsident v. Carlowitz: Ich habe noch ein paar Be merkungen zu machen. Bei §. 12 find mehrere Worte aus geschieden worden, es find aber auch die Worte ausgefallen: „vergl. §. 10." Secretair ».Biedermann: Dies steht da. Präsident v. Carlowitz: Dann habe ich nicht richtig Verstanden. Weiter bei tz. 19 K. heißt es im Protokoll, es sei derselbe nach dem Berichte S. 162 angenommen worden. Da würde ich bitten, noch beizufügen: „und 163", weil sich dort auch noch eine Abänderung befindet. — Wenn nichts weiter be merkt wird, so kann ich das Protokoll für genehmigt ansehen, und es würden zur Mitvollziehung die Herren v.Mirus und, da Herr v. Welck nicht anwesend ist, v. Crusius aufzufor- dem sein. Auf der Registrande befindet sich eine einzige Nummer. Diese wird vom Secretair Ritterstädt vorgetragen, nämlich: (Nr. 240.) Bericht der außerordentlichen Deputation der ersten Kammer über das Allerhöchste Decret, die Reform der evangelisch-lutherischen Kirchenverfassung bett. Präsident v. Carlowitz: Gelangt zum Druck, zur Ber- theilung und auf eine der nächsten Tagesordnungen. Ich habe weiter nichts zur Kenntniß der Kammer zu bringen. Wir gehen also zur Tagesordnung über, und ich ersuche den Herrn Domherrn v. Günther, im Vortrage des Berichts fortzufahren. Referent Domherr v. Günther: §.23. Nur auf klingendes, oder Staatspapiergeld können Wechsel ausgestellt werden. Wenn die Leistung auf andere nach Maaß oder Gewicht zu gewährende Gegenstände, z. B- Gold, Silber, Perlen gerichtet ist, so wird das Papier, bei aller sonstigen Ueber- einstimmung der Form mit der des Wechsels, nicht als ein solcher geachtet, sondern ein solches Papier unterliegt einer rein civil- rechtlichen Beurtheilung. Der erste Bericht bemerkt hierzu Folgendes: Zur Gültigkeit eines Wechsels gehört nach H. 19 die ge naue Angabe der zu zahlenden Geldsumme. Daraus folgt von selbst, daß Wechsel nur auf Geldsummen ausgestellt werden können, und daß sie, wenn sie aufetwas Anderes gestellt sind, nicht als Wechsel angesehen werden können, vorbehältlich der Frage: in wie weit ihnen etwa sonst eine Gültigkeit zukommt. Da sich also der Satz des Paragraphen ganz von selbst versteht, so bean tragt man in Uebereinstimmung nut der jenseitigen Deputation dessen Wegfall.*) Im Nachberichte ist zu den §§.23 — 38 im Allgemei nen die Bemerkung enthalten: Zu §§. 23—38 ist theils volle Uebereinstimmung der zwei ten Kammer mit dem diesseitigen im Hauptberichte niedergeleg ten Gutachten vorhanden, theils betreffen die Differenzen bloße Redactionsbemerkungen, theils ist ihnen in Folge des Gut achtens zu Z. 8 beizutreten. Präsident v. Carlowitz: Es ist also beantragt worden, den §. 23 des Entwurfs abzulehnen. Ich frage die Kammer: ob sie hierunter dem Deputationsgutachten beitrete? — Wird einstimmig bejaht. Referent Domherr 0. Günther: §.24. Völlig ungültig sind Wechsel, welche im Jnlande auf ver rufene Münzen gezogen sind. Vom Auslande aus auf dergleichen *) Durch ein Versehen ist dieser Kheil des ersten Deputationsberichts in Nr. 36 der Mittheilungen Seite 797, Spalte 1 am Schluffe cingerückt worden. Dagegen lautet, womit auch die Frage des Herrn Präsidenten übereinstimmt, der dorthin gehörige Kheil des Berichts, wie folgt: Die zweite Kammer ist dem Paragraphen beigetreten, hat aber beschlossen, eine administrative Anordnung zu beantragen: „daß für die innerhalb Sachsen zahlbar werdenden Wech sel der Leipziger Cours zur Verfallzeit anzunehmen sei." Die Deputation billigt zwar den materiellen Inhalt dieses Antrags vollständig, glaubt aber, daß er nicht Gegenstand einer administrativen Anordnung sein könne, sondern seinen Platz im Gesetze selbst an einem passenden Orte finden müsse. Die Wahl dieses Ortes und die Fassung des Ausdrucks dürfte am besten der Redactkonsdeputation zu überlassen sein.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder