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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Münzen gezogene Wechsel kann der Bezogene in den verschrie benen Sorten zahlen. Es steht ihm aber auch frei, die Zahlung in derLandesmünze nach dem abzugebenden Gutachten eines ver pflichteten Sensals zu leisten. Der erste Bericht bemerkt hierzu Folgeudes: Halt man in Betracht, daß auch neben dem Bezogenen andere Betheiligte zur Zahlung verpflichtet werden können, für angemessen, das Wort: „Bezogene" auf Zeile 3 mit „Zahlungspflichtige" zu vertauschen. Präsident v. Carlo Witz: Nach dem Gutachten der De putation soll also das Wort „Bezogene" auf der dritten Zeile mit dem Worte „Zahlungspflichtige" vertauscht werden. Tritt die Kammer dem Deputationsgutachten bei? — Wird, einstimmig bejaht. Präsident v. Carlowitz: Und nun frage ich: ob die Kammer mit dieser Abänderung den Paragraphen des Ent wurfs selbst annehme? — Wird einstimmig angenom men. Referent Domherr v. Günther: §.25. Der Bezogene ist durch seinen rechten Namen oder durch seine Firma so deutlich zu bezeichnen, daß dadurch Mißverständ nissein Hinsicht auf seine Person ausgeschlossen werden, widri genfalls der Aussteller die hierdurch entstehenden Fehler im Ge schäftsgang« zu vertreten hat. Der erste Bericht sagt: Gegen den Inhalt des §. 25 ist nichts zu erinnern. Die Herren Regierungscommissarien haben jedoch mehrerer Deut lichkeit halber in den Berathungen mit der jenseitigen Deputa tion (S. 111 des Berichts derselben) es für angemessen erklärt, hinter dem Worte: „Firma" Zeile 1 (s. o. Z. 2) einzuschalten : „da nöthig unter Hinzufügung des Wohnortes". Die Deputation erachtet es für zweckmäßig, diesem beizu treten. Präsident v. Carlowitz: Es soll also hinter dem Worte: „Firma" Zeile 1 (s. o. Z. 2) der Satz eingeschaltet werden: „da nöthig unter Hinzufügung des Wohnortes". Tritt die Kammer dem Deputationsgutachten hierin bei? — Wird einstimmig beigetreten. Präsident v. Carlowitz: Nun frage ich: ob die Kam mer den so veränderten Z. 25 des Entwurfs annehme? — Er wird einstimmig angenommen. Referent Domherr v. Günther: §.26. Die Unterschrift des Ausstellers geschieht mit der Handels firma, oder mit seinem rechten Namen. Die Beisetzung der Vor namen ist nicht erforderlich. I. 37. Die Deputation hat hierzu nichts zu bemerken gehabt. Präsident v. Carlowitz: Es ist gar nichts bemerkt worden. Ich frage die Kammer: ob sie §. 26 des Entwurfs annehme? — Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr ».Günther: §. 27. Wenn ein Wechsel von einem Procuristen im Namen des Ausstellers unterzeichnet wird, so muß er von dieser Eigenschaft in der Form der Unterschrift Meldung thun, und seinen Namen ! beifügen, (per procura Ll.—pl. pl.) Auch hier hat die Deputation nichts zu erinnern. Präsident v. Carlowitz: Nimmt die Kammer Z. 27 des Entwurfs an? — Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr ».Günther: §.28. WeruntereinenWechfel auf derVorderseite seinenNamen, - oder ferne Firma, ohne Meldung einer besonder» Eigenschaft, in welcher er dem Geschäfte beitritt (z. B. als Zeuge für die Unter schrift eines Andern, als Bevollmächtigter zur Unterzeichnung ! für einen Andern — als Prokurist des Ausstellers) oder ohneBe- ! ziehung auf einen besonder»Autheil, den er am Geschäfte nehmen ! will, (z. B. durch Annahme, oder Intervention, oder durch Bei fügung einer Nothadreffe) beifttzt, wird als Mitqussteller des ! Wechsels, und, wenn der Wechsel seinem Inhalte nach nurEi- !nen Aussteller voratzssetzen laßt, als Avalgeber betrachtet, und ist den Inhabern des Wechsels als solcher solidarisch ver pflichtet. Das Letztere gilt auch von denjenigen, welche den Wechsel mit der Bezeichnung: „als Bürge" unterschrieben haben. Auch hier ist von der Deputat!» n nichts erinnert. Präsident v. Carlowitz: Ich frage: ob die Kammer §. 28 des Entwurfs annimmt? — Wird einstimmig an genommen. Referent Domherr ». Günther: §.29. EinWechsel, welcher gar keine Bezeichnung der Verfallzeit, und auch keineBestimmung, wie solche später durch Präsentation zur Sicht, oder Annahme ermittelt werden soll, enthält, (also z. B. ein Wechsel, der folgendermaaßen: „Gegen diesen Wechsel zahle Titius anDrdre des Sempronius die Summevon—Thlr." lautet) ist einem Sichtwechsel gleichzuachten, (vergl. §. 38.) Referent Domherr 0. Günther: Die Deputation hat hierzu nichts zu bemerken. Präsident v. Carlowitz: Ich frage also: ob §.29 des Entwurfs angenommen wird? — Wird einstimmig ange nommen. Referent Domherr ». Günther: Ich muß mir erlau ben, die §§. 30 und 31 mit einander zu verbinden: §.30. Die Werfallzeit wird in der Regel nach d«m Kalezrdsrtage bestimmt. 1*
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