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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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werde, abgelehnt werden sollte. Wenn nichts weiter dagegen bemerktwird, so liegt mirob, die ersteFrageaufdas Deputations- Lutachten zu stellen. Die Deputation schlägt uns für §. 48 eine kürzere Fassung vor, welche in den Worten enthalten ist: „Wei- gertsich derBezogene erheben zu lassen(s. oben)." Wer gegen die Deputation stimmt, der würde demnach für denParagraphen des Gesetzentwurfs und nach Befinden für denAntrag des Herrn Bürgermeisters Ritterstädt stimmen müssen. Zunächst frage ich: ob die Kammer das Deputationsgutachten, welches eine kürzere Fassung giebt, annehmen will? — Es wird durch acht zehn Stimmen abgelehnt. Präsident v. Carlowitz: Nun würde ich zunächst die Frage auf die Fassung des Gesetzentwurfs zu stellen haben. Ich frage also dieKammer: ob sie §.48 des Gesetzentwurfs, d. h. die Fassung, die der Gesetzentwurf giebt, annehmen will? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Und eine dritte Frage stelle ich auf das unterstützte Amendement des Herrn Bürgermeisters Ritterstädt, wonach ein Antrag in die Schrift beschlossen werden soll, daß bei dergleichen Acten kein Stempelpapier zu verwenden sei. Ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag annehmen will? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: §. 49 des Entwurfs lautet so: Die Kosten, welche die Beiziehung eines Notars verursacht, müssen dem Inhaber, wenn es sich nur um die Sicht, nicht auch zugleich um die Annahme handelt, von dem Bezogenen vergütet werden. Der H au ptb eri ch t bemerkt hierzu Folgendes: In Beziehung auf das bei tz. 45 Gesagte empfiehlt man in Uebereinstimmung mit der jenseitigen Deputation: diesen Paragraphen abzulehnen. Präsident v. Carlowitz: §. 49 soll abgelehnt werden. Tritt die Kammer dem Deputationsgutachten hierunter bei? — EinstimmigJa. Referent Domherr v. Günther: §. 50 des Entwurfs lautet: Wenn der Wechsel unter einem bemerkten Datum gesehen, aber unter einem spätem Datum angenommen ist, so wird die Werfallzeit nach dem Datum der Sicht berechnet. Dies gilt auch von den Usowechseln, (§. 37.) Die Deputation hat hierzu keine Bemerkung gemacht. Präsident v. Carlowitz: Zu §. 50 ist nichts erinnert wor ben, und ich frage die Kammer: ob sie §. 50 des Entwurfs an nehmen will? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günth er: §. 51 lautet: Datumwechselsind solche, deren Verfallzeit aus Tage, Wochen, Monate, Jahre nach der Zeit der Ausstellung berechnet werden soll. Bei Berechnung des Verfalltags finden die wegen 137. der Sichtwechsel §. 39 flgd. enthaltenen Bestimmungen analoge Anwendung. Zu§. 51 und52bemerkt der Hauptbericht: Wechsel, deren Verfallzeit auf Tage, Wochen, Monate, Jahre nach der Zeit der Ausstellung berechnet werden soll, sind in §. 50Datumwechsel, und in§.41 Datowechsel genannt. Die jenseitige Deputation hat bei §. 51 darauf angetragen, daß beide Mal: „Datum wechsel" gesetzt werden möge. Da indes sen der größte Lheil der Terminologie des Wechselrechts auS dem Italienischen, nicht aus dem Lateinischen entlehnt ist, so würde es, in so fern eine solche geringfügige Sache überhaupt Erwähnung finden soll, wohl angemessener sein, beide Mal: „Datowechsel" zu sagen, was übrigens Sache der künftigenRe- daction sein dürste. In besonderer Beziehung zu §. 52 ist noch zu bemerken, daß die Fassung etwas dunkel ist, daß jedoch die Meinung des Ent wurfs dahin gehe, den Verfalltag in Hinsicht auf die Zeit der Ausstellung nach altem Styl in der Maaße berechnen zu lassen, daß z. B. ein in Petersburg am 1. Januar (alten Styls) ausgestellter, drei Monate nach Dato zahlbarer Wechsel in Leip zig den 13. April verfallen würde. Es ist aber eine etwas deut lichere Fassung zu wünschen, da die gegenwärtige zu manchen Zweifeln Veranlassung geben könnte. Dieser Zweck würde schon dadurch erreicht, wenn man das eben gegebeneBeispiel mit folgenden Worten dem Paragraphen hinzusetzt: „Demnach würde z. B. ein in Petersburg vom 1. Januar (alten Styls) ausgestellter, drei Monate nach Dato zahlbarer Wechsel in Leipzig den 13. April ver fallen." Im Nachberichte heißt es zu §.51: Die geringfügige Bemerkung über die Ausdrücke: „Da- tumwechsel" und: „Datowechsel" läßt man fallen, da ihr Gegenstand lediglich Sache der Redactionsdeputation sein wird. §. 52 des Entwurfs lautet: Bei den im Auslande an Orten, wo die Zeitrechnung nach dem alten Kalender geführt wird, ausgestellten Datowechseln, wenn sie nicht mit dem Zusatz: „nach neuem Styl" oder einem andern gleichbedeutenden datirt sind, ist der Verfalltag mit telst Reduction des alten Styls auf den neuen nach dem Tage der Ausstellung auszumitteln. Der Nachbericht bemerkt hierzu: Dieser Paragraph ist von der zweiten Kammer angenom men. Die diesseitige Deputation empfiehlt aber nochmals den im Hauptberichte vorgeschlagenen Zusatz. —.Im Uebrigen wird es kaum der Bemerkung bedürfen, daß, wenn ein Wechsel zwar an einem Orte, wo neuer Styl der Zeitrechnung üblich ist, aus gestellt, aber bei dessen Datum ausdrücklich bemerkt ist, daß man sich dabei des alten Styls bedient habe, (wie dies z.B. die Grie chen nicht selten in Wien thun) alsdann eben so, als wenn der Wechsel z. B. in Petersburg ausgestellt wäre, der Verfalltag mittelst Reduction des alten Styls auf den neuen nach dem Tage der Ausstellung auszumitteln ist. Präsident v. Carlowitz: Ich muß freilich bemerken, daß darüber in der andern Kammer em besonderer Beschluß gefaßt worden ist: das Wort: Datowechsel in Datumwechsel zu 2*
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