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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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verwandeln. Unsere Deputation scheint dies der Redaction Vor behalten zu wollen. Bürgermeister Hübler: Die Deputation hat das aller dings der künftigen Redaktion überlassen zu dürfen geglaubt, um so mehr, da die Sache an sich in der Kyat ohne materielle Bedeu tung ist. Präsident v. Carlowitz: Solchenfalls würdeich eineFrage auf den Beschluß.... Prinz Johann: Wenn einmal einBeschluß gefaßt werden muß, so würde ich wünschen, daß er in Uebereinstimmung mit der zweiten Kammer gefaßt werde. Referent Domherr v. G ünther: Ich habe nicht geglaubt, daß ein Beschluß nothwendig fei, denn wenn auch die jenseitige Kammer einen solchen Beschluß gefaßt hat, würden wir.... Präsident v. Carlowitz: Allerdings wird eineFrage darauf gerichtet werden müssen, da einmal in der andern Kammer ein Beschluß gefaßt worden ist. Es wird in dieser Kammer in der Regel eine Frage darauf gestellt werden müssen, ob der Beschluß der zweiten Kammer entweder anzunehmen oder abzulehnen sei. Hier liegt der Fall so, daß ein Beschluß in der jenseitigen Kam mer gefaßt worden ist. Liegt es nun auch in der Absicht unserer Deputation, die Sache der künftigen Redaction zuzuweisen, so werde ich doch immer eine Frage darauf stellen, ob der jenseitige Beschluß abzulehnen. Richtiger scheint es mir immer, zumal die Deputation keinen großen Werth darauf zu legen scheint, ob Dato oder Datum gesagt werde, eine Frage auf den jenseitigen Beschluß zu stellen. So wird jeder Zweifel für die Zukunft be seitigt. Ich frage daher die Kammer: ob sie dem Beschlüsse der zweiten Kammer beitreten will, daß wo „Datowechsel" steht, immer gesetzt werde: „Datumwechsel"? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Nun habe ich noch eineFrage auf Annahme des §. 51 des Entwurfs zu stellen und ich frage: ob die Kammer §.51 annehmen will?— Einstimmig Ja. Präsident v. Carlo witz: Was §. 52 anlangt, so empfiehlt unsere Deputation, den Satz am Schlüsse hinzuzufügen, der in den Worten enthalten ist: „Demnach würde z.B. ein in Peters burg am 1. Januar (alten Styls) ausgestellter, drei Monate nach Dato zahlbarer Wechsel in Leipzig den 13. April verfallen." Ich frage die Kammer: ob sie diesen Zusatz nach Anrathen ihrer De putation annehmen will? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Und zuletzt frage ich: ob die Kammer §. 52 in der jetzt veränderten Maaße annehmen will? — Einstimmig Ja. Referent Domherr 0. Günther: ß. 53 des Entwurfs lautet: Wechsel, deren Verfalltag bei der Ausstellung seineBestim- mung erhält, und deren Verfallzeit nicht entweder nach dem Da tum der Ausstellung, oder nach einer Präsentation zur Sicht, oder Annahme bemessen werden muß, bedürfen nicht unbedingt der Beisetzung des Datums zu ihrer Gültigkeit (vergl. Z. 19). Dahingegen sind alle Sichtwechsel (§. 38, 39), die Usowechsel (§. 37), ingleichen auch Datumwechsel (§. 51) und Meßwechsel (§. 31), wo nur der Monat oder die Messe, nicht das Jahr, in welches sie fallen (z. B. nächste Michaelismessei, angegeben ist, ohne Datum der Ausstellung null. Referent Domherr v. Günther: Ich bitte, damit zugleich §. 54 verbinden zu dürfen, welcher so lautet: Dennoch kann aus solchen Wechseln gegen den Bezo genen auf Einlösung geklagt werden, wenn derselbe die An nahme unter Beifügung des Tages und Jahres geleistet hätte. Gegen den Aussteller und andere Vertreter des Wechsels kann daraus nicht geklagt werden, wenn nicht aus einem unter Bei setzung des Datums vollzogenen ausgedehntenJndossamente sich ergeben sollte, daß die Begebung des Wechsels nach demAccepte des Bezogenen erfolgt ist. Der Nachbericht bemerkt zu§.53und 54: Die Deputation hat in ihrem Hauptberichte gegen diese Paragraphen nichts erwähnt. Da sie aber bei §. 19 sub -I. sich jetzt im Wesentlichen für den Beschluß der zweiten Kammer, er klärt hat, so wird sie in Consequenz mit diesem Vorschläge auch jetzt der Kammer anrathen müssen, der Erklärung der zweiten Kammer, welche §§. 53 und 54 abgelehnt hat, beizutreten. Präsident v. Carlowitz: Jetzt also geht das Deputations gutachten dahin, die beiden Paragraphen abzulehnen. Ich frage nun zunächst die Kammer: ob sie §. 53 des Entwurfs ablehncn will? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Und nun frage ich: ob die Kam mer auch §. 54 des Entwurfs ablehnen will? — Einstim mig Ja. Referent Domherr v. Günther: §. 55 des Entwurfs lautet so: Wechsel können auch ohne Bezeichnung eines Nehmers (Remittenten) ausgestellt werden, entweder mit der ausdrückli chen Bestimmung, daß sie an Vorzeigern, Inhabern gezahlt werden sollen, oder auch ohne alle Erwähnung eines Subjekts, das die Zahlung empfangen soll. Alle solche Wechsel werden „Wechsel an Inhaber" (Briefe,Papiere,au porteur) benannt. Indem Nachberichte heißt es zu §.55: Die zweite Kammer hat beschlossen, diesen Paragraphen unmittelbar vor §. 58 zu versetzen. Der Beitritt wird an empfohlen. Präsident v. Carlowitz: Zuvörderst werde ich die Frage auf Annahme des §. 55 stellen. Ich frage zuerst: ob §. 55 des Entwurfs angenommen wird? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Und nun stelle ich die Frage auf den Vorschlag der Deputation, diesen Paragraphen unmittelbar vor §. 58 zu versetzen. Tritt die Kammer auch diesem Vorschläge der Deputation bei? — Einstimmig Ja.
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