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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Referent Domherr v. Günther: §. 56 des Entwurfs lautet: Das Recht, den Wechsel zu begeben, steht einem im Wech sel benannten Nehmer zu, auch wenn der Zusatz :„oder Ordre" nicht beigefügt ist. ImNachk> erichteheißt es hierzu: Die zweite Kammer will in Folge ihres Beschlusses zu §.55 nunmehr §. 56 mit den Worten anfangen: „Ist ein Nehmer im Wechsel benannt, so steht ihm das Recht, denselben zu begeben, auch dann zu, wenn der Zusatz" u. s. w. Der Beitritt wird anempfohlen. Präsident v. Carlowitz: Zu §. 56 ist für den Anfang eine andere Fassung vorgeschlagen worden, die so lautet: „Ist ein Nehmer im Wechsel benannt, so steht ihm das Recht, denselben zu begeben, auch dann zu, wenn der Zusatz" u. s. w. Nimmt die Kammer auf Anrathen der Deputation die neue Fassung an? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Und genehmigt die Kammer den so umgestalteten §. 56? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: §. 57 des Entwurfs lautet: Selbst ein ausdrückliches Verbot der Begebung (z. B. mit der Wortfügung: „an N., aber nicht an dessen Ordre") hebt das Bcfugniß des Inhabers, den Wechsel zu begeben, nicht auf, sondern wird nur in Hinsicht aufRegreßnahme und die Ver bindlichkeit des Ausstellers zur Vertretung beachtet. Zu diesem Paragraphen bemerkt der Hauptbericht Fol gendes: Der eigentliche Zweck dieses Paragraphen ist der, zu bestim men, es solle, wenn die Formel: „an N., aber nicht an dessen Ordre" gebraucht ist, alsdann der in §. 159 ausgesprochene Grundsatz: daß dem Inhaber die von der Person eines frühem Besitzers hergenommenen Einreden nicht entgegenstehen, keine Anwendung finden. Um dies jedoch deutlicher, als im Entwürfe geschehen, auszudrücken, hat die jenseitige Deputation sich mit den Herren Regierüngscommissarien dahin vereinigt, den Para graphen so zu fassen: „Selbst ein ausdrückliches Verbot der Begebung (z. B. mit der Wortfügung: „an bl., abernichtandessenOrdre") hebt das Befugniß des Inhabers, den Wechsel zu bege ben, nicht auf, hat aber die Wirkung, daß von einem spä tem Nehmer einRegreß gegen den Aussteller nur in Voll macht des ersten Nehmers und von dessen Stellung aus erfolgen kann." Dieser Fassung beizutreten, hat auch die diesseitige Deputa tion der Kammer anzurathen. SeeretairBürgermeisterRitterstädt: Ich wünschte doch eine kleine Erläuterung zu den Worten: „von dessen Stellung aus". Es scheint mir dieser Ausdruck nicht so deutlich, wie es im Gesetz zu wünschen wäre. Ich glaube nicht etwas An deres darunter verstehen zu können, als daß der spätere Nehmer dieselben Einreden sich entgegensetzen lassen müsse, welche der erste Nehmer entgegensetzen lassen muß. Wenn es so zu ver stehen ist, so würde ich es etwas deutlicher ausgesprochen wün schen; wenn mir jedoch darauf eine genügende Erläuterung wird, so begnüge ich mich damit, ohne einen Antrag zu stellen. Königl. Commissar v. Einert: Allerdings ist keine an dere Absicht dabei, als daß derjenige, welcher mit Ueberspringung seines Gebers auf frühere zurückgehen will, sich nur als Man datar des Letzter« geriren kann, mithin alle Exceptionen gegen sich gelten lassen muß, wie sie gegen diesen gelten. Ich glaube aber, daß dieses aus der Fassung auch deutlich hervorgeht; denn der Ausdruck: „von dessen Stellung aus" scheint alles das in sich zu begreifen. Präsident v. Carlowitz: Es ist also zu §. 57 eine ganz neue Fassung gegeben worden, die in den Worten enthalten ist: „Selbst ein ausdrückliches Verbot und von dessen Stellung aus erfolgen kann" (s. vorstehend). Ich frage also die Kammer: ob sie §. 57 in dieser neuen Fassung annehmen will? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: §. 58 des Entwurfs lautet: Die Wechsel an Inhaber gestellt (tz. 55) unterliegen in der Regel (Ausnahme siehe §. 161) nicht der Vindication, sondern die Rechtfertigung zur Sache beruht auf dem Kvrperbesitze. Es bleibt aber dem rechtmäßigen Erwerber die Ausführung seines Rechts wider den Besitzer im bösen Glauben durch Civktklage Vorbehalten. Der Hauptbericht bemerkt zu diesem Paragraphen: Statt des etwas ungewöhnlichen Ausdrucks, Zeile 3: „auf dem Körperbesitze" schlägt die jenseitige und mit ihr auch die diesseitige Deputation vor, zu sagen: „auf dem Besitze des Papiers". Präsident v. Carlowitz: Im 58. §. soll statt des unge wöhnlichen Ausdrucks: „auf dem Körperbesitze" gesagt wer den: „auf dem Besitze des Papiers". Nimmt die Kammer diese Aenderung nach dem Vorschläge der Deputation an? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Darauf werde ich wohl.keine Frage zu stellen brauchen, daß, wenn ich nicht irre, die andere Kammer statt: „Wechsel," „dergleichen Wechsel" sagt. Es ist eine reine Redactivnssache. Ich habe nun noch auf den §. 58 eine Frage zu stellen. Ich frage daher: ob die Kammer §. 58 mit Vorbehalt der Redaction und unter der bereits be schlossenen Abänderung annehmen will? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: §.59 des Entwurfs lautet:
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