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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Wechsel können auch an des Ausstellers eigne Ordre zahlbar gestellt werden. Diese erlangen in der Regel erst dieGel- ttrng als Wechsel, wenn sie durch Indossament begeben werden. Der Acceptant eines solchen Wechsels wird jedoch dem Aussteller zur Einlösung dann wechselmaßig verbindlich, wenn aus dem Wechsel zu ersehen ist, daß er für fremde Rechnung gezogen war. Der Hauptbericht bemerkt Folgendes: Hier äußert sich eine wichtige Folgerung aus der dem Ent würfe unterliegendenHauptgrundansicht: daß derWechsel nichts Anderes, als ein vom Ausgeber creirtes Privatpapiergeld und die Acceptation eine Erklärung des Acceptanten sei, daß er für die Verpflichtungen des Ausstellers Bürge sein wolle. Geht man von diesem Gesichtspunkte aus, so kann natürlich der Acceptant eines Wechsels, selbst wenn er an des Ausstellers eigne Ordre ge stellt worden, wechselmäßig nicht verbindlich werden, denn der Bürge verpflichtet sich zwar dem Gläubiger des Hauptschuldners, aber niemals dem Hauptschuldner selbst. Höchstens würde in solchem Falle der Acceptant dem Aussteller dann zur Zahlung verbindlich sein, wenn aus dem Wechsel selbst ersichtlich ist, daß derselbe, wenn auch an eigne Ordre des Ausstellers, doch für fremde Rechnung gezogen war. Zwar will die Deputation auch hier sich einer Critik jener Grundansicht enthalten, weil eine derartige wissenschaftliche Er örterung kein Gegenstand der Discussion in einer ständischen Ver sammlung sein kann. Das muß sie jedoch nothwendig bemer ken, daß sie, ganz abgesehen von dem theoretischen Grunde, mit dem pr'actischen Inhalte des letzten Satzes des Paragra phen: „Der Acceptant gezogen war", sich nicht einver ¬ stehen kann. Wahr ist es, daß die Entscheidungen, namentlich der sächsischen Gerichte, in Beziehung auf die Frage: ob der Ac ceptant eines Wechsels dem Aussteller zur Einlösung verbindlich sei? mehrfach gewechselt haben, und daß diese Verbindlichkeit bald geleugnet, bald anerkannt worden ist. Aber eben so wahr ist es auch, daß die allgemeine Meinung des Kaufmannsstandes sich entschieden dafür ausgesprochen bat, daß überhaupt, nament lich aber bei Wechseln, die an eigne Ordre des Ausstellers gerich tet sind, diesem Letzter« ein wechselmäßiger Anspruch an den Be zogenen, dafern selbiger den Wechsel acceptirt hat, zustehe. Der Kaufmannsstand faßt nämlich das ganze hier in Rede stehende Verhältniß aus einem Gesichtspunkte auf, der von dem des Ent wurfs sehr weit verschieden ist. Er betrachtet den Wechsel als einen zwiefachen Auftrag, der von dem Aussteller ausgeht, und wovon der eine an den Remittenten gerichtet ist, des Inhalts, daß er die im Wechsel ausgedrückte Summe bei dem Trassaten zur gehörigen Zeit erheben solle, — während der zweite Auftrag an den Trassaten ergeht und diesen auffordert, die bezeichnete Summe an den Remittenten oder denjenigen, auf welchen dieser sein Recht übergetragen hat, auszuzahlen. Beide Aufträge sind in so fern von einander unterschieden, als der an den Trassaten ergangene ein einfaches Mandat, der dem Remittenten ertheilte aber ein so genanntes wMtlstum iu rem 3ULM enthält. Durch die Accepta- Lion nun macht sich der Bezogene zur Erfüllung des ihm gewor denen Auftrags verbindlich, und zwar nach der Ansicht des Han delsstandes nicht nur gegen den Remittenten und dessen Rechts nachfolger, sondern auch gegen den Aussteller. Er kann also aus seinem Zahlungsversprechen nicht nur von dem Wechsel inhaber, sondern auch von dem Aussteller zur Zahlung angehal ten werden, wenn dieser in den Fall kommt, den Wechsel auf vorausgängige Regreßnahme einlösen zu müssen, und zwar muß er alle diese Verbindlichkeiten nach Wechselrecht erfüllen, weil es em Wechsel ist, zu dessen Bezahlung er sich durch die Acceptation anheischig gemacht hat. Diese, wie gesagt, unter dem Handelsstande allgemein an genommene und, wie sich nicht leugnen läßt, auch sehr konse quente Ansicht kann im mindesten nicht dadurch widerlegt wer den, daß in vielen Fallen der Acceptant keineswegs wirklicher Schuldner des Trassanten ist, sondern ihm durch das Accept nur Credit giebt, also durch die Bezahlung dieses Acceptes sein Gläu biger wird. Man will nicht erinnern, daß in andern, vielleicht noch weit häufigem Fällen der acceptirende Bezogene wirklich schon früher Schuldner des Trassanten ist, sondern man begnügt sich, darauf hinzuweisen, daß auf den Umstand, ob der Trassant schon früher an den acceptirenden Trassaten etwas zu fordern hatte oder nicht, in alle Wege etwas nicht ankommt. Hatte auch der Trassant früher keine Forderung an ihn (etwa aus einem vorausgegangenen Waarengeschäfte) — war wirklich das Accept nur eine Form der Creditertheilunq, hatte also der Trassat, ohne Deckung zu haben, oder wie die Kaufleute sich ausdrücken, in bisllco acceptirt, so hatte er doch eben hierdurch dem Trassanten das Versprechen gegeben, ihm die gezogene Summe vorzu schießen und diesen Vorschuß nach Wechselrecht zu leisten. Der Trassant wird also, auch wenn er nicht schon früher Gläu biger des Bezogenen war, dennoch mit Recht augenblickliche wechselmäßige Erfüllung dieser übernommenen Verbindlichkeit von dem Acceptanten fordern können. Er wird hierzu berechtigt sein, gleichviel, ob der Wechsel von dem Aussteller an seine eigne oder an fremde Ordre ausgestellt war. Ob der Acceptant durch die zu leistende Zahlung Gläubiger des Trassanten wird, oder nur aufhört, dessen Schuldner zu sein, dies ist eine Frage, die außerhalb des Wechselgeschäfteö, wie außerhalb des Wechsel- processes liegt. Hier heißt es einfach: Er hat acceptirt, er muß zahlen — und zwar an jeden rechtmäßigen und gehörig legiti- mirten Inhaber des Wechsels, sei er Aussteller, Remittent oder Indossatar. Bei den an eigne Ordre gestellten Wechseln kommt noch ein specielles, aber sehr wichtiges practisches Moment hinzu. Be kanntlich haben nämlich die Kaufleute eine Abneigung gegen Ausstellung von Proprewechseln, wenigstens alsdann, wenn solche als Sicherungsmittel für eine im Laufe der Geschäfte ent standene Waarenschuld gebraucht werden sollen, und nur ungern versteht sich ein Schuldner dazu, seinemGlaubiger einen Propre- wechsel einzuhändigen; er glaubt, daß sein Credit darunter leide. Selbst der Gläubiger sieht es lieber, wenn ihm eine Tratte ge geben wird, weil diese leichter zu begeben ist, als ein Propre- wechsel. Wenn also ein Verkäufer sein Geld von einem Ab käufer nicht sofort bekommen kann und ihm doch auch nicht ohne alle Sicherheit Credit geben will, so ist es ein sehr gewöhnliches Auskunftsmittel, daß er auf denselben trafsirt und die Tratte so fort von ihm acceptiren läßt. Häufig weiß er nun in dem Au genblicke, wo dieseTratte geschrieben wird, nicht, an wessen Ordre er sie stellen soll, er stellt sie also an seine eigne, und hält sich durch das Accept des Schuldners nun für eben so gesichert, als ob er von diesem einen Proprewechsel erhalten hätte. Wenn nun jetzt die Gesetzgebung ein Princip aufstellen wollte, was dieser unter den Kaufleuten allgemein verbreiteten Ansicht entgegenträte, so könnte nur eins von beiden geschehen, entweder es würde, um dem dringendenBedürfniffe zu genügen, von dem handeltreibenden Publicum, eingedenk des freilich nicht lobenswerthen Sprüchwortes: „mveats. lex, iuveuta kraus", eine Form erfunden, in welcher das Gesetz mit Sicherheit umgangen werden könnte (und man würde nicht lange nach einer solchen suchen dürfen, da schon in den Motiven zum Entwürfe S. 594 auf eine solche hingewiesen ist), oder es würde das Gesetz so ver- clausulirt, daß ein Umgehen desselben nicht mehr möglich wäre,
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