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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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tracts, der nicht geleisteten Deckung entgegenstellen, was mit einer wechselmäßigen Verbindlichkeit unvereinbar ist. Eine Aus nahme hiervon kann nur bei dem auf eigne Ordre gestelltenWech- sel statuirt werden, weil hier derAussteller zugleich Remittent ist. 2) Diese Anst'chtwird auch durch die meisten Gesetzgebungen bestätigt, welche entweder, wie die Niederländische Wechselord nung, das Preußische Landrecht und die Weimar'sche Wechsel ordnung den Grundsatz aussprechen, daß derAcceptant dem Aus steller wechselmäßig nicht gehalten sei, oder wie die bisherige Frankfurter Wechselordnung, und der cke commerco den Beweis der geleisteten Deckung an den Aussteller fordern. Der Ooäs äk comwerce deutet dies insbesondere durch die sehr scharf- stnnigen Worte an: l'3cceptL6oQ suppostz la Provision, eile en «tnblit Is prtzuvs ü' l'e'gsrä ckes iaciossemsnts — wodurch er aber nur den Indossanten, nicht den Aussteller jenes Nachweises über hebt. Daß ein solcher Nachweis aber mit der Natur der Wechsel- Aage streitet, liegt am Tage. (Treitschke Encyclopädie des Wechselrechts Theil 2, Seite 474 und 478,79.) Von den ältern Gesetzen huldigt nur die Dänische Wechsel ordnung, von den neuern, dem Vernehmen nach, die Frankfurter und Bremer Wechselordnung der Ansicht der zweiten Kammer. Diese mehr theoretischen Bedenken würden indeß zurück stehen müssen, wenn so wichtige practische Bedenken, als in der jenseitigen Kammer geltend gemacht worden find, der Ansicht des Unterzeichneten entgegenstünden. Davon vermag sich der selbe jedoch nicht zu überzeugen, denn L) bestand der Grundsatz, daß derAcceptant dem Aussteller wechselmäßig nicht gehalten sei, und zwar ohne Beschränkung auf die auf fremde Ordre gestellten Wechsel, bis jetzt schon in Sachsen, und wurde, wie von den Königl. Commissarien uns mitgetheilt worden, nicht nur vom Handelsgerichte zu Leip zig, sondern auch vom Oberappellationsgericht befolgt. Haben sich nun bei der unbeschränkten Anwendung keine Nachtheile ge zeigt, so dürste dies bei der beschränkten noch minder der Fall sein. Dem praktischen Bedürfnis scheint aber d) auch durch die Ausnahme wegen der auf eigne Ordre gestellten Wechsel vollkommen genügt zu werden. Alles, was darüber gesagt worden ist, bezieht sich in der Hauptsache darauf, daß man die Tratte in sehr vielen Fällen dazu anwende, um ein bereits vorhandenes Guthaben einzuziehen. Diesen Zweck kann nach des Unterzeichneten Vorschlag jeder Negotiant dadurch er reichen, daß er einen Wechsel auf eigne Ordre ausstellt. Sind aber dadurch die praktischen Einwürfe beseitigt, so dürfte es nicht angemessen sein, eine Bestimmung aufzunehmen, die mit einer richtigen Theorie im Widerspruch steht, deren Ver nachlässigung sich früh oder spat auch durch practische Nachtheile zu rächen pflegt. Johann, Herzog zu Sachsen. Prinz Johann: Ich erlaube mir zweierlei zu erinnern, Druckfehler oder Schreibfehler meinerseits. Im Nachberichte soll es statt ß. 106 heißen: „Z. 106 b." und im Separatvotum muß im dritten Abschnitte gesetzt werden statt: „klagende Aus steller" „klagende Acceptant". Bürgermeister Wehner: Zwischen der hohen Staatsre gierung und der Deputation liegt eigentlich ein Streit'vor, den ich den Streit zwischen Theorie und Praxis nennen möchte. Die Staatsregierung geht von juristisch-theoretischen Grundsätzen aus, die allerdings im Allgemeinen alle Beachtung verdienen, allein ich gehöre zu denjenigen, die sich immer der Praxis mehr zuwenden. Nun gestehe ich aufrichtig, daß ich hier sehr viel practische Bedenken finden würde, wenn man der Staatsregie rung beiträte. Es würde etwas ganz Anderes in den Begriff des Wechselrechts kommen, als derselbe im Gebrauche jetzt auf gefaßt wird. Wenn Jemand ein Papier auf einen Andern be zieht und dieser es acceptirt, so betrachtet jetzt die ganze Handels welt ein solches Papier als ein solches, welches statt baaren Gel des gilt. Wenn ich Einen ersuche, er solle mir einen Wechsel auf 100 Thaler ausstellen, so gilt das, sobald er es acceptirt hat, für 100 Thaler baar Geld, wenigstens in der Handelswelt. Aus diesem Grunde haben sich auch in der zweiten Kammer alle die jenigen, die eigentlich dabei betheiligt sind, Alle, die vom Handel sind, ganz für die Ansicht der Deputation bereits ausgesprochen. Es sind darunter nicht blos Fabricanten und gewöhnliche Han delsleute, die sim gewöhnlichen Verkehr sind, sondern darunter ist sogar ein sehr achtungswerther Banquier. Wenn ich mich also für die Ansicht der Deputation erkläre, so habe ich haupt sächlich dafür folgende Gründe: Für's erste, ein Wechsel ist, so bald er acceptirt wird, nicht mehr ein bloßes Papier, sondern er gilt wie Papiergeld. Zweitens, die Acceptation kann dem, der acceptirt, meiner Ansicht nach keinen Schaden bringen, denn es steht in unserer Wechselordnung, daß, wer acceptirt hat, bezahlen muß; er mag dem, auf den er gezogen hat, schuldig sein oder nicht, darauf kommt nichts an, sobald er acceptirt, so giebt er zu erkennen: ich erkläre, daß ich dem, für den ich acceptirt habe, 100 Thaler schulde. Die Sache ist abgemacht, und wie sie abge macht ist und die Leute mit einander stehen, geht Niemanden et was an. Drittens hat man auch diesen Grundsatz in den neue sten Wechselordnungen, weil man gefunden hat, daß die Handels wett diesem Grundsätze huldigt, der allenthalben als Usance gilt. Es ist schon bemerkt worden, daß nicht nur die neue Frankfurter, sondern auch die neuern Bremer und Braunschweiger Wechsel ordnungen diesen Grundsatz festhatten. Unter diesen Verhält nissen glaube ich, daß man kaum auf das, was die Regierung wünscht, eingehen kann; man würde geradezu das Practische verwerfen, um der Theorie zu huldigen. Wir wissen aber sehr wohl, daß die theoretisch-juristischen Grundsätze sehr oft eine Ausnahme erleiden müssen, denn sie allenthalben durchzuführen, geht einmal nicht. Wir haben das bei andern Gesetzen wahrge nommen, daß, wenn von vorn herein eine Regel festgestellt war, hinterher Ausnahmen nothwendig wurden; ich habe also kein Bedenken, der Handelswelt den Verkehr zu erleichtern, und daß das geschieht, haben sachverständige Mitglieder der zweiten Kam mer, welche zum Handelsstande gehören, versichert. Daß man auch für die Ansicht der Regierung Gründe anführen kann, will ich nicht inAbrede stellen, allein blos theoretische, und ich glaube, wir müssen uns nur an das halten, was praktisch gut und nöthig ist, und dafür halte ich das, was die Deputation vorschlägt. Ich werde mich daher für das Gutachten der Deputation erklären.
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