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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Königl. Commiffar 0. Einert: Die vorliegende Frage ist von großer Wichtigkeit. Zuerst muß ich bemerken, daß das, was die Regierung hier vorgeschlagen hat, keineswegs etwas Neues ist, sondern daß dieses in unserer Rechtstheorie schon jetzt besteht. Es ist nicht von einzelnen Rechtssprüchen die Rede, sondern es ist konstanter Grundsatz in allen Gerichten. Namentlich kann ich dafür anführen das Handelsgericht zu Leipzig, den vormaligen Schöppenstuhl und das Oberappel lationsgericht, daß eine Acceptation nie von dem Aussteller für sich angezogen werden kann, daß mithin die Klage des Aus stellers wider den Acceptanten a u s d e r A c c e p t a t i o n jeder- zeit abgewiesen worden ist. Dieses ist konstanter Gerichts brauch und beruht auf einer richtigen Ansicht von der Natur der Sache, die auch im französischen Rechte hervorgehoben wurde und überall dort befolgt wird. Ich berufe mich mit Fleiß auf das französische Recht, um der Einwendung zu wider sprechen, daß in neuern Gesetzgebungen das Gegentheil von dem zu lesen sek, was unser Gesetz vorschlägt. Das franzö sische Recht hat sich deutlich erklärt in Ansehung derjenigen Wechsel, die auf eigne Ordre gestellt sind, daß diese gar keine Wechsel sind. Es liegt dieses in einer Bemerkung der fran zösischen Juristen zu dem 110. Artikel des Oocla äe oowmerce. Ich will unter vielen nur einen anführen, das ist Persil, der sagt Folgendes: „I-a lettre <ls cbauge pellt etrs a l'oräre äll t'ireur. lelle est la volonte' certaiae clu legislsteur. kourtailt eette Disposition äoit concoräer nvee tontes celles, gue la loi a portees pour 1'existenee äs la lettre «le «Lange. Unsi eile n'est per leite ^ne per l'enäossement leit au prokit cl'un tiers. susgue la, il n'exists pes «i'obligation coutraetuelle, cer le tireur ne peut pss eontrectsr avee lui-weme. N weme äit Ick. ksräessus, cowwe l'enclossement ne leit c^u'un tont evee le texte äe le lettre, il peut supplöer au äekaut «le «lete gu'elle ne eontienäroit pes." Das französische Recht spricht sich deutlich aus, und von Wechseln, die an eigne Ordre gestellt sind, ist gar keine Rede; es ist ein Embryo von einem Wechsel, er wird erst dazu werden, wenn er ausgegeben wird und in andere Hände kommt. Es steht im französischen Rechte der Grundsatz fest, ein Anspruch des Aus stellers aus der Acceptation kann nicht statuirt werden; aber wir wollen nicht auf die Worte französischer Juristen, nicht auf diese Autorität zurückgehen, sondern wir wollen die Sache betrachten, wie sie an und für sich ist. Wenn Jemand einen Wechsel ausstellt, so wird angenommen, es handle sich hier um ein Mandat, welches der Aussteller dem Bezogenen giebt, daß er den Wechsel bezahlen soll. Ein Auftrag geht dabei vor; ob er im Wechsel selbst vvrliegt, oder außerhalb des Wechsels geschieht, das wäre eine andere Frage. Aber will ich anneh men, wir könnten uns bei dem, was in dem Wechsel ausge sprochen ist, beruhigen und zugeben, der Wechsel selbst sei Mandat, dessen Annahme der Accept ausspricht, so tritt ein anderes Princip ein. Ein Aussteller kann auf einen Bezo genen doch gewiß nicht ziehen, außer wenn er Deckung gege ben hat. Hätte er gezogen und wollte aus der Acceptation klagen, so gehört es nothwendig zur Anbringung der Klage, l. S7. daß er mit anführt, er habe Deckung gegeben. Meine hoch« geehrtesten Herren, wollen Sie dieses im Gesetze aussprechen, der Aussteller des Wechsels könne klagen, wenn er auf den Beweis gefaßt ist, daß erDeckunggegeben, dakönnte ich nichts dawider haben. Auch dieses erkennt das französische Recht an, und zwar in der Stelle, die von Sr. Königl. Hoheit im Separatvotum angeführt worden ist: ,,1'seeeptaiion supposs la Provision, eile en etadlit la preuve al'ögarä «les mrlosse- meuts," aber nicht gegen den Aussteller. Das französische Recht zieht an der gegebenen Stelle ein sonderbares Resultat; es beweist daraus, daß, wenn auf den Aussteller aus einem präjudicirten Wechsel regredirt wird, der Aussteller auch in diesem Falle beweisen müsse, daß der Bezogene Deckung habe. So weit wollen wir nicht gehen; aber so viel ist gewiß, es liegt, um mit der römischen Schule zu sprechen, hier kein reineS Mandat zwischen dem Aussteller und Bezogenen vor, son dern das Verhaltniß zwischen Aussteller und Bezogenem beruht auf einem Jnnominatcontract tscio ut «los. Der Aussteller sagt damit: ich werde Deckung verschaffen, ac- ceptire und zahle du dagegen den Wechsel! Der Aus steller könnte nie,'von dem Beweise der gegebenen Deckung befreit werden, wenn er gegen den Bezogenen aus dem Accepte klagen wollte. Das sehen Sie aus einem andern Verhältnissen Wenn der Bezogene den Wechsel eingelöst hat, und nun gegen den Aussteller aufDeckung klagen will, so braucht er zur Anbrin gung der Klage blos zu sagen, er habe den Wechsel eingelöst, und die Nothwendigkeit des Beweises, daß er Deckung bekommen habe, fällt allemal auf den Aussteller zurück. Es ist das ein deutlicherBeweis, daß nachkeinerWechselgesetzgebung die Accep tation dem Aussteller gegenüber ein Bekenntniß der gegebenen Valuta ist. Nun soll das auf einmal anders werden, wenn der Wechsel an eigne Ordre gestellt ist, da will man annehmen, es liege in der Acceptation etwas Anderes, es liege darin ein Be kenntniß der erhaltenen Valuta. Ich frage, will man dies wirk lich statuiren? Freilich in allen den Fällen, welche von dem Han delsstande vorgeführt werden und wo sie hauptsächlich dieses Ge schäft ausbilden wollen, wird es häufig der Fall sein, daß an eigne Drdre gezogen wird, weil der Bezogene schuldet, mithin Deckung hat. Aber der Wechsel an eigne Ordre kommt doch auch außerdem vor, wo auf Kredit — wie die Kaufleute sagen in b!- suco trassirt wird. Der Handelsstand hat den trocknen Wechsel aus dem Verkehr verbannt, er muß aber eingestehen, er gebrauche den trocknen Wechsel. Der trockne Wechsel ist so zu sagen km Verruf; es läßt sich kein Kaufmann nachfagen, daß er feine Waare mit trocknen Wechseln bezahlt habe. Darum geschieht es, daß man eine neue Form erwählt, um den trocknen Wechsel mit der Formel derMratte zu ersetzen, und daß man die Tratte verdirbt, um aus der Tratte einen trocknen Wechsel zu machen. Wenn weiter nichts wäre, als dieser Fall, an den die Abgeordne ten vom H'andelsstande denken, so würde man den Grund in den äußern Verhältnissen finden. Aber dieses gestaltet sich ganz an ders und verschieden. Es wird an eigne Ordre ein Wechsel ge stellt, wo ein ganz anderes Verhältniß eintritt, wo man keinen 3
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