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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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§. 131c. und imNachberichte als §. l06K. bezeichnet worden ist. Durch diese Paragraphen würde vollständig erreicht, was die Deputation zu erreichen wünscht. Die zweite Kammer hat sich zunächst über das Princip geeinigt, daß der Acceptant jedenfalls auch dem Aussteller als verpflichtet angesehen werden müßte. Prinz Johann: Ich wollte mir die Borbemerkung erlau ben, daß ich es für sehr wünschenswerth halte, daß wir uns über den Gegenstand in seinem ganzen Umfange bei diesem Paragra phen aussprechen, d. h. über die Frage, ob der Acceptant dem Aussteller bei Wechseln überhaupt oder mindestens auf eigne Ordre verbindlich sei, damit wir nicht in den Fall kommen, wie in der zweiten Kammer, die Debatte bei einem spätem Para graphen noch einmal aufzunehmen. Ob dieses durch Abstim mung über das Princip oder die Fassung der Deputation ge schieht, ist ganz gleichgültig. Nimmt die Kammer bei diesem Paragraphen die Fassung Seite 172 an, so hat sie dadurch das Princip anerkannt, welches die Majorität der Deputation ange nommen hat, weil hier auf den künftigen Paragraphen Rücksicht genommen worden ist. Nimmt sie dagegen, wie ich nicht zu hof fen wage, die von mir vorgeschlagene Modifikation an, so würde sie das Princip der Verbindlichkeit des Acceptanten bei den an eigne Ordre gestellten Wechseln annehmen. Dies im voraus. Ich erlaube mir nun noch mein Separatvotum mit einigen Wor ten zu vertheidigen. Zunächst, was mich persönlich betrifft, muß ich etwas hinzufügen. Es könnte anmaaßend erscheinen, daß ich allein in dieser Sache es gewagt habe, mich gegen eine Meinung zu stellen, die von so sachkundigen Männern in der zweitenKam- mer aufgestellt und so warm vertheidigt worden ist. Meine Herren, ich habe es für meine Pflicht gehalten, auch hier nicht i» verba magistri zu schwören, sondern die Gründe zu prüfen, die für jene Meinung aufgestellt worden sind, und habe mich dabei beruhigt, daß unser Herr Commissar nicht nur ein großer Theo retiker in der Sache, sondern auch mit der Sache praktisch sehr bekannt ist, und geglaubt, in den jenseits aufgestellten Gründen nichts zu finden, was mich bestimmen könnte, von meinerAnsicht abzugehen. Einem Einwande, welchen der Herr Bürgermeister Wehner mir machte, muß ich widersprechen, als ob ich lediglich auf die Theorie Rücksicht genommen hätte und nicht auf die Praxis. Ich glaube, es hat meine,ganze Wirksamkeit in diesem Saale gezeigt, daß ich der Praxis ihre Rechte lasse, aber der Theorie auch. Eine Theorie, welche der Praxis widerspricht, ist selten gut, so wie die Praxis, die der Theorie widerspricht, selten gut ist. Die Gründe, die mich für meinen Antrag bestimmt haben, sind in der Hauptsache im Hauptberichte und dem Separat votum niedergelegt. Nein theoretisch scheint mir die Ansicht der Regierung die richtigste zu sein, und ich würde so weit gehen, als die Regierung, vielleicht noch einen Schritt weiter; ich würde so gar die Ausnahme nicht anerkennen, die wegen der Wechsel auf Rechnung eines Dritten an ihn gestattet worden ist. Ich glaube, die Sache ist ganz einfach. Dem dritten Inhaber des Wechsels können niemals die Einreden, die aus der Person des Indossanten hergenommen sind, entgegengestellt werden; nicht so ist es mit dem Aussteller; dieser muß sich die Einreden gefallen lassen, die aus dem Contract mit demAcceptanten hervorgehen, besonders muß ersich gefallen lassen, daßderAcceptant nachweist, er habekeineDeckung erhalten. Das steht mit der Natur des Wech sels in Widerspruch und es ist bei -er Wechselklage nicht denkbar. Es scheint mir theoretisch unverkennbar, daß die Ansicht der Regierung die rich tige ist. Es fragt sich nun, ob große praktische Nachtheile aus der Annahme des Regierungsprincips gefolgert werden können. Ich muß das schon darum in Abrede stellen, weil der Herr Com missar nachgewiesen hat, daß das Regierungsprincip dasjenige ist, welches bis jetzt gegolten hat. Haben bis jetzt keine Nach theile stattgefunden, so werden auch in Zukunft keine vorkom men. Es ist gesagt worden, die Praxis unter den Kaufleuten sei eine andere gewesen, als die Praxis in den Gerichten; das verstehe ich nicht. Die Kaufleute wußten recht gut, was in den einzelnen Fällen von den Gerichten entschieden worden ist, und sie würden in Widerspruch mit den Gerichten ihre Praxis bald aufgegeben haben. Der einzige praktische Nachtheil aber, der geltend gemacht worden ist, der einzige Grund ist immer der, daß man den Gebrauch der Tratte zu Einziehung von Schulden für praktisch nothwendig hält. Nimmt man aber die von mir bean tragte Modifikation an, statuirt man die Verbindlichkeit des Acceptanten gegen den Aussteller des Wechsels auf eigne Ordre, so ist dem praktischen Bedürfnisse Genüge geschehen, und ich glaube auf diese Weise die ganze Sache zu heben. Es läßt sich dagegen Manches einwcnden; aber so viel ist gewiß, daß dagegen theoretisch sich sviel weniger einwenden läßt, weil der Aussteller des Wechsels auf eigne Ordre kundgiebt, daß es zu feinem eignen Besten geschieht, und es scheint mir daher, als ob durch meinen Antrag dem praktischen Bedürfnisse vollkommen genügt werde, aber ich wage nicht zu hoffen, daß ihn die Kammer annehmen wird. Bei nochmaliger Erwägung des Grundsatzes hat er mir der Sache werth geschienen und ich habe geglaubt, aufdiese Weise mein juristisches Gewissen zu beruhigen. Bürgermeister Wehner: Nur ein paar Worte zur Erwi derung. Von der Seite, wie die Staatsregierung die Sache betrachtet, kann ich nicht in's Leugnen stellen, daß das, was im Paragraphen ausgedrückt, theoretisch richtig ist. Derselbe setzt aber voraus, daß man damit einverstanden ist, daß von einer Bürgschaft die Rede ist. Ich kann das aber nicht zugeben; eS ist nicht von Bürgschaft die Rede, sondern wenn ein Wechsel ausgegeben und acceptirt wird, so erklärt der Acceptant, er wolle das Geld vorschießen, er wolle dem Aussteller das Geld schuldig sein, und die Sache erhält dadurch ein anderes Ansehen. Uebri- gens hat die Staatsregierung selbst zugeben müssen, daß man einen solchen Wechsel dennoch als Wechsel gebrauchen könne; wenn er weiter gegeben werde, gelte er als Wechsel. Das scheint mir aber eine Art von'Comödie. Es kommt also nur darauf an, ob der Wechsel Klos zu dem Aussteller zurückkommt und nicht weiter geht. Schon dieses Manöver kann mir nicht gefallen; ich sollte meinen, daß, wie die Sache steht, wo etwas Neues ge schaffen werden soll, man auch darauf Rücksicht nehmen müsse .
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