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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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l Präsident v. Carlowitz: Zuvörderst hat der Secretair v. Biedermann, dann Secretair Ritterstädt, Herr v. Erregern, dann Herr Bürgermeister Hübler um das Wort gebeten. Secretair ».Biedermann: Die Entgegnung des Herrn Referenten auf meine Frage bestätigt die Besorgniß, daß die ser Paragraph in dieser Fassung erst Geltung erlange, wenn nicht ein späterer Paragraph im Sinne der Deputation ange nommen wird. Dies ist aber ein ungewisser Erfolg; denn es würde, wenn ein anderer Beschluß gefaßt würde, dieser wieder aufgehoben. Es ist daher besser, eine andere Fassung anzu nehmen, die selbstständig ist. Ich bin nicht der Ansicht, daß bei allen Wechseln der Bezogene dem Trassanten verbindlich werden soll, sondern stimme Sr. König!. Hoheit bei, daß dies nur dann stattsinden soll, wenn der Wechsel auf eigneOrdre ge stellt ist. Aber auch die Fassung, die Se. König!. Hoheit vorgeschlagen hat, leidet an dem Mangel, daß sie auf einen spätem Paragraphen hinweist, über welchen jetzt nicht Be schluß gefaßt wird. Wenn nun §. 106 nicht in dem Sinne Sr. Königl. Hoheit angenommen wird, so ist der Beschluß pa- ralystrt. Im Sinne des Antrags Sr. Königl. Hoheit aber würde man handeln, wenn man dem Beschluß der zweiten Kammer beitritt, und ich stelle den Antrag, daß eine Frage auf den Beschluß der zweiten Kammer gestellt werde. Referent Domherr 0. Günther: Gegen die Meinung des Herrn Secretairs habe ich zu bemerken, daß im Hauptbe richte erwähnt ist: „Man hat der Kammer anheimzustellen, ob es ihr zweckmäßiger scheint, die vorliegende Frage hier oder bei jenem spätem Paragraphen zu discutiren." Unter diesem spätem Paragraphen war damals §. 131«. und ist jetzt §. 106 zu verstehen. Die zweite Kammer hat auf eine bestimmte Fassung keinen Beschluß gerichtet, sondern nur das Princip anerkannt; sie hat sich bei §. 106 für den Grundsatz erklärt: daß der Trassant den Acceptanten auf Einlösung seines Ac- cepts selbst dann, wenn der Wechsel nicht auf eigne Ordre des Ausstellers gezogen sei, wechselrechtlich belangen könne. Für diesen Grundsatz hat sie sich erklärt, und ich würde zu erwar ten haben, ob es das ist, was der Herr Secretair meint. Secretair v. Biedermann: Es genügt der Satz der zweiten Kammer, denn er präjudicirt nicht. Ich würde befrie digt sein, wenn jetzt nur die Worte angenommen würden, welche die Fassung des Paragraphen nach dem Beschlüsse der zweiten Kammer bilden sollen. Prinz Johann: Ich glaube, es ist ganz gleichgültig, ob hier über das Princip abgestimmt wird, vorbehältlich der Fas sung bei §. 106 und 106 b.; würde über die Fassung abge stimmt, so würde man sich bewußt, daß dadurch auch das Princip angenommen sei. Zweckmäßiger ist es, daß über das Princip abgestimmt werde. Ich wünsche nur nicht, daß wir in eine doppelte Debatte kommen; da wir aber einmal so weit in die Materie gekommen sind, so ist es besser, die Sache hier ganz abzumachen. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich bekenne, daß ich inBezug auf die vorliegendeFrageohnebestimmtenEntschluß in die heutige Sitzung gekommen bin. Erst durch die zeitherige Discussion Hal sich bei mir die Ansicht festgestellt, daß dem bei zustimmen sein werde, was von dem Herrn Staatsminister eröff net worden ist. Was den großem Wechselverkehr betrifft, so scheint es in Rücksicht auf unsere Staatsangehörigen den Aus ländern gegenüber bedenklich und gefährlich, den Grundsatz aus zusprechen, daß der Trassat dem Trassanten wechselmäßrg ver bindlich sein soll. Wenn man das Bedürfniß berücksichtigt und deshalb den Grundsatz für Wechsel, die auf eigne Ordre gestellt sind, in Anspruch genommen hat, so glaube ich, daß, wenn auch meiner Ansicht nach die Sache keineswegs mit einer richtigen Theorie übereinstkmmt, doch in so weit dem praktischen Bedürf nisse nachzugeben sei. Wenn aber von derFassung derMajorität der Deputation, wie sie Seite 172 gegeben ist, die Rede sein soll, so glaube ich doch, man möchte sich über deren Inhalt ganz klar werden, ehe man sich darüber entscheidet. Es hat mir eine Stelle darin dunkel und zweideutig geschienen, denn es heißt: „Wechsel, welche an des Ausstellers eigne Ordre gestellt sind, wer den, mit Ausnahme der gegenseitigen Verpflichtungen zwischen dem Aussteller und Remittenten, welche hier in Eine Person zusammenfallen, in allen übrigen Beziehungen, auch hinsichtlich des Rechts des Ausstellers an den acceptirenden Bezogenen, den Wechseln gleichgeachtet, in welchen eine dritte Person Remit tent ist." Ich erlaube mir darauf aufmerksam zu machen, daß dieser Paragraph auf §. 106 b. hinweist, dort aber gesagt wird, daß der Aussteller nur dann ein wechfelrechtlichesBefugniß gegen den Bezogenen erhalten soll, wenn der Wechsel in seine Hande zurückgekehrt ist. Bei Wechseln auf eigne Ordre will aber wohl die Majorität der Deputation dem Aussteller sofort dieses Recht zusprechen, ohne daß derWechsel girirt zu werden braucht. Das scheint der Aufklärung und einer Abänderung der Fassung zu bedürfen. Referent Domherr v. Günther: Eine Abänderung wird nicht nothwendig erscheinen; denn die Mehrheit der Deputation schlägt vor, statt Z. 59 den Satz anzunehmen: „Wechsel, welche an des Ausstellers eigne Ordre gestellt sind, werden, mit Aus nahme der gegenseitigen Verpflichtungen zwischen dem Aussteller und Remittenten, welche hier in Eine Person zusammenfallen, in allen übrigen Beziehungen, auch hinsichtlich des Rechts des Ausstellers an den acceptirenden Bezogenen, den Wechseln gleichgeachtet, in welchen eine dritte Person Remittent ist." Hier wird vorausgesetzt, daß der Wechsel in den Händen des Ausstellers bleibt. Im Nachberichte ist bei §. 106 b. auf folgende Fassung angetragen worden: „Die Wechselklage aus demAc- cepte gegen den Bezogenen steht auch dem Aussteller zu, welcher an die Ordre eines Dritten trassirt hat, dafern er, der Aussteller, später wiederum rechtmäßiger Eigenthümer des Wechsels gewor-
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