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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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In Bezug aufdie Modalität der Besteuerung der Pächter giebt aber Z, 19 des Gewerb- und Personalsteuergesetzes deut lich än die Hand, daß dabei nicht nur in der Regel der Pachtgel derbetrag zum Grunde gelegt werden,, sondern daß diese Bestim mung auch insbesondere bei der Prüfung solcher Gewerbsanla gen, welche nicht schon an sich selbst von. der Gewerbsteuer der einen oder der andern U'nterabtheilunst des Gesetzes betroffen werden, Anwendung leiden solle. ' Unter diese gesetzliche Disposition fälltnun abÄunzweifel- haft die Brauerei und Brennerei, weil sie weder in der einen, noch andern Unterabiheilung mit Gewerbsteuer angesehen ist und aus dem ganz triftigen Billigkeitsgrunde nicht angesehen werden konnte, weil dieses Gewerbe ohnehin schön einer sehr drückenden indirekten Besteuerung unterliegt. Nun will zwar gerade aus dem letztem Umstande der Be- schwerdeführer auch einen BeftMNgsgrund für sich herleiten, allein es muß ihm darauf wiederholt eingehalten werden, .daß es sich hier eben nicht um Auswerfung eines Gewerbsteuersatzes für denBrenner oder Brauer, welche nach den klaren Rechtsbestim-- mungen des Gesetzes unstatthaft sein würde, sondern eben nur um seine Besteuerung in der Eigenschaft als Pachter eiNer Brauerei und Brennerei handelt,, welches nach, der ausdrückli chen Disposition eines in anerkannter Wirksamkeit bestehenden Gesetzes für. ein gewerbsteuerpflichtiges Gewerbe,nicht erachtet wird, aus dem letztem Grunde,aber eben den Pachter zur Bezah lung der Gewerbsteuer von der Pachtfumme verpflichtet. Nicht von dem Gewerbe der Brauerei und Brennerei, sondern von dem gesetzlichsupponirten Gewerb e der Pachtung wird hinfolglich die Gewerbfleuer erhoben. Die Frage dagegen, ob dieBeleguttg der Pächter von Bren nereien und Brauereien mit Gewerbsteuer, da von diesem Ge- werbsbetriebe ohnehin beträchtliche indirekte Abgaben erhoben werden, vom Standpunkte der Gesetzgebung aus räthlich sei? kann man hier, wo die Entscheidung eines concreten Falles nach Maaßgabe eines schon bestehenden Gesetzes vorliegt, füglich da hingestelltseinlassen; die Deputation würde jedoch dem in der jenseitigen Kammer genehmigten Anträge auf Abgabe dieserBe- schwerde'an die zu Vorberathung des Gewerb- und Personal steuergesetzesniedergesetzte Deputation behufs weiterer Prüfung deshervorgehohenen Gesetzgebungspunktes beizutreten, kein Be denken gefundenhaben, wenn nicht immittelst dieBerathung des angezogenen Gesetzes in. beiden Kammern vollendet und dabei auch die aufdieBesteuerung der Pächter bezügliche Gesetzesbe stimmung zur Erledigung gebracht worden wäre. Die Deputation hat demnach von dem letztem Anträge ab sehen zu sollen geglaubt Und sieht sich aus den kürzlich entwickel ten Gründen veranlaßt, ihrer geehrten Kammer aNzurathen: die Löser'sche Beschwerde aufsich beruhen zu lassen. Präsident Braun: Will die Kammer sofort berathen? Einstimmig Ja. ' PrasidentBraun: Ich erwarte, ob Jemand das Wort begehrt ? Da dies nicht der Fall ist, so frage ich die Kämmer: ob sie dem Anträge der Deputation beistimmt, die Beschwerde auf sich beruhen zu lassen? —Einstimmig Ja. Präsident Braun: Wir kommen nun zum Bortrage des Berichts, der dritten Deputation über die Petition von 100 Rechtscandidaten zu Dresden, Leipzig und Zittau um zeitigere Zulassung zur Advocatur. - . , , Referent Abg. Klien trägt den Berichts vor, wie folgt: Diese zwar nur an die zweite Kammer, jedoch mit dem Ge suche,- selbige mit Bevorworwng an die erste Kämmet gelangen zu lassen, gerichtete Petition-wurde in öffentlicher Sitzung am 17. Oktober 1845, auf Bevorwortung des Herrn Secretairs Lzschucke, Landtagsacten Abth. HI. S. 152, Nr. 161, der dritten Deputation zur Berichterstattung zugetheilt, welchem Auftrage erstere sich in Folgendem entledigt. Sechszig Rechtscandidaten inLeipzig- fünf und dreißig in Dresden und acht in Zittau erkennen zunächst an, daß die zu Mi chaelis 1845 erfolgte außerordentliche Immatrikulation aller der jenigen Rechtscandidaten, welche ihre Probeschriften bisMichaelis 1841 eingereicht hätten, von diesen mit dem lebhaftesten Danke gewiß angenommen worden sei, glauben aber für die Zukunft bei der großen Zahl der Expectanten, von denen 111 ihre Probe schriften vom 1. Oktober 1841 bis 1842 eingereicht hätten, nicht eher, als nach 4 bis 5 Jahren, voM Einreichung ihrer Probeschrif ten an gerechnet, zur Jmmatriculation.gelangen zu können, so daß die Zeit der Candidatur, weil vor Ablauf eines Jahres, vom Universttätsexamcn an gerechnet, Niemand zu Fertigung der Probeschristen gelassen werde, die Fertigung selbst aber in der Regel ein halbes Jahr in Anspruch nehme, auf 6 bis 7 Jahre zu veranschlagen sei, nachdem derCandidatvorher8 bis9Jahre auf dem Gymnasium und 3bis4Jahre auf der Universität zugebracht habe. Es leuchte aber von selbst ein, daß dieser auf der Verord nung vom 9. Juli 1836, nach welcher alljährlich nur 35 Candi- daten zur Immatrikulation gelangen sollten, beruhende Uebel- .stand auf den ganzen Stand in moralischer und wissenschaftlicher Beziehung vom nachtheiligsten Einflüsse sein müsse. Diese Nachtheile finden die Petenten in moralischer Bezie hung darin, daß viele, ja die meisten Rechtscandidaten ohne Ver mögen und andere Hülfsmittel, oder nach Aufopferung ihres Ver mögens oft dem drückendsten Mangel preisgegeben würden, was niederdrückcnv auf Geist und Gemüth wirke. - Dies treffe diejenigen, welche Anstellung im Staatsdienste -suchen, weil sie mehrere Jahre unentgeltlich arbeiten müssen, eben sowohl als diejenigen, welche bei einem Advokaten ihre Laufbahn -begönnen, welcher letztere Weg mit vielen Unannehmlichkeiten -und wenig Belohnung verbunden sei, indem der Ädvocat, na mentlich bei dem Ueberfluß an Candidaten in größer» Städten nur ein dem Stande, den Bedürfnissen und Leistungen nach -geringes Honorar von 5 bis höchstens 10 Lhlr. monatlich geben, während der daneben arbeitende Copist mehr als das Dop pelte empfange. . Auch entspreche die dem Rechtscandidaten angewiesene de- «müthigende Stellung in der bürgerlichen Gesellschaft den vom ' Staate bereits anerkannten Fähigkeiten und Kenntnissen durch aus nicht, so wie denn auch fortdauernde Ungewißheit, wenn ihn idie Reihe der Immatrikulation treffen werde,.ihn zugleich an der ! Einrichtung des künftigen Lebmsplans hindere. I Nachtheilig sei die jetzige Einrichtung in Beziehung auf die j Wissenschaftlichkeit des Advocatenstandcs, mithin auch für das Mohl des Staates. Die den Sachwalter treffende Verantwortlichkeit gegen sei nen Clienten sporne den Erster» zu größerer Sorgfalt, zu grö- ',ßerm Fleiße, zum fortschreitenden Rechtsstudium an, und es uege ffonach in der dem Rechtscandidaten abgehenden Selbstständig-
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