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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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keit des Advocaten der Antrieb zur Fortbildung, da Letzterer in derRegel wederZeit noch Interesse habe, sich der Ausbildung des bei ihm arbeitenden Kandidaten zu unterziehen, die eben nur in -em Verkehre mit dem Clienten zu suchen, den der Sachwalter in -er Regel sich allein Vorbehalte. Gerade also der belehrendste Theil der Praxis, die Instruction der Sache, die fernem Verneh mungen mit dem Clienten gingen dem Rechtscandidaten ab, der nur mechanisch, nach der vom Principal ihm erth eilten Instruction, handle, daher die Zahl der in jeder Beziehung tüchtigen Practiker immer mehr abnehme. (?) In gleicher Hinsicht sei die Verordnung vom 24. JM1845 über die Zulassung der Rechtscandidaten, deren Probeschristen die Approbation erhalten hätten, zu Abwartung von Terminen nur als eine Erleichterung für den Advocaten selbst, nicht für den Rechtscandidaten anzusehen, der bei ihm arbeite; denn was na mentlich die Gütetermine betreffe, so reducirten sich solche in der Regel Seiten Klagers auf rin Beharren, auf ein Widersprechen der Klage, Seiten des protocollirenden Rechtscandidaten auf die Bemerkung vergeblichen Vergleichsversuchs und aufVerwcisung der Parteien zum rechtlichen Verfahren. Hiernachst sei bei der gestiegenen Bevölkerung, besonders in größer« Städten, die Zahl der Advocaten dem Bedürfnisse keineswegs angemessen, was schon daraus hervorgche, daß in neuerer Zeit vielbeschäftigte Sachwalter wiederholt öffentlich Hülfsarbeiter gesucht hatten. Jenes erhöhteBedürfniß liege aber auch in der großenVer- mehrung der Gesetze und Verordnungen, die selbst den gebilde ten Staatsbürger mehr als früher nöthigten, nicht blos in reinen Proceßfachen, sondern auch in andern, cinigermaaßen bedenkli chen Lagen des bürgerlichen Lebens den'Rath und Beistand eines Rechtskundigen suchen, daher denn auch die Befürchtung, daß durch Vermehrung der Advocatenzcchl auch die Pcocssse sich meh ren würden, unbegründet erscheine, da zumal Proteste nur den kleinsten Theil der Beschäftigung eine- Advocaten ausmachten, der auch schon wegen -erniedrigen Laxe aus Processen den ge ringsten Theil seiner Einnahme beziehe. Uebrigens verstehe sich von selbst, daß das hohe Justizmini sterium, finde es eine getroffene Maaßregel i.i der Fortdauer für bedenklich, dieselbe nach,Ermessen abändern könne, daher jede derartige Einrichtung nur als transitorisch zu betrachten sei. An dieseGründe knüpfen die Petenten das Gesuch um Ver wendung bei der hohen Staatsregierung dahin: daß statt der jetzigen Vorschriften über Immatrikulation der Rechtscandidaten eine Einrichtung transitorisch in der Art getroffen werde, daß vom 1. Januar 1846 an die Immatrikulation zweimal im Jahre, und zwar nach Ablauf dreier Jahre, vom Tage der Einreichung der nach her approbirten Probeschriften bei der Unterbehörde an gerechnet, erfolge. Bevor die Deputation ihr Gutachten über diese Petition abgiebt, hat sic ihrer geehrten Kammer in der Hauptsache das jenige mitzutheilen, was bei dem vorigen Landtage, als ähnliche Petitionen früherer Rechtscandidaten eingingm, von der hohen Ständeversammlung berathen, beschlossen, hierauf aber von der hohen Staatsregierung erklärt worden und im Verordnungs wege geschehen ist. Die hohe Ständeversammlung hatte sich damals auf ein gleiches Gesuch von 130 Rechtscandidaten, ohne vor der Hand auf dm Gegenstand, der in derBlechschmidt'schcn Petition, die bessere Organisation des Advocatenstandcs betreffend, umfäng lich zur Berathung gelangen mußte, näher einzugehen, zu dem Anträge an die hohe Staatsregierung vereinigt, daß dieselbe, ob und in wie weit zur Erleichterung der dermal i gen bedrängtenLage der vorhandenen Rechts candidaten eine außerordentliche Admission derselben zur Advocatur thunlich sei, in Erwägung ziehe, und in wie weit solche thunlich gefunden werde, sie baldmöglichst eintreten lasse» wolle, Landtagsacten 18A Abth. !.Bd. 2. S. 347. In dem darauf folgenden Landtagsabschiede ebendas. S. 702 unter H. 1. wurde der Ständeversammlung eröffnet, daß, wenn schon von der gesetzlichen Vorschrift, daß nicht eine unbeschränkte Zahl zur Advocatenpraxis zuzulaffen sei, abzugehen, zur Zeit bedenklich falle, dennoch, wie schon früher zuweilen geschehen, auch im gegenwärtigen Jahre (1843) eine nachträgliche Neception von 35 Rechts candidaten zur Advocatur angeordnet, auch demgemäß ausgeführt worden sei. Bei Berathung über die gedachte Blechschmidt'sche Peti tion vereinigte man sich in beiden Kammern zu dem Antrags in ständischer Schrift, I. daß allcRechtscandidatsn nach Ablauf dreier Jahre, vom bestandenen Facultätsexamen an gerechnet, dafern sie in der Zwischenzeit bei einer Prüfung ihre Befähigung nachgewiesen haben, sofort immatriculirt und ihnen die volle Ausübung der advocatorischen Praxis gestattet wer den möge; H. in Erwägung zu ziehen, ob und in wie weit den Rechts- randidaten die Vertretung ihrer Principale bei Termi nen nachzulassen sei, ihrer Entschließung aberimBerord- nungswege Anwendung zu verschaffen. Landtagsacten 18tzZ, Abth. I. Bd. 2. S. 605. So wie nun dankbar anzuerkennen ist, daß die hohe Staats regierung dem Anträge II. durch Verordnung vom 24. Juli 1845 entsprochen und den Rechtscandidaten unter den nöthig geschie nenen Modisicatkonen die Abwartung von Rechtsterminen ge stattet dat, so hat dagegen der Antrag zul. nach dem Decrete vom 14. September 1845, die Allerhöchsten Entschließungen auf verschiedene ständische Anträge betreffend, Landtagsacten Abth. I. Bd. 2. S. 116 flg. deshalb keine Genehmigung finden mögen, weil die Zulassung einer unbeschränkten Zahl von Advocaten und die hieraus zu be sorgende Ueberfüllung des Advocatenstandcs, mindestens bevor nicht gleichzeitig auf andere Weise den hieraus etwa möglicher weise entstehenden Nachtheilen vorgebeugt werde, mannichfache Bedenken errege, auch durch das Äufgeben der zeitherigen Vor schrift der bei beabsichtigter Advocatenordnung zu treffenden orga nischen Einrichtung leicht vorgegrifferr werden könne. Die Gründe aber, welche im Jahre1843 die Ständeversamm lung zu dem Anträge unter I. bewogen, bestanden darin, 1) daß, wer einmal durch bestandene Prüfung die Fähigkeit zu einem öffentlichen Amte oder wissenschaftlichen Ge werbe beurkundet habe, auch von dessen Betreibung vom Staate selbst nicht abzuhalten sei, 2) daß die Besorgniß der Ueberfüllung des Advocatenstandes an sich ungegründet und ungeeignet sei, gegen §. 28 der Verfassungsurkunde, nach welcher ein Jeder seinen Be ruf srei wählen könne, eine Beschränkung eintreten zu lassen, 3) daß eine größere Auswahl unter den Advocaten im In teresse des Publikums liege, 4) daß ein dreijähriger Zeitraum vom Facultätsexamen an gerechnet, vorausgesetzt die immittelst bei einer Prüfung
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