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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Steuergemeinde Heyersdorf gehört, so wären sie doch mit Men ihren Beschwerden gegen diese willkürliche Abtrennung in allen ihren Instanzen, selbst vom Königl. hohen Ministerium der Finanzen abgewiesen worden, obgleich es sich hier um nichts weiter handle, als einige Conti's im Catastcr der Mark Sahnau abzuschreiben und einige wenige Nachträge zum Cataster und Flurbuche für Heyersdorf zu bringen und sie mit einer Arbeit von zwei Stunden von einer jährlich viermal wiederkehrenden drückenden Last zu befreien. Die Beschwerdeführer haben ihr Gesuch dahin gerichtet: die hohe Ständeversammlung wolle sich dahin verwen den, daß ihrer Beschwerde Abhülfe geschehe. Durch Kammerbeschluß vom 23. Oktober 1845 ist diese Beschwerde der unterzeichneten Deputation zur Berathung über wiesen worden, und es hat dieselbe, da die Beschwerde in for meller Hinsicht begründet war, indem die Beschwerdeführer mit ihrem Gesuche, die ihnen in der Mark Sahnau gehörigen Grundstücke mit der Steuergemeinde Heyersdorf zu vereini gen, wiederholt und zuletzt durch hohe Minrstenalverordmmg vom 1. Juli 1844 abgewiesen worden sind, solche in materieller Hirrsichtgeprüft undbechrt sich, nach vorgängigercommissarrscher Vernehmung der geehrten Kammer das Resultat ihrer Berathung in Folgendem vorzutragen. Was zuvörderst die von den Beschwerdeführern in ihrer Eingabe aufgestellte Behauptung, daß Sahnau eine neu ge schaffene Mark sei, deren Grenzen man bei der Landesvermessung auf eine höchst willkürliche Weise aufgesucht und bestimmt habe, anlangt, so hat sich diese Behauptung als ganz unbegründet dar gestellt. Wie aus dem der Deputation mitgstheilten, in Gemäßheit der Generalvrrordnung vom 7. Januar 1835, die Berainung der Flur- und Grundstücksgrenzcn und die Einsendung von Flur- verzeichmfftn betreffend, von den Ortsgerichtspersonen zu Ru delswalde ausgenommen, von dem Königlichen Justizamte Zwickau und den Patrimonialgerichten zu Sch meins bürg und Frankenhausen revidirten und bestätigten Flurverzeich- nisse zurGenüge erhellt,hat dieMark Sahnau von jeher gesondert von andern Fluren und Marken bestanden, und es sind die zu der selben gehörigen Grundstücke den Behörden genau bekannt ge wesen. Es hat sonach auch, wie §. 25 des Grundsteuergesetzes vom 9. September 1843 ausdrücklich vorschrLibt, über die in der besagten Mark gelegenen Grundstücke ein besonderes Flurbuch und Cataster aufgestellt werden müssen, und es kann die Aufstel lung eines solchen Niemandem ein Recht geben, sich darüber zu beschweren, so wieauchderUmstandkeinenGrundzurBeschwerde abgeben kann, daß die in Frage befangenen Grundstücke der Be schwerdeführer zu sothaner Mark gezogen und in dem diesfall- sigen Flurbuche und Cataster mit ausgenommen worden find. In dem obenerwähnten, von den Behörden als richtig atte- stirten Flurverzeichnisse über die Mark Sahnau sind die Grundstücke der Beschwerdeführer, als zu sothaner Flur gehörig, mit verzeichnet, und es ergiebt sich aus der der Deputation mitge- theilten Zeichnung über die Lage der Mark Sahnau, daß die selben von den Fluren des Dorfes Heyersdorf ganz getrennt liegen und mit dieser Flur gar keinen zusammenhängenden und geschloffenen Complcx bilden. ' Sie mußten daher nach §. 6 der Generalvrrordnung vom 7. Januar 1835 und nach 25 des Grundsteuergesetzes vom 9. September 1843 zu dem Cataster der Mark Sahnau ge bracht und konnte dabei weder darauf, daß dieselben Pertinen- zien der in Heyersdorfer Flur gelegenen Güter der Be schwerdeführer sind, noch darauf, daß selbige seit mehrern hun- dertJahren bei Heyersdorf versteuert worden find, Rücksicht genommen werden, eben weil es gesetzliche Bestimmung ist, daß derartige Verhältnisse keinen Einfluß auf die Bildung der Flur bezirke und Aufstellung drr Cataster haben sollen. Daß den Beschwerdeführern dadurch, daß sie die auf den fraglichen Grundstücken lastenden Steuern an die Steuerein nahme zu Rudelswalde abführen müssen, während sie die auf ihren übrigen Grundstücken haftenden Steuern bei der Steuer einnahme zu Heyersdorf entrichten, eine Beschwerde erwach sen ist, läßt sich zwar nicht leugnen, allein es hat sich dieser Uebel- ftand nicht vermeiden lassen, weil §. 30 des Grundsteuergesetzes vom 9. September 1843 ausdrücklich vorschreibt, daß jeder Flur bezirk eine Steuergemeinde bilden soll, und sonach die bis mit dem Jahre 1843 stattgefunden habende getheilte Steuerentrich tung von den Grundstücken in der Mark S a h n a u nicht hat bei behalten werden können, und die Verweisung der Grundbesitzer in besagter Mark, welche dermalen überhaupt an zwei verschiede nen Orten außerhalb derselben wohnen, mit Entrichtung ihrer Grundsteuern an die Localsteuereinnahme zu Rudelswalde dem Verhältnisse vollkommen entsprechend ist, da nicht nur von der überwiegenden Mehrzahl der Grundstücke in der oft erwähn ten Mark, mit alleinigem Ausschlüsse der den Heyersdorfer Einwohnern gehörigen, die Grundsteuern bereits früher nach Rudelswalde abgeführt worden sind, sondern auch letzterer Ort den meisten einzelnen Contribuenten am gelegensten zur Steuerabführung ist. Jm Uebrigen hat sich, nach der Versicherung der Bezirks einnahme zu Zwickau, der dermaligs Localsteuereinnehmer zu Rudelswaldemit den Grundbesitzern in der Mark Sahnau dahin vereinigt, daß er auf die beiden ersten Zahlungstermine jeden Jahres die Grundsteuern aus seinen Mitteln verlagsweise für sie berichtigt, dahingegen diese im dritten Zahlungstermine die Grundsteuern auf das ganze Jahr auf einmal erlegen und es stellt sich hiernach die Klage der Bittsteller über große Belä stigung und unverhaitnißmäßigen Kostenaufwand durch die Steurrabsührung nach Rudels walde als völlig grundlos dar. Haben endlich die Beschwerdeführer noch behauptet, daß bei Bildung der Mark Sahn au die Willkür so weit gegangen sei, daß man die zu ihren Gütern in Heyersdorf gehörigen Pertinenzgrundstücke geschieden und einige derselben zur Mark Sahnau gezogen, während man andere, die ebenfalls im „Sahne" gelegen, im Heyersdorf er Flurbuche und Cata ster mit ausgenommen und zu ihren dortigen Conti's gebracht habe, so hat die Deputation zu prüfen nicht vermocht, ob dieses Anfuhren gegründet ist, da die Bittsteller ihre Behauptung näher nicht begründet haben; nur davon hat sich dieselbe über zeugen können, daß nur diejenigen Grundstücke der Beschwerde führer, welche in dem obgedachten Flurverzeichnisse als zur Mark Sahnau gehörig bezeichnet worden sind, und welche von der FlurHeyersdorf getrennt liegen, zurMark Sahnau gezo gen worden sind. Die Deputation muß unter den vorliegenden Umstanden dafür halten, daß hier ein ordnungsmäßiges Verfahren stattge funden hat, und kann auch das Gesuch derselben um Ausflurung und Uebertragung der betreffenden Grundstücke aus dem Flur buche und Cataster der Mark Sahnau und Uebertragung der selben in die Flur Heyersdorf nicht bevorworten, weil jene Grundstücks von der Flur Heyersdorf getrennt sind und eine solche Uebertragung den bestehenden Gesetzen entgegen sein würde; sie rächet daher ihrer geehrten Kammer an: die vorliegende Beschwerde als zur ständischen Bevor wortung ungeeignet zurückzuweisen, dieselbe jedoch, da sie an die Ständeversammlung überhaupt gerichtet ist, noch an die erste hohe Kammer gelangen zu lassen.
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