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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Baumwollenweberei schon vor dem Gesetze dort unzünftig betrie ben worden, so muß man es, möge man über die Wortheile und Nachtheile des Zunftzwanges oder des unzünftigen Gewerbebe triebs denken, was man wolle, bedenklich finden, das fragliche Gewerbe wiederum in die Formen des Zunftzwanges zurückzu führen. Die Verbreitung der Baumwollenweberei auf dem Lande oder der unzünftige Betrieb derselben ist eine Thatsache, die durch den Aufschwung der Fabrication selbst und durch die in denFabrikverhältnissenliegendeNothwendigkeitderVermehrung der Arbeitskräfte bedingt ist; eine Notwendigkeit, die sich durch alle entgegenstchenden Hindernisse Bahn bricht, sobald man dem natürlichen Gange des Fabrikwesens nicht gewaltsam Fesseln an legen und die hohem Rücksichten nicht verletzen will, die man der Politischen und nationalüconomischen Bedeutsamkeit derFabrica- tionsverhältnisse schuldig ist. Es hieße aber offenbar diese Rück sichten verletzen und dem Umschwünge des Fabrikwesens Fesseln anlegen, wollte man die faktischen Zustande, in welchen sich der Betrieb der Baumwollenweberei bewegt hat, nicht im Auge be halten und die Normen des Jnnungswesens in diejenigen Ver hältnisse einführen, die sich frei und natürlich aus sich selbst her ausgebildet haben. Die Deputation bekennt sich hiermit kei neswegs als eine Freundin unbeschränkter Gewerbfreiheit, sie kann nur auf dem Standpunkte, welchen sie für Beurtheilung der vorliegenden Frage festzuhalten hat, nicht wünschen, daß zu Gunsten untergeordneter Localinteressen höhere allgemeine Rück sichten hintangesetzt werden. Sie kann sich auch nicht über zeugen, daß eine Beschränkung der Gewerbverhältnisse der Baumwollenweber auf dem Lande durch Zurückführung dersel ben zu dem Znnungszwange irgend ausführbar sein würde. Hatte der Status guo, in welchem die Baumwollenweber auf dem Lande in der Gegend von Adorf vor dem Gesetze 1840 sich befanden, schon längere Zeit bestanden, so spricht schon die Bil ligkeit, so wie das Recht dafür, ihnen nicht Beschränkungen auf zulegen, welchen fie nicht unterworfen waren. Unmöglich und unausführbar aber würde es sein, die zahlreiche Menge dieser Gewerbtreibenden zu Geldopftrn zu nöthigen, die mit der Ge winnung des Meisterrechts und mit dem Änschluß an eine In nung nothwendigerweise verbunden sind. Hat sich aber die Baumwollenweberei erst nach Erlassung des Gesetzes von 1840 auf das Land verbreitet, so ist es Sache der Regierungsbehörde, zu ermessen und zu beurtheilen, ob es zweckmäßig sei oder nicht, den unzünftigen Gewerbebetrieb zu gestatten, und ob hinsichtlich des Gewerbes ein Jnnungsverband und die Verbindlichkeit zu Gewinnung des Meisterrechts bestehe. Hätte aber solchenfalls die Regierungsbehörde Verfügungen ge troffen, die mit den Wünschen und Ansichten der Petenten nicht im Einklang ständen, so hätte dies weit eher zu einerBefchwerde, als zu einer Petition um Abänderung der fraglichen gesetzlichen Bestimmung Anlaß geben können. Die Deputation wendet sich ll. zu Beurtheilung des Theiles der Leisniger Petition, worin um Abänderung des mehrgedachten §. 23 * *) in der *) z. 23. Zn jeder Landgemeinde, ohne Rücksicht aufihre Größe und Bevölkerungszahl, soll einKramer zugelassen werden, diesem aber, mit Aus nahme desSchnittwaarengeschäfts und des Handels mit andern Fabrik- und sogenannten kurzen Maaren, so wie des Einzelnverkaufs von Bier und Branntwein, übrigens verstattet sein, nicht nur mit den schon zeithererlaubt Weise gebeten wird, daß die Anwendung desselben auf stark bevölkerte und in größerer Entfernung von Städten gelegene Dörfer beschränkt werde. Auch mit dieser Petition kann die Deputation sich nicht ein verstehen. Die Verhandlungen bei dem Landtage 18ZK wiesen nach, daß dieser §. 23, im Gesetzentwürfe als Z. 21, dieselbe Fassung gehabt hat, wie er in das publicirte Gesetz ausgenommen worden ist, und daß derselbe in beiden Kammern einstimmige Annahme ohne eine Erinnerung gefunden hat. Muß man schon auf die sen Umstand ein Gewicht legen und es daher für sehr bedenklich erachten, auf Abänderung einer Bestimmung anzutragen, die bei den verfassungsmäßigen Gesetzgebungsfactoren ungetheilte Ge nehmigung gefunden hat, so kann man um so weniger sich ent schließen, auf die Petition der Leisniger Gewerbtreibenden ein zugehen, als, wie auch in den dem Regierungsentwurfe angefüg ten Motiven erwähnt ist, schon das Mandat vom 29. Januar 1767 die Bestimmung enthielt, daß in jedem Dorfe ein Krämer sich niederlassen könne, und als das vorgeschritteneBedürfniß und die jetzige Lebensweise des Landmanns cs erheischte, daß zu de» den Dorfkrämern erlaubten Waaren noch die sogenannten Ma- terialwaaren hinzugefügt würden. III. Was nun die HZ. 7, 8, 12,15,16 und 17 *) des Gesetzes gewesenen Artikeln, sondern auch mit Materialwaarcn aller Art, welche er nach dem Bedürfnisse der Einwohner sich zuzulegen für ndthig findet, jedoch unter den für den Grenzbezirk im Z. 35 des Zollgesetzes vom 3. April 1838 und in der Zollordnung vom nämlichen Tage 88—90 vorgcschriebenen Beschränkungen, Handel zu treiben. *) Z- 7. Zn jeder Landgemeinde, einschließlich der §. 2l> der Land gemeindeordnung genannten Grundstücke, kann ein Schneider, e in Schuh macher, beide mir dem Befugnisse, Neues zu fertigen, ei n Weißbäcker, Flei scher, Grob-und Hufschmidt, ein Wagner oder Stellmacher, ein Sattler, Tischler, Glaser, Seiler und Böttcher gesetzt werden. §. 8. Zur Niederlassung eines der §. 7 genannten Handwerker ist die Erlaubniß der Obrigkeit erforderlich, welche vorher den Gemeinderath mit seinem Gutachten zu hören und bei ihrer Entschließung auf das, nach den örtlichen Umständen, insbesondere nach der räumlichen Ausdehnung und Lage des Orts, der Einwohnerzahl, den Ackerbau-und Gewerbverhältnissen, ingleichen nach der Entfernung von Städten oder andern mit Handwerkern besetzten Dörfern zu bemessende Bedürfniß zu sehen hat. An denjenigen Orten aufdem Lande, wo die Patrimonialgerichtsbarkeit nicht mehr besteht, oder wo mehrere Gerichtsbezirke unter Eine Obrigkeit gestellt sind, muß übrigens die betreffende Gutsherrschaft, bevor von der Obrigkeit Entschließung gefaßt werden kann, mit ihrer Erklärung besonders gehört werden. Z. 12. Die Handwerker auf dem Lande sind, wenn sie auch aus dem Ar beitsgebiete ihrer Profession in ein anderes, mit dem ersten technisch ver wandtes Handwerk zu Befriedigung des nothwendigen Bedarfs der Dorf bewohner Übergriffen, daran, wie zeither, nicht zu behindern. 15. Die gedachten Handwerker dürfen weder innerhalb der Städte und ihres Bezirks Handwerksarbeiten fertigen, noch die von ihnen gefertig ten Arbeiten oder Waaren dahin einfühxen. Es bleibt aber den städtischen Bewohnern unbenommen, sich ihre Bedürfnisse auf Bestellung auch von Dorf- wie von auswärtigen städtischen Handwerkern fertigen und selbige abholen, oder auch von ihnen sich abliefern, nicht weniger die auf Bestellung
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