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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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ob die Staatsregierung ihrerseits, so weit sie noch dabei bethei- ligt ist, durch Coneessions- und Dispensationsertheilungen wei ter gegangen sek, als das Gesetz ihr zurPflicht macht oder sie dazu berechtigt. Was nun die allgemeine Bemerkung betrifft über die Noth in den Städten, wie sie von einigen geehrten Rednern geschildert worden ist, so bin ich weit entfernt, es in Abrede stel len zu wollen, daß in der Lhat sich mehr und mehr in den Städten, und zwar in den großem, wie in den kleinern Städten, die Noch der Gewerbtreibenden erhöht hat, wenn man auch vielleicht zu geben will, daß besonders in der gedruckt vorliegenden Petition von Leipzig, über welche der letzte geehrte Redner sprach, sie doch wohl mit gar zu grellen Farben geschildert wird. Jedenfalls muß ich dem beistimmen, daß es Unrecht fein würde, wenn man den von vielen Seiten gerühmten Reichthum Leipzigs auch auf die Gewerbtreibenden Leipzigs ausdehnen wollte, von denen diese Petition ausgegangen ist. Es ist nicht zu leugnen, daß in dieser Beziehung in Leipzig und Dresden und auch an manchen kleinen Orten große Noth herrscht, und daß dieselbe in neuerer Zeit eher größer, als geringer geworden, und daß diese Verhält nisse sowohl die Regierung als Stande zu einer ernsten Erwä gung aufzufordern allerdings geeignet sind und deswegen auch bei der Staatsregierung die ernsteste Erwägung bereits gefunden haben. Es wurde vom Abgeordneten U. Schaffrath bemerkt, es wäre wünschenswerth, daß in dieser Beziehung die Petitionen wenigstens zur Erwägung an die Staatsregierung kommen möchten, damit sich die Staatsregierung überzeuge, ob es wirk lich so sei, wie von ihm geschildert worden. Es würde gegen diesen Antrag an und für sich nichts zu sagen sein; allein ich muß bemerken, daß, wie die geehrte Kammer aus dem, was ich schon gesagt habe, entnehmen wird, die Staatsregierung schon davon Kenntniß genommen und auch ferner nehmen wird, und nicht eine einseitige, sondern eine ziemlich allseitige und genaue, so daß sie dadurch allerdings zu der Ueberzeugung gelangt ist, daß, wenn auch mit einer großen Verschiedenheit in den verschiedenen Städten, eine gewisse Noth unter gewissen Classen von Hand werkern sich zeigt. Aber ob man freilich wirklich annehmen kann, daß durch die Bestimmungen, wie sie von der Regierung und den Ständen vereinbart worden und in dem Gesetze von 1840 enthalten sind, die Noth erst eingezogen oder wesentlich ver größert worden sei, das ist eine Frage, meine Herren, welche außerordentlich schwer zu beantworten ist, wenn man darüber wirklich genaue Nachweisung geben will. Man muß nur nicht vergessen, daß bereits das Mandat von 1767 einen großen Theil der Bestimmungen enthält, die in das Gesetz vom Jahre 1840 ausgenommen worden sind, abgesehen davon, daß durch Miß bräuche, durch Nachlässigkeit und sonst allerdings sich eine Menge Dinge eingeschlichen hatten, die durch die Bestimmungen vom Jahre 1840 nur legalisirt wurden. Man muß ferner bedenken, daß gerade diejenigen Handwerker, die eigentlich vorzugsweise es sind, welche, wenn es überhaupt gegründet ist, daß das Gesetz vom Jahre 1840 einen nachtheiligen Einfluß auf die Städte ge habt hat, offenbar vorzugsweise in Noth gekommen sein müßten, ich meine die Schuhmacher, Schneider, Schmiede und derglei chen, daß diese eigentlich durch diese Concessionen auf dem Lande vielleicht gerade am wenigsten gelitten haben. Es liegt in der Lhat an und für sich sehr nahe, daß Jeder, der in Noth ist, ir gend einen Grund aufsucht, um sich darüber klar zu werden, wie eigentlich dieNoth entstanden sei. Aberwenn sich dieinNothsich befindenden Schneider und Schuhmacher fragen wollten, ob sie dadurch, daß auf einem nahe liegenden Dorfe ein Schneider oder Schuhmacher weniger wäre, sich besser befinden würden, so wür den sie antworten müssen, daß dies wohl schwerlich der Fall sein würde. Dazu kommt aber, daß man gesagt hat, es wäre das Gesetz vomJahre1840, von dessenAbänderung es sich allerdings nicht handeln kann, von der Staatsregierung auf eine gar zu ausgedehnte Weise hier und da überschritten worden. Ich muß nach dem, was mir dermalen über diese Angelegenheit vorliegt, das allerdings bezweifeln. Die Staatsregierung ist fortwäh rend der Meinung, daß das Gesetz mit großer Vorsicht anzuwen den sei. Da aber der eigentliche Zweck des Gesetzes doch nur dahin gegangen ist, auch dem Landbewohner die Bedürfnisse wirklich zu gewähren, worauf ein Jeder, er sei auf dem Lande oder in der Stadt, mit Recht Anspruch machen kann, so hat man sich dabei streng an das Gesetz, aber auch nur innerhalb der Gren zen des Gesetzes gehalten. Daß es heißt, es sind zu viel Con- cessionen auf den Dörfern gegeben worden, das ist natürlich; wenn man aber die Sache genau in Erwägung zieht, so wird man das nicht finden. Ich kann im voraus bemerken, daß nach einer ziemlich genauen statistischen Zusammenstellung über die Concessionen, die seit der Erlassung des Gesetzes von den Regie rungsbehörden ertheilt worden sind, sich ein außerordentlich gün stiges Verhättniß herausgestellt hat. Man würde nach einem ungefähren Durchschnitte nur vielleicht eine Concession auf drei Dörfer in einem Jahre rechnen können, und es kann da von ir gend einer Ueberfetzung kaum die Rede sein. Es wird also die Staatsregierung auch fernerhin sich streng daran halten, wozu das Gesetz sie verpflichtet. Was insbesondere die Dispensation von den Wanderjahren und die Erlaubniß, Gesellen und Lehr linge zu halten, betrifft, so habe ich schon bei einer andern Ge legenheit ausgesprochen, daß es allerdings sehr schwer ist, überall den rechten Weg zu treffen, weil die Gründe für die Dispensa tion ganz genau festzustellen, mit manchen Schwierigkeiten ver knüpft ist. Daß auch da die Staatsregierung mit Vorsicht und Sorgfalt zn Werke geht, kann ich versichern. Ich habe das nur erwähnt, um zu zeigen, daß die Staatsregierung keineswegs der Meinung ist, als wenn wirklich keine Noth in den Städten unter einigen Gewerbtreibenden vorhanden wäre. Ich habe das nur erwähnt, um zu zeigen, daß die Staatsregierung es allerdings in sehr ernste Erwägung genommen hat, was und wie es ge schehen könne, aber auch um die geehrte Kammer darauf auf merksam zu machen, daß ich nicht glaube, daß der größte Lheil der Noth, von der vorhin gesprochen worden ist, eine Folge des Gesetzes vom Jahre 1840 sei, und daß endlich die Staatsregie- rung, weit entfernt, eine ausgedehntere Auslegung des Gesetzes zu machen, vielmehr bemüht gewesen ist, jedem TheileGerechtig keit widerfahren zu lassen.
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