Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
-
2175
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der Gewerbsbeirieb auf demLande einigen Einfluß darauf haben mag. Namentlich habe ich und mit mir sehr Biele, die theils als Obrigkeiten, theils als Sachwalter darüber zu cognosciren oder darin zu arbeiten hatten, Wahrnehmungen über den Miß brauch des Concessionsrechts in der Oberlausitz Seiten einiger Rittergutsbesitzer gemacht. Auch den Stadträthcn in den Städten der Lberlausitz sieht das Concessionsrecht zu, ein der artiger Mißbrauch ist mir aber nicht bekannt geworden. Ist -ort auch das Concessionsrecht mißbräuchlich ausgeübt worden, so würde meine Bemerkung auch sie treffen. Ich muß es rügen, daß den Gerichtsherrschaften eine gewisse Willkür in Bezug auf die Ausübung dieses Rechts von Seiten der obersten Behörde, dem Ministerium des Innern, zugestanden worden ist. Ich habe selbst einen Fall als Obrigkeit zu leiten gehabt, in welchem die Kreisdirection zu Budissin geradezu erklärte, das Concessions recht der Herrschaft könne nicht willkürlich, sondern müsse nach gewissen Grundsätzen, also nach dem Bedürfnisse, den Local- und andern einschlagenden Verhältnissen ausgeübt werden, mithin habe die Herrschaft die Concession in dem fraglichen Falle zu er- theilen. Das Ministerium des Innern, wohin die Sache auf Recurs der Herrschaft gedieh, erklärte dagegen, es könne die Herrschaft zur Ertheilung der Concession nicht zwingen, das Concessionsrecht sei ein verfassungsmäßiges. Demnach kann die Herrschaft das Concessionsrecht ausüben, wie es ihr gerade beliebt. Ist mir nun keineswegs unbekannt, daß nach §. 5 der Urkunde vom 17. November 1834 den Stadträthcn und Ge richtsherrschaften das Concessionsrecht zusteht und daß es nur gegen eine Entschädigung aufgehoben werden kann, greife ich auch dieses Recht, welches ein Vermögensrecht ist, nicht im min desten an, so muß ich doch auf der andern Seite behaupten, daß es nicht nur dasRecht, sondern auch dieheiligePflichtderStaats- regierung sei, die Ausübung dieses Concessionsrechts zu über wachen. Ich will damit nicht gesagt haben, daß durch Miß bräuche in der Ausübung des Concessionsrechts den Städten ein besonderer Nachtheil zugefügt werde, im Gegentheil haben die Landgemeinden oft von der mißbräuchlichen Ausübung des Concessionsrechts den größten Nachtheil, wie mir gewiß die Vertreter der ländlichen Gemeinden bestätigen können. Hielt ich es nun für nöthig, auf das Concessionsrecht der Dberlausitz, welches ich in seinem Bestehen nicht im mindesten angreife, son dern dessen regelmäßige und unter Aufsicht stattsindende Aus übung ich nur herbeigesührt wissen will, einen Blick zu werfen, so kann ich nicht unterlassen, mit wenigen Worten auf das durch das Gesetz vom Jahre 1840 in die Hände der Regie rung gegebene Concessionsrecht einzugehen. Wurde gestern von dem Königl. Herrn Commiffar zum Beweise, daß das Concessionsrecht von Seiten der Regierungsbehörde nur in sehr geringer Maaße gebraucht worden sei, angeführt, daß nur 988 Concessionen ertheilt worden seien, so scheint es keines wegs, daß diese Ausübung in einem so geringen Umfange stattgefunden habe, wenn man sich §. 7 des Gesetzes vergegen wärtigt, wonach in jeder Landgemeinde eine Anzahl Hand werker ohne Concession bestehen können. So viel laßt sich nicht in Abrede stellen, daß der Gewerbstand, namentlich der Stand der Handwerker, sich in Noth befindet. Ich habe be reits bei einer frühern Gelegenheit angedeutet, daß auch ich, wie mehrere städtische Abgeordnete, die Ursache davon haupt sächlich im erleichterten Meisterwerden, im Erschweren des Wanderns der Handwerksgesellen, im fabrikmäßigen Betriebe, in dec Concurrenz mit schlechten und ausländischen Waaren finde und suche. Hier allerdings scheint es mir Pflicht der Staatöregierung zu sein, auf diesen Gegenstand ihr besonderes Augenmerk zu richten. Es wurde zwar vorhin erwähnt, daß für die Städte bereits sehr viel geschehen sei, man nahm Be zug auf die Errichtung von Gewerbschulcn, allein, meine Her ren, die Gewerbschulcn sind nicht nur für die Städte errichtet, sondern sie sind allgemeine Landesanstalten. Jeder Bauern sohn, Jeder, weß Standes er sei, findet dort Unterricht, wie in jeder allgemeinen Bildungsanstalt. Für die Städte ist ge wiß noch sehr viel zu thun. Namentlich wird hier eine Revi sion der Jnnungsartikel, oder eine zweckmäßige Gewerbord- nung die beste Abhülfe gewähren. Ich erlaube mir noch, mit wenigen Worten auf einige Aeußerungerr der frühern Spre cher einzugehen. Es wurde von einem Abgeordneten behaup tet, daß man namentlich von den kleinern Städten Klagen ver. nehme, und dies komme daher, weil dort die Handwerker nichts gelernt hätten. Ich kann versichern, daß ich mich in allen Städten -er Oberlausitz umgesehen habe. Ich habe gesucht, mich mit den Verhältnissen daselbst bekannt zu machen. Die Wahrnehmung habe ich aber nicht machen können, daß in klei nen Städten die Handwerker weniger wüßten, als in den übri gen Städten. Im Gcgentheile habe ich gefunden, daß oft in den kleinen Städten die Handwerke lebhafter betrieben wer den, als in den mittler» und größer» Städten, und daß die Vorzüglichkeit der dort gelieferten Waaren eine Ursache des leidlichen Aufschwunges bei einzelnen Handwerken ist. Ich muß auch die im Allgemeinen ausgesprochene Behauptung zu rückweisen , daß der Handwerkerstand Luxus treibe. Der Ab geordnete Tzschucke hat bereits das Nöthige darüber gesagt. So viel kann ich versichern, daß in den Städten der Oberlau sitz von Luxus -es Handwerkerstandes im Allgemeinen nicht die Rede sein kann und daß der Handwerker in der Regel mit der größten Mäßigkeit lebt, um sein Dasein nothdürftig zu fristen. Bezieht sich jene Behauptung auf die großen Städte, auf Dresden und Leipzig, so habe ich nichts dagegen. In vieler Beziehung würde ich mich dann dieser Bemerkung sogar anschließen. Ich komme darauf zurück, daß gestern ein Ab geordneter einen Bannstrahl auf die Städte warf, weil sie der artige Petitionen an die Kammer gelangen ließen. Er ging von der Ansicht aus, daß die Städte ^hauptsächlich gewesen wären, welche die Landbewohner gewissermaaßen ausgezogen hätten. Nach seiner Beschreibung sollte man glauben, daß die Städte auf eine in der Lhgt nicht lobenswerthe Weise ge- gen die Landbewohner verfahren wären. Mir ist in der deut schen Geschichte darüber nichts vvrgekommen, wohl aber habe ich vom Fürstenrecht und Feudalrecht gelesen, und daß deren
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