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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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gefallene Wahl ein unbedingtes Recht zur Annahme desselben erlangt habe , oder ob er es erst durch Niederlegung seines besol deten Amtes erlangen könne. , Der Petent zieht daher eine Schlußfolgerung aus einem § Vordersätze, welcher eben den streitigen Gegenstand bildet. Das wohlerworbene Recht, das der Petent beansprucht/ ist kein anderes, als daß er rechtmäßig gewählt worden ist und diese Wahl annehmen darf, Rechte, welche ihm durch die ministerielle Entscheidung nicht entzogen worden sind, wobei noch beiläufig zu gedenken ist, daß, erhaltener Mittheilung nach, der Petent bei der Einberufung eines andern Ersatzmannes sich beruhigt hat, sonach um den concreten Fall es sich nicht weiter handelt. Eben so wenig bildet zu 2 der Schluß, daß, weil ein Gerichtsbeisitzer nicht zugleich Stadt verordneter sein könne, dies um so weniger ein Mitglied des Stadtgerichts sein dürfe, einen Schluß von wiuus sä msjus in dem Sinne, welchen ihm der Petent unterlegt; sondern die rich tige Schlyßfolge ist die: erklärt das Gesetz einen Gerichtsbei sitzer, nicht deshalb, weil ,er rechtsunkundig, sondern Weiler Gerichtsbeisitzerist, für unfähig, gleichzeitig die Function eines Stadtverordneten zu übernehmen, so kann man dies einem Stadtgerichtsrmtgliede, nicht weil es rechtskundig, sondern weil es gleichfalls die Function des Gerichtsbeisitzes auf sich hat, um so weniger zugestehen, da die Gründe hierzu noch weit wichtiger sind (Rechtsanalogie). Auch ist an sich der Schluß von dem Minus uä majlls nicht für alle Fälle verwerflich. Zu H DerVoraussetzüng, dasGesetzhabe, in'oemesdenGerichts- beisttz als unvereinbar mit der Function eines Stadtverordneten erkläre, nur nicht zwei Ehrenämter in einer und derselben Per- sön pereinigen wollen, widerspricht däs Gesetz selbst §.97, wo nach derjenige, welcher bereits ein öffentliches Stadtamt beklei det, ein zweites ablehnen kann, nicht muß, so wie auch Niemand bezweifeln wird, daß ein Gerichtsbeisitzer zugleich Mitglied einer Polizei- oder andern Deputation sein könne. (Allgemeine Städteordnung §. 254.) Wenn ferner zu 4 der Petent sich auf einen seiner Ansicht günstigen Ausspruch des Appellationsgerichts in Budissin beruft, so bestätigt dies an sich so viel, daß das besoldeteAmt einen mit Bekleidung einer andern Function verbundenen größern Zeitaufwand nicht vertrage. Auch würde dieser Ausspruch, wonach ein Stadkgerichtsmitglied nicht Vorstand der Stadtverordneten sein dürfe, an sich gleich falls eine Gesetzesbeschränkung in so fern fein, in wie fern eine solche eben so wenig im Buchstaben des Gesetzes liegt und das Collegium der Stadtverordneten in fteier Wahl seines Vorstan des nicht beschränkt werden darf, und es bestätigt sonach eben dieser Ausspruch, der ohnedies nur von Rücksichten der Justiz aufsicht ausgegangen ist, vielmehr die Unverträglichkeit des Am tes eines Stadtgerichtsrathes mit dem eines Stadtverordneten. Zudem Hst, wie die Deputation in sichere Erfahrung gebracht hat, der Ausspruch des Appellationsgerichts in Budissin in so fern keine Folge gehabt, in wie fern der zum Stadtgerichtsrathe in Zittau Erwählte zu gleicher Zeit aus dein Collegium der da- sigen Stadtverordneten ausgeschieden ist. Endlich kayn man auch zuS nicht zugeben, daß das Stadtgericht in Budissin ein vom Stadt- rathe und dessen Controls ganz unabhängiges Collegium sei. dessen Verhältniß zu der Verwaltung ist, da, nach einge zogener glaubhafter Erkundigung, in Budissin kein Localstalut errichtet ist, lediglich nach der ällgemeinen Städteordnung zu be- urtheilen. Da nun nach §. 248 die Gerichtssporteln zur städti schen Gemeindecasse stießen und nach §. 242 aus der Besoldung des Stadtgerichts eine Last für die Gemeinde entstehen kann, der Stadtrath nach §. 180 die Stadtgemeinde in ihren Rechten und Verbindlichkeiten vertritt, den Stadtverordneten nach §. 115g. die Controle über Verwaltung des Stadtvermögens, mithin auch des Sportelwesens zusteht, zudem Anträge des Stadtge richts auf Verwendungen zu Verwaltung des Gerichts noth- wendig an den Stadtrath und von diesem, nach Befinden, an die Stadtverordneten zu bringen sind, so läßt sich in der That nicht mit Grund behaupten, daß ein Stadtgericht, wo das Localstatut nicht das mehr oder weniger bestimmt hat, von dem Stadtrathe und dessen Controle ganz unabhängig sei. Ja es liegt sogar darin, daß an dieser Controle auch das Collegium der Stadtver ordneten Antheil hat, ein Grund mehr für die Ansicht der De- putätion, indem, wären Stadtgerichtsmitglied und Stadtver ordneter in einer Person vereinigt, dasselbe auch von demCon- trolirten und Controlirenden gelten würde. Hat im Vorstehenden die Deputation die in der Über schrift aufgestellte Frage verneint, und kann sie der geehrten Kam mer nicht anrathen, auf die Hauptansicht des Petenten einzu gehen, so glaubt sie auch nicht, daß in §. 249 der allgemeinen Städteordnung eine durch authentische Interpretation auszu füllende Lücke enthalten sei, ist vielmehr der Ansicht, daß die Be antwortung der Frage aus §. 249 und aus den sonst von der De putation angegebenen Gründen von selbst folge, das Ministerium des Innern daher zu der gegebenen doktrinellen Auslegung voll kommen befugt gewesen sei. Denn wenn schon an sich die Fassung des §. 249 den Wor ten nach nur von rechtskundigen Beisitzern handelt, so hat die Deputation doch bereits angedeutet, daß man das Gesetz in Be ziehung auf die in der Petition gestellte Frage aus Gleichheit des Grundes, ja auch noch stärker« Gründen, auch auf rechtskundige Mitglieder eines Stadtgerichts beziehen müsse, weil theils der Gesetzgeber eine solche Beziehung nirgends ausgeschlossen hat (petilio UMU8 oou est slterius exclusiv), theils weil man, eben aus Gleichheit des Grundes, annehmen muß, daß der Gesetzgeber, bei der Bestimmung der Unvereinbarkeit der Function eines Ge richtsbeisitzers, dergleichen das Stadtgerichtsmitglied doch auch ist, auch diese habe treffen wollen und nach folgerechtem Schluß wirklich getroffen habe, so wie denn auch die Ueberschrift des Paragraphen „Beisitzer" lautet, mithin auch die rechtskundigen trifft. Muß man dies für richtig anerkennen, so bedarf es nicht einer authentischen Auslegung des Gesetzes, sondern der Richter hat dasselbe nach dem dem Gesetze unterliegenden Grunde zu er klären, nämlich so, wie es der konsequente Gesetzgeber gethan haben würde, wenn er geglaubt hätte, daß gegen den Sinn des Gesetzes ein Zweifel aufkommen könne (ub! Mvlem legis mtio, iki eö.UsM legis Uispositio). Mit diesen allenthalben (Vaugeron, Leitfaden zu PaNdectenvorlesungen Bd. I. S. 43) anerkannten Grundsätzen sind auch diejenigen einverstanden und mußten es sein, welche in Beziehung auf die Auslegung der Gesetze in con- stitutionellen Staaten von der gewöhnlichen Meinung über die Quellen der Auslegung nicht ohne Hinzutritt wichtiger Auto-
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