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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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rität sich getrennt haben. (Schaffrath, Theorie der Auslegung konstitutioneller Gesetze §. 11 und 50.) Hiernächst gehört, nach dem das Gesetz die Trennung der Justiz von der Verwaltung anerkannt hat, die Beantwortung der in der Ueberfchrift gestell ten Frage auch nur der Ausführung, mithin der Verordnung um so mehr an, da nach der allgemeinen Städteordnung das Berhältniß der Stadtgerichte an sich und der Verwaltung gegen über kein durchaus geregeltes, vielmehr die Regulirung dieser Verhältnisse in den §§. 244,248,249, namentlich in Beziehung auf Anstellungsbedingungen und Organisation, den der Bestä tigung der hohen Staatsregierung unterliegenden Ortsstaruten Vorbehalten worden ist. Bedarf es aber- aus den früher angedeuteten Gründen, Über jene Frage weder einer Gesetzeserläuterung, noch Bestim mung in örtlichen Statuten, und kann man, aus denselben Grün den, für eine beifällige Beantwortung der vom Detenten aufge stellten Frage sich nicht verwenden, so kann die unterzeichnete Deputation ihrer verehrten Kammer auch nur anrathen, die Petition auf sich beruhen zu lasten. PräsidentBraun: Will die Kammer über diesen so eben vorgetragenen Bericht sogleich berathen?— Einstimmig Ja. Präsident Braun: Secretair Hensel hat das Wort. Secretair Hensel: Da ich die Petition, auf welche der eben vorgetragene Bericht sich bezieht, bei der Kammer einge führt habe, so halte ich mich für verbunden, Einiges zur Recht fertigung derselben zu äußern. Zunächst stimme ich mit der De putation darin völlig überein, daß es sich hier nicht um den kon kreten Fall handelt; denn der Petent hat sich bei der ihm gege benen Bescheidung für seine Person beruhigt, wenn es ihm auch sehr wünschenswerth gewesen sein könnte, das Interesse an den allgemeinen Angelegenheiten seiner Stadt durch Theilnahme au den öffentlichen Verhandlungen der Stadtverordneten betha- tigen und in diesem Collegium durch seine Kenntniß der organi schen und sonstigen städtischen Verhältnisse nützlich sein zu kön nen, Es handelt sich hier vielmehr um die allge meine Ent scheidung der Frage, ob ein Mitglied eines Stadtgerichtscollf- gjums gleichzeitig Stadtverordneter sein könne, also um die Ver einbarkeit beider Functionen. Die allgenreine Städteordnung hat hierüber keine Bestimmung getroffen, und es ist selbst von den höher» Behörden anerkannt worden, daß diesfalls eine Gesetzeslüchebestehe. In dem gegebenen Falle ist diese Lücke durch ausdehnende doktrinelle Auslegung des Z. 249 der Städteordnung Wn ergänzt Wochen, daß die Unvereinbarkeit beiher Funktionen ausgesprochen Wochen ist. §. 249 hex Städteord- NMg handelt nämlich von den bstrgerschaftlichen Gerichtsbei- sitzern, und es lautet allerdings die' betreffende»Stelle so, daß diese Beisitzer weder zu Rathsmitgliedern, noch zu Stadt- chrordneten u. s. w. gewählt werden dürfen. Es ist aber hierin durchaus nicht von den Mitgliedern eines Stadtgerichtscolle- giums die Rede, auch irgend ein Grsind zur Ausschließung der Gerichtsbeisitzer nicht angeführt wochefl-RDie geehrte Deputa tion hat dennoch jener doktrinellen Auslegung picht nur ihren Beitritt gewährt, sondern sie ist noch, yiel Heiter gegangen, als der hier hauptsächlich in Frage stehende 249 der Städteord nung an die Hand giebt; sie hat eine allgemeine Crktik gegeben und die Gründe hierzu mit großem Fleiße zusammengestellt, wie nicht zu vetkennen ist, wenn sich auch sd Manches dagegen ansüh- ren läßt, was aberbeidem Sachstande jetzt zu weit führenwürde. Es fragt sich vielmehr hauptsächlich, ob diese doktrinelle Ausle gung in allen künftig eintretenden Fällen zur Anwendung kom men soll, oder ob diese Auslegung sich ändern könne, oder ob, was der Petent will, auf dem Gesetzeswege Bestimmung zu treffen sei. Ganz allgemein und auch von der Deputation ist anerkannt, daß solche Stadtgerichtsmitglieder, wie sie hier in Frage sind, nach den Bestimmungen der allgemeinen Städteordnung in den 126, 127 und 128 bei den Wahlen der Stadtverordneten nicht nur stimmberechtigt, sondern auch wählbar sind. Jene doktrinelle Auslegung gewährt aber kein anderes Ergebniß, als daß bei dem Eintritt einer solchen Wahl die gewählte Person entweder die eine oder die andere Function aufgeben muß. Of fenbar wird aber hierdurch die Wählbarkeit selbst vereitelt. Es handelt sich hier um ein politisches Recht einer ganzen Classe von Staatsbürgern; es erscheint daher die Sache nicht ohne alle Wichtigkeit. Würde gesetzlich sogar bestimmt, daß diese Mit glieder der Stadtgerichte eben so, wie die Rathsmitglieder an der Wählbarkeit der Stadtverordneten keinen Antheil haben sollen, nun so wäre dies gut und es könnten nicht solche illusorische Wahlen eintreten; denn es wird schwer ein Stadtgerichtsmitglied sein besoldetes Amt aufgeben, um Stadtverordneter werden zu können. Wie aber jetzt die Sache steht, so gewährt dasGesetz ein Recht, welches die doktrinelle Auslegung wieder nimmt. Deshalb aber glaube ich, daß die Entscheidung über diese Rechtsungewißheit auf dem Wege des Gesetzes zu lösen sei. Ja, weyn ich mich auch durchgängig mit den hauptsächlichen Gründen der Deputation einverstanden erklären könnte, so ver möchte ich es doch nicht mit ihrem Gutachten, nämlich: die Peti tion auf sich beruhen zu lassen; vielmehr hätte ich gewünscht, daß diese Petition der hohen Staatsregierung übergeben "würde, da mit diese prüfe, ob auf dem Wege des Gesetzes, oder doch, wenn sie es befindet, durch eine allgemeine Verordnung diesem aner kannten Mangel einer bezüglichen Bestimmung äbzuhelfen sei, und ich behalte mir vor, in dieser Hinsicht einett Antrag zu stel len, in so fern die geehrte Kammer überhaupt irgend Interesse an diesem Gegenstände zeigen sollte. Hst. si. Gchaffrath: Ungeachtet ich gewünscht hätte, daß ein sö ausführlicher Peputationsbericht über eine so wich tige sind auch schwierige Frage, wie her uns jetzt zur Z^erathung vorgetragene, gedruckt und einige Tage vorh«: auf me Tages ordnung gebracht Horden wäre, damit pchn ihn selbst lesen, besser Men und nöthigenfaH sich auf die Beräthung Wenig stens einen Augenblick vorbereiten könne, ungeachtet ich ferner Mm im Stande gewesen bin, wie es Mehrern gegangen sein wird, der Begründung der Deputation beim bloßen Borlesen des Berichts gepau zu folgen, sp Mß ich dennoch einige ZMsel, die Mir bei dery Vorlesen gegen die Arisicht der Deputation beigegangen sind , der Kammer vntzutheilen nur erlaubend We mir schien, berüht sowohl die Schlußfolgerung der Staats-
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