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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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stellten und besoldeten Mitglieder der Stadtgerichte inderThat bürgerliche Ehrenämter bekleiden, und insbesondere kommt es vor, wie ich selbst weiß, daß der Stadtrichter z. B. Mitglied des größer» Bürgerausschusses ist. Man könnte zwar sagen, beim größer» Bürgerausschuß hätte es weniger auf sich; denn dieser versammelt sich nicht so ost, hat nicht so viel zu thun, die Mitglieder desselben werden also von ihren eigentlichen Be- rufsgeschästen nicht so oft abgerufen, als die Stadtverordneten. Das ist aber auch der einzige Unterschied; denn ein anderer, ge setzlich begründeter Unterschied ist zwischen beiden Vertretungs korporationen nicht vorhanden; beide vertreten die Stadtge meinde, nur daß in einzelnen Fällen vsrgeschrieben worden ist, wo die Vertretung durch die Stadtverordneten, und wo sie durch den größer» Bürgerausschuß geschieht. Wenn als Grund zur Abweisung der Petition im Deputatkonsbericht angeführt wor den ist, daß bei diesen Angestellten eine gleichzeitige Verwal tung eines städtischen Ehrenamtes bedenklich sei, weil die Be soldungen derBeamten deshalb ausgesetzt seien, damit sie ihrem Amte ausschließlich ihre Zeit und Kraft widmeten, so würde daraus zu viel folgen. Denn dann müßte man behaupten, daß die Staatsdiener, welche für ihre Dienste vom Staate bezahlt werden, bürgerliche Ehrenämter gar nicht bekleiden sollten, wo mit ich an meinem Theile im wahren Interesse der Staatsdie ner nicht einverstanden sein könnte. Denn das lebendige In teresse an den öffentlichen Angelegenheiten und die thätige Lh eil- nahme daran ist in einem freien Staate Ehrensache aller Bür ger, und ich mag davon Niemand ausgeschlossen wissen, ins besondere auch nicht die Staatsdiener, damit sie nicht auf den Gedanken kommen, die Interessen des Staats und der Regie rung seien andere, als die Interessen der Gesammtheit und der Gemeinden, denen sie als Bürger angehören. Das Ver trauen zu den Staatsdienern wird sich sehr heben, wenn sie ein lebendiges Interesse an den Angelegenheiten derGemeinde, der sie angehören, durch thätige Lheilnahme an den öffentli chen Angelegenheiten beweisen. Ein Beamter, der sein Lebens glück im heilsamen Wirken für seine Mitbürger findet, sich nicht von ihnen abschließt, wird die gegenseitige Achtung und Liebe zwischen Beamten und Bürgern, ohne welche es kein segens reiches Wirken giebt, und dadurch zugleich das Vertrauen zur Regierung befestigen. Uebrigens ist die Justiz vollständig unabhängig; ich kann mir also nur höchstens den Fall einer Kollision denken, wenn es sich um die aus Gemeindemitteln bestrittenen Besoldungen der Mitglieder der Stadtgerichte han delt. Für diesen Fall ist aber in der Städteordnung hinläng lich dafür gesorgt, daß sich die Wetheiligten derKheilnahme an solchen Berathungsgegenständen enthalten. Noch eine andere Stelle des Berichts ist mir ausgefallen, nämlich die, wo von der Verschwiegenheit in Gerichtssachen die Rede ist, die nicht einmal zur Kenntniß der rechtsunkundigen Gerichtsbeisitzer ge langten. Nun, daß die Geheimnißkrämerei bei der Justiz pflege so weit gehen sollte, daß es sogar im Gerichte selbst wie der Geheimnisse gebe, die nicht einmal die Gerichtsbeisitzer wissen sollten, daß es bedenklich sei, ihnen wissen zu lassen, H. 47. was bei Gericht vorgeht, das scheint mir doch ein bischen zu weit gegangen. Daß die Theilnahme der Mitglieder der Stadtgerichte an den Verhandlungen der Stadtverordneten so gar recht nützlich sein kann, ist bereits von dem HerrnSecretair Hensel berührt worden, und ich schließe mich dem an. Des halb, und da in der That ein nicht unwichtiger Zweifel im Ge setze hier vorhanden ist, der eine authentische Interpretation nöthig macht, glaube ich, daß solches auf dem Wege der Ge setzgebung geschehen muß. Deshalb habe ich den Antrag des Abgeordneten v. Schaffrath unterstützt, und werde auch für denselben stimmen. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Es liegen, wie wir eben gehört haben, mehrere Ansichten über den erstatteten Bericht vor. Der geehrte Herr Referent sprach sich dahin aus, daß, wenn einmal es zur authentischen Interpretation komme, noch mehrere Paragraphen der Städteordnung vorhanden seien, die ebenfalls einer Interpretation bedürften. Deshalb hätte sich die Deputation nicht zu einem Anträge auf authentische Inter pretation verstehen können. Nun ich glaube, dieser Grund widerlegt sich von selbst. Denn da jetzt gerade nur ei n e und zwar sehr wichtige Frage in Anregung gekommen ist, so würde es wohl zweckmäßig sein, dafern es überhaupt einer authenti schen Interpretation bedarf, eine solche zunächst hierüber mit telst Gesetzes zu bewirken. Der Ansicht des geehrten Herrn Referenten aber, daß hier und in ähnlichen Fällen die do ctri- n elle Auslegung im Gesetz- und Verordnungsblatts oder sonst auf geeignete Weise bekannt gemacht werden möchte, muß ich schon deshalb widersprechen, weil es höchst bedenklich wäre, derartige Auslegungen einseitig der Staatsregierung zu über lassen. Der geehrte Abgeordneter». Schaffrath hat, worüber ich mich sehr gefreut habe, ganz meine Ansicht ausgesprochen. Wäre ich auch nicht augenblicklich im Stande gewesen, die doc- trinellen Gründe mit dieser Ausführlichkeit vorzubringen, so ist es mir doch höchst erwünscht, auch in praktischer Beziehung Einiges hinzufügen zu können. Erstlich ist mir aus dem Be richte nicht deutlich geworden, wie eigentlich das Ministerium des Innern dazu kommt, eine derartige Verordnung zu erlassen. Ich glaube, darüber hätte es wohl einiges Aufschlusses im Be richte bedurft; denn ich wenigstens kann mir nicht erklären, wie es in das Departement des Innern gehört, einem Stadt gerichtsbeisitzer die Erlaubniß zu versagen, ein städtisches Amt zu übernehmen. Das ist Sache des Justizministeriums nach meinem Dafürhalten, mindestens hätte eine Vernehmung mit dem Justizministerium dazu gehört. Zweitens, um auf die Sache selbst zu kommen, scheint es mir ganz unzweifelhaft, daß diese Entscheidung des Ministeriums des Innern ein Ein griff in die Städteordnung und in die Wahlfreiheit der Stadt gemeinden sei. Wie von dem Abgeordneten v. Schaffrath be reits doctrinell klar entwickelt worden, ist hier von den 88- 12T, 127 und 128 auszugehen. Denn dort heißt es, und zwar in §.128: „Andere Beschränkungen irgend einer Art finden hier bei weiter nicht statt." Da nun in §. 249 allerdings eine ausdrückliche Ausnahme in Bezug auf die rechtsunkundigm 3*
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