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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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wärtigem Falle nicht vorzuschlagen. Vielleicht ist es der Um stand gewesen, daß ihr Gutachten ein abweisendes ist. Allein dieser Grund kann nicht durchschlagend sein, da in vielen an dern ähnlichen Fallen der Druck beschlossen worden ist, und hier um so nöthiger gewesen wäre, als es sich um eine nicht un wichtige Principfrage handelt, die zu verschiedenen Ansichten und Auslegungen Anlaß geben kann und bereits gegeben hat. Folgen wir in dieser Beziehung dem Beispiele der ersten Kam mer, welche viel minder wichtige Berichte dem Druck über geben hat, ehe sie zur Berathung gekommen sind. Dies bei läufig. — Was die Sache selbst anlangt, so schließe ich mich nächstdem auch dem Anträge an, den der Abgeordnete o. Schaff rath gestellt hat. Wird der Antrag nicht für nöthig gehalten, weil man sagt, es sei zeither §. 249 der Städteordnung gar nicht anders ausgclegt worden, als er in dem vorliegenden Falle 'ausgelegt werden solle und von der Deputation aus gelegt werde, so ist das durchaus kein Grund, der den Schaffrath'sch en Antrag überflüssig machen könnte; denn wir haben bei der gegenwärtigen Verhandlung schon ge sehen, daß sich verschiedene Ansichten über den Fall selbst und über das ihm zu Grunde liegende Princkp kundgegeben haben. Was nun diesen Fall betrifft, so hat man sich zunächst darauf berufen, daß es nach der Städteordnung einmal fest angenom menes Princip sei,' daß ein Stadtverordneter kein anderes Amt übernehmen dürfe, was ihn in Collision bringen könne, oder umgekehrt, daß ein derartiger Beamter nicht zugleich die Fun ction eines Stadtverordneten übernehmen dürfe. Es ist das eine Behauptung, die auch der letzte Sprecher geltend gemacht hat. Allein ich kann ihm in dieser Beziehung nicht ganz bei pflichten, behaupte vielmehr, daß das angegebene Princip nicht so streng durchgeführt wird. Es ist mir selbst ein Fall vor gekommen, der eine entgegengesetzte Ansicht wenigstens der Mittelbehörde kundgiebt, und welche namentlich der von dem Abgeordneten Metzler angeführten Ansicht direkt entgegen steht. Wei uns ist der Schornsteinfeger zum Stadtver ordneten gewählt worden. Er wird vom Stadtrathe angestellt und entlassen, hat auch gewisse feuerpolizeiliche Geschäfte, also ein städtisches Amt. Es ging uns daher das Bedenken bei, ob der Mann wählbar fei, und es wurde dieses Bedenken um unser selbst willen bei der gewöhnlichen Berichterstattung der Kreisdirection mit angezeigt. Allein die selbe hat dieses Bedenken nicht getheilt, sondern es geschehen lassen, daß ein städtischer Beamter dieser Art Stadtverordneter werden konnte. Er ist es heute noch, und ist es mit Ehren, so daß ihm nicht der geringste Tadel bcigemessen werden kann. Ich glaube also, dieses Scheidungsprincip wird so streng, wie der Abgeordnete Metzler voraussetzt, nicht durchgeführt. Nächst em ist sich schon mehrfach auf die Collision berufen worden. Nun haben aber schon diejenigen, welche die gleiche Meinung mit mir verfechten, ausgesprochen, daß diese Collision doch auch in so fern vorhanden sei, als Mitglieder des Stadtraths zugleich Mitglieder des Stadtgerichts seien. Der Herr Minister be hauptet zwar, dies sei eine Ausnahme, die das Gesetz selbst auf stelle. Dies aber auch zugegeben, so sehe ich nicht ein, warum, wenn das Princip in dem einen Falle, einem viel wichtigem, aufgegeben worden ist, es nicht auch in dem unwichtiger» — soll ich sagen — einkgermaaßcn verletzt werden kann? Mir scheint es z. B. viel wichtiger und eine Verbindung viel bedenklicher, wenn man namentlich das Amt eines Bürgermeisters und Stadt richters in einer Hand vereinigt, was in kleinen Städten so häufig vorkommt. Mag auch das Gesetz selbst dies zugelassen haben und mögen die Verhältnisse in kleinen Städten fo be schaffen sein, daß diese Vereinigung nicht zu umgehen ist, so sollte ich doch glauben, daß der Vorsitzende der einen und Diri gent der andern Behörde,iwenn er Beides zugleich ist, weit mehr in den Fall kommen kann, bei Verbindung dieser Aemter das Interesse derStadtgemeindezuverletzen, als ein einzelner Stadt verordneter von der ganzen Corporation, der zufällig Mitglied des Stadtgerichts ist. Es kann sein, daß ich mich in dieser Be hauptung irre, ich glaube es aber. Eben so stimme ich dem bei, was der Abgeordnete v. Schaffrath über die Auslegung von be schränkenden, von Ausnahmegesetzen angeführt hat, und ich gebe in dieser Beziehung noch einen Zusatz. Es bestimmt §. 249 der Städteordnung, daß unbesoldete Gerichtsbeisitzer weder Rathsmitglieder, noch Stadtverordnete oder Ersatzmänner fein können. Er bestimmt aber nicht, daß sie nicht Mitglieder des Bürgerausschusses sein dürfen. Wäre nun nach der Deductkon, welche unter Andern auch die Deputation gegeben hat, zu fol gern, daß sie dieses gleichfalls nicht sein dürften, so kann ich wie der Fälle der entgegengesetzten Art bemerkbar machen, die mir selbst in der Praxis vorgeköMmen sind. Es sind Stadtgerichts beisitzer zu Mitgliedern des großem Bürgerausschusses gewählt worden, und ich habe nicht gesehen, daß die Mittelbehörde An stoß daran genommen hat. — Dieses Wenige als Nachtrag zu dem, was die Abgeordneten v. Schaffrath, Oberländer und Hensel zu Vertheidigung des von dem Erstem gestellten Antrags beigebracht haben. Nun noch zu einigen Bemerkungen des Herrn Referenten. Daß es gut sein möchte, wie der Letztere angeführt hat, wenn die Regierung von Zeit zu Zeit doctrinelle Auslegungen zweifelhafter Gesetze bekannt machte, darin kann ich ihm nicht beistimmen. Es würde das eine einseitige An- maaßung eines wichtigem Lherles der Gesetzgebung sein, die der Regierung nicht ungetheilt zusteht. Auch verspreche ich mir von solchen Bekanntmachungen keinen großen Nutzen. Ge- wiffcrmaaßen haben wir sie schon jetzt, wenn sie auch nicht amt lich erfolgen. Die Bekanntmachung der sogenannten Präjudi cien in juristischen Zeitschriften ist wenigstens nicht viel Anderes, und einen großen Gewinn haben diese doch nicht, weil sie sehr häufig wechseln und die Berufung darauf mithin sehr schwer ist. Mir ist noch in der neusten Zeit ein sehr prägnanter Fall in einer Heimathssache vorgekommcn, wo ein solches Präjudiz, welches ebenfalls von der Staatsregierung, und zwar von der obersten Behörde, ausgestellt worden war, wieder verlassen und nun in der Entscheidung gerade das Gegentheil von dem erklärt worden ist, was man unter der Berufung auf jenes Präjudiz- hatte durchführen zu können geglaubt, indem die Entscheidung
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