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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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geradezu sagte, man habe jetzt eine andere Meinung angenom men. Also derartige Bekanntmachungen von Ansichten über zweifelhafte Gesetz stellen, von der Regierung eingegangen, könnte ich für meine Person durchaus nicht gutheißen. — Daß ferner in Zittau Aemter, wie hier in Frage sind, nicht vereinigt sind, das kann keinen Maaßstab abgeben für die übrigen Theile des Landes. Denn cs würde eben so wenig Anhält geben können, wenn ich sagen wollte: in Adorf findet das Gegentheil statt. Wenn endlich der Herr Referent zur Wertheidigung der Depu tation angeführt hat, es müßten, wenn man dem Anträge auf eine authentische Auslegung des §. 249 der Städteordnung stattgäbe, auch noch andere Bestimmungen derselben mit in den Kreis der Berathung gezogen werden, so will ich wohl zugeben, daß es noch andere zweifelhafte Bestimmungen in der Städte ordnung gkebt, es liegen uns aber dergleichen jetzt nicht zur Be rathung vor. Auch kann es schwerlich etwas schaden, wenn nur einzelne Bestimmungen zur Auslegung gebracht werden. Es sind bereits solche einzelne Bestimmungen der Städteordnung durch ganz singulaire Gesetze geändert worden. Ein Fall der Art ist z. B. die Abänderung der Modalität der Stadtverord- netenwahlett. Was'dort geschehen ist, wird nöthigenfalls auch hier geschehen können. Abg. Metzler: Ich will mir blos eine kurze Bemerkung erlauben als Widerlegung auf emeAeußerung des Abg. Todt, die er auf eine Herauslassung von meiner Seite unter Anderm gethan hat. Derselbe nahm Beziehung auf schriftliche Entschei dungen der Unterbehörden. Er hat aber heute bei einer andern Gelegenheit selbst zugegeben, daß diese Entscheidungen wie die Farben des Regenbogens wechseln. Ich glaube also, daß ein da her abgeleiteter Grund um so weniger durchschlagend sein kann, als die Unterbehörde immer noch derhöchstenBchördeuntergeben ist, welche die Machtvollkommenheit hat, die Entscheidungen der Mittelbehörden abzuändern. Allein das, was von ihm zu meiner Widerlegung angeführt worden ist, reicht auch zu diesem Zwecke nicht aus. Ich weiß nicht, worin der geehrte Abgeord nete das Criterium der Qualität eines städtischen Unterbeamten sucht, aber so viel ist mir klar, daß man einen Schornsteinfeger nicht zu den städtischen Unterbeamten rechnen kann, eben so wenig wie einen Nachtwächter, einen Lampenputzer, Hochzeits bitter, oder eine Hebamme, oder einen Leichenschauarzt. Diese werden zwar auch vomStadtmthe verpflichtet und angenommen, aber dieser Act legt ihnen die Eigenschaft von städtischen Unter beamten im Sinne der Städteordnung noch keineswegs bei. SLaatsminister v. Dalkenstein: Ich gehe nicht aufden einzelnen Fall ein, der von dem geehrten Sprecher bemerkt wurde, auf den Fall nämlich, daß ein Schornsteinfeger, den er für einen städtischen Beamten angesehen, in die Mitte der Stadtverord neten eingetreten sei, auch nicht auf den Fall rücksichtlich des- Bürgerausschuffes und des Verhältnisses desselben zu den Stadt verordneten. Es sind mir diese Fälle nicht so bekannt und sie sind auch nicht Zur Kenntmß des Ministeriums gekommen, wie es denn überhaupt wohl möglich ist, daß gegen den §. 126 der Stadteordmmg Verstöße Vorkommen, theils weil allerdings die Frage: ob tz. 126 eintritt, in concreto oft schwierig und zweifel haft ist, theils weil die einzelnen Wahlen nicht zur Kenntmß der Mittlern und obersten Behörde kommen, mithin es ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden könnte, wenn wirklich Hier oder da ein Verstoß gegen die Städteordnung sollte vorgekomme« sein. Uebrigens muß ich allerdings dem beitreten, was der Abgeordnete Metzler bemerkte, daß, wenn nicht ein besonderes Verhältniß stattsindet, schwerlich angenommen werden kann, daß ein Schornsteinfeger in dem Sinne der Stadteordnung ein städtischer Ofsiciant sek, sondern er hat in der Regel nur die Erlaubniß, unter gewissen Voraussetzungen sein Amt auszu üben. Abgesehen davon, erlaube ich mir im Allgemeinen die Bemerkung, daß aus dem, was in derKammer über dieseAnge- legenheit gesprochen worden ist, und wenn man dies zusammen halt mit dem, was die geehrte Deputation imBerichte sehr sorg fältig auseinandergesetzt hat und was von mehrern Abgeordneten in der Kammer über die Sache gesprochen worden ist, sich recht deutlich zu ergeben scheint, -aß, wenn irgend wo, eben hier der Platz' sein dürfte, wo eine dvctrinelle Auslegung am geeigneten Orte wäre. Denn es hat die geehrte Deputation theils aus denWorten, theils aus dem Geiste der Städteordnung versucht, ihre Ansicht zu vertheidigen, und eben so ist es auch von der andern Seite geschehen. Esscheintalso, daßdie Sache, wie auch von Seiten des Ministeriums nicht in Zweifel gestellt worden ist, allerdings nicht mit entschiedenen Worten kn der Städteordnung ausgesprochen, aber von der Art sei, daß die Entscheidung des Ministeriums und die Ansicht der De putation mit dem Geiste der Städteordnung zu verein baren fei, ja von -em Geiste der Städteordnung ge fordert werde. Das ist aber auch das Einzige, was das Ministerium und die Deputation behauptet und behaupten muß, um den Grundsätzen der allgemeinen Stä-teor-nung treu zu bleiben. Also scheint mir dadurch ausgesprochen zu fein, daß hier eine dvctrinelle Interpretation zu Hülfe komme« muß. Wenn bemerkt worden ist, daß in §. 243 blos davon die Rede sei, daß der Stadtrath mit dem Stadtgerichte kn kein Collegium verbunden werden könne, und daß, weil dieser Paragraph von dem allgemeinen Grundsatz der Trennung der Justiz und der Verwaltung eine Ausnahme erlaube, es auch zulässig sei, daß wenigstens einigermaaßen eine solche Aus nahme auch auf vorliegenden Fall angewendet würde, so muß ich die alte Regel hinzufügen: exceptio LrmLt reZulLm, was auch hier anzuwenden sein möchte, um so mehr, als ich es kei neswegs für ein großes Glück halte, daß diese Ausnahme bestimmung hierher hat gestellt werden müssen; aber man hat es auch nur gethan in Folge der Nothwendigkeit, indem man diese Trennung der Justiz von der Verwaltung in kleinen Städten nicht hat durchführen können und eine Ausnahme hat gestatten müssen. Aber einen solchen Fall der Nothwendig- ?eit kann ich in der That bei dieser vorliegenden Frage nicht annehmen, wo es sich darum handelt, ob ein Mitglied des Stadtgerichts zu einem Stadtverordneten wählbar sei. Ich muß wiederholt bemerken, daß nach dem ganzen Geiste der
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