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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Städteordnung, was ich schon vorhin erinnerte, hinsichtlich des Grundsatzes der Trennung derJustizvon der Verwaltung, hinsichtlich her CollisionsMe, können, und hin ¬ sichtlich der übrigen Bestimmungen der Städteordnung, die-' selbe dahin weist, daß das Nämliche vom Stadtgerichte gilt, was vom Stadtrathe gilt, und daß eben dies das Ministerium ausreichend berechtigt hat, so zu verfügen, wie es gesche hen ist. ! Staatsminister v. Könneritz: Da das Justizministerium' seit dem Erscheinen der Städteordnung sich über diese Grund-; sätze mit dem Ministerium des Innern vereinigt und sie in allen Theilen in Anwendung gebracht hat, so erlaube ich mir auch; noch von Seiten des Justizministeriums einige Worte hinzu-- zufügen. Es ist eine Ausnahme, die §. 249 der Städteord- rmng angeführt ist, daß möglicherweise mit Genehmigung, der Staatsregierung in kleinen Städten wegen der Schwie rigkeit der Trennung beider Behörden eine Bereinigung ge stattet werden kann. Allein eine Ausnahme bleibt es immer, und eine Ausnahme auf andereFälle anzuwenden, wo das Ge setz sie nicht zuläßt, würde gegen das Gesetz sein. Aber auch! die ratio paßt nicht. Warum ist dort eine Combination für zulässig betrachtet worden? Weites den Städten nicht mög lich sein könnte, einen besonder» Stadtrath und ein besonderes Stadtgericht zu erwählen, und weil man den Städten die Ge richtsbarkeit nicht nehmen wollte. Man mußte also dies Auskunftsmittel treffen. Dieser Grundsatz aber paßt nicht auf die Wahl der Stadtverordneten; denn wenn Sie auch die Mitglieder des Stadtgerichts und des Stadtraths nicht für wählbar halten, so werden sich doch noch immer in der Com- mun Männer finden, die zu Stadtverordneten gewählt wer den können und dvs Vertrauen ihrer Mitbürger haben. Im Allgemeinen ist man bei der Städteordnung von der Ansicht ausgegangen, das Stadtgericht sei immer, wenn es auch zu-, gleich Staatszwecke auszuüben hat, zugleich eine städtische Be hörde ; man hat aber das Stadtgericht möglichst trennen wol len von der Verwaltung, man hat nicht das eine von dem an dern abhängig machen wollen. Deshalb ist auch die Wahl des , Stadtrichters nicht in die Hände der Commun gelegt, sondern des Stadtraths. Es sollte eine Zwischenbehörde sein, und das auch im Interesse der Justizpflege, daß die beim Gerichte An-, gestellten es nicht mit der Verwaltung zu thun haben, um für ' die Justizverwaltung ganz unabhängig zu sein. Das ist noch' deutlicher bewiesen in §. 249, wo ausdrücklich steht, daß selbst die auf Zeit gewählten Beisitzer bei dem Stadtgericht nicht zu. Stadtverordneten gewählt werden dürfen. Wenn das bei die sen der Fall ist, so muß es um so mehr bei allen übrigen der Fall sein, denn man sieht nicht ein, warum man blos bei diesen Bei sitzern eine Ausnahme machen sollte. Denn daß diese nicht Zeit gewinnen können, das eine Amt neben dem andern zu verwalten, das ist nicht zu bezweifeln. Warum man die Mitglieder des! Stadtgerichts und die beim Stadtgericht angestellten Officianten nicht besonders aufgeführt hat, darüber bestimmte Gesetze vorzu- H. 47. ' - ' legpn, wäre mir in derThat nicht möglich; aber es beruht darauf, W'^eMtad^mMIWscheHchörden.-M, und man sie in -er Mgememheit unter §.126 mit verstanden hat; ein Grund satz, den bas JustizmiyisteriüMaüch in anderer Beziehung angt- nomme» hat und hat lannehmen müssen. Sie finden manche Bestimmungen über die Mitgltther des Stadtraths, aber nicht über die Mitglieder des Stadtgerichts. So heißt es z.B., Raths glieder dürfen nicht anders entlassen werden, als mit Pension. Ueber die Mitglieder des Stadtgerichts finden Sie keineBestim- mungen und doch werden Sie gewiß der Ueberzeugung sein, daß es nicht im Sinne der Städteordnung liege, daß die Mitglieder - des Stadtgerichts ohnePension entlassen werden sollen? Es hat daher das Ministerium den Grundsatz qufrecht erhalten müssen, daß dje Bestimmungen über die Stadtrathe quch auf die Mitglie der des Stadtgerichts anwendbar sind- Abg. S ch ei b ner: Nach dem, was der Herr Justizminister über die vorliegende Frage erwähnt hat, könnte ich mich des Worts begeben, indem ich in Bezug auf den letzten Grund ziemlich das selbe wie er anführen wollte; Zndeß erlaube ich mir noch einiges Wenige hinzuzusetzen. Nach her früher» städtischen Verfassung vor Einführung derallgemeinenStadteordnung war in allen wenigstens größer» Städten des Landes, wo die Gerichtsbarkeit vom Magistrate ausgeübt würde, die Einrichtung, daß die Justiz von einer Deputation der Stadträthe ausgeübt wurde. Es gab wohl Behörden, die man Stadtgerichte nannte, wenigstens in größer» Städten; allein diese waren nicht selbstständige Behör den in dem Sinne der jetzigen Städteordnung, sondern sie wur den lediglich als Deputationen der Magistrate angesehen. Als man beabsichtigte, eine neue Städteverfassung einzuführen, kam man aufden natürlichen Gedanken, sie an die frühere städtische Verfassung anzupaffen, in der Art, daß die Justiz lediglich durch die Magistrate ausgeübt werden sollte, und zwar durch eine von diesem zu wählende Deputation seiner Mitglieder. Allein im Wege der Gesetzgebung hat man der Ansicht den Vorzug gegeben, daß man besondere Behörden in den Städten anordnete, die die dem Rathe zustehende Gerichtsbarkeit aüsüben sollten, die man Stadtgerichte nannte, und die jetzt gesetzlich und zum Ehest faktisch von den Stadträthen getrennte, in kleinen Städten aber auch mit deü letztem vereinigte Behörden sind. Aus diesem historischen Verhältnisse geht hervor, daß man unter denjenigen Personen, welche die Rechtspflege in den Städten ausüben, eigentlich nicht Mehr und nicht weniger verstanden wissen wollte, als mit der Rechtspflege LetrauteMitglieder der Stadträthe, und daß die Stellung der Mitglieder der Stadtgerichte von demselben Gesichtspunkte stets angesehen worden ist, wie die Stellung der Mitglieder der Stadträthe, z. B. in Bezug auf Entlassung von ihrem Amte, auf Pensionirung rc. Daraus ergiebt sich nach Mei- nerMeiNung, daß §.'126 der Städteordnung, wo von denRaths- personenund Officianten und Unterbeamten des Raths die Rede ist, wenn nicht dem Wortlaute nach, doch nach der ursprünglichen Absicht und Tendenz des Gesetzgebers auch Stadtgerichtsmitglie der mit versteht, welche von der Stimmberechtigung und Wähl- 4
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