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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Präsident Braun: Wünscht Jemand gegen diesen An trag zu sprechen? Abg. v. Schaffrath: Es handelt sich hier um einen sehr wichtigen Fall, um Beschränkung städtischer Wahlrechte und Wahlfreiheit, um die Richtigkeit oder vielmehr Falschheit einer Auslegung der Städteordnung durch die Regierung. Darum ist es nothwendig, daß die Gründe, welche von der Ministerbank aufgestellt worden sind, widerlegt werden. Hier zu erbitte ich mir noch einige Minuten Zeit. Ich bitte daher die Kammer dringend, daß sie noch einige Augenblicke auf diese Frage verwendet. Abg. Oberländer: Ich würde mich auch gegen den Schluß der Debatte erklären müssen, weil sich im Laufe der Berathung immer mehr herausgestellt hat, daß es sich hier in der That um eine authentische Interpretation der Städtevrd- nung, also um einen Gesetzgebungsgegenstand handelt. Wir haben aber wahrhaftig Ursache, auf unser bisher ständisches Recht eifersüchtig zu sein. Abg. v. Haase: Es haben sich nur noch wenige Sprecher gemeldet, und es dürfte keinen so großen Zeitaufwand verur sachen, um noch deren Ansichten über diesen nicht unwichtigen Gegenstand zu vernehmen. Präsident Braun: Es haben sich noch vier Sprecher an gemeldet. Ich frage die Kammer: ob sie die Debatte für ge schlossen ansehen will? — Dies wird gegen zehn Stimmen bejaht. Staatsminister v. Könneritz: Ich will nur noch auf etwas aufmerksam machen, daß, wenn man annimmt, Sie können Stadtverordnete werden, so würde man auch umge kehrt annehmen müssen, wenn Sie Stadtverordnete sind und der Stadtrath stellte Sie bei dem Stadtgerichte an, daß Sie dennoch nicht aufhören, Stadtverordnete zu sein. Das wäre doch dem Geiste der Städteordnung entgegen. Ich mache noch ferner darauf aufmerksam, daß die Stadtverordneten die Controls üben sollen, daß vom Stadtgerichte sehr viel Unter lagen an die Stadtverordneten kommen, bei dem Haushaltungs plane, bei der Eingabe der Gerichtsacten, die von den Stadt verordneten geprüft werden. - Präsident Braun: Erlauben Sie mir eine Bemerkung. Da es bei mir fester Grundsatz ist, mich als Präsident derKam- mer nicht in's Materielle der Discussion einzulassen, so befolge ich auch heute, so schwer es mir fällt, diesen Grundsatz, kann aber in formeller Hinsicht nicht umhin, auf einen Tadel, der sich unter der milden Form einer Bemerkung herausstellte, auf den Tadel nämlich, daß die dritte Deputation versäumt habe, den Bericht drucken zu lassen, zu erwidern, daß dieser Tadel nicht die Deputation, sondern die Kammer selbst treffen würde, H. 47. wtnn er begründet Ware. Von Seiten des Präsidiums wurde vorher, nachdem der Bericht vorgetragen worden wär, -die Frage gestellt, ob die Kammer sofort die Berathung vornehmen wolle. .Es hat sich aber kein Mitglied Und selbst die beiden Abgeordneten nicht dagegen erhoben, welche diese Bemerkung machten. Auch ist dieser Bericht selbst vor zehn oder zwölf Tagen bereits auf der Tagesordnung gewesen, er hat in der Canzlei ausgelegen, und seit dieser Zeit wäre wohl Gelegenheit gewesen, sich mit dem Inhalte desselben bekannt zu machen. — Ich kann nun wohl dem Herrn Referenten das Schlußwort geben. Abg.v. Schaffrath: Ich habe mich allerdings dagegen erhoben, daß sofort über den Bericht berathen würde; es ist das vielleicht übersehen worden. Präsident Braun: Hat sich nun auch, was ich nicht be merkt habe, der Herr Abgeordnete dagegen erhoben, so ist doch die sofortige Berathung gegen diese eine Stimme von der Kam mer beschlossen worden. Referent Abg. Klien: Meine Bemerkung wird sehr kurz sein. Die Gegner der Deputation beziehen sich hauptsächlich darauf, daß es durchaus nicht im Sinne des §. 249 der Städteord nung liege, daß Stadtgerichtsräthe nicht zu Stadtverordneten gewählt werden könnten. Allein davon hat die Deputation auch in ihrem Berichte nicht gesprochen, sie hat selbst anerkannt, daß nach §. 126 allerdings eine freie Wahl da stattsinden könne, daß aber auch eine Beschränkung zugleich eintreten müsse, weil es sonst mit dem Sinne der ganzen Städteordnung nicht überein stimmen würde. Und dabei muß ich meinerseits noch jetzt stehen bleiben. Ich wüßte nicht, was daraus entstehen sollte, wenn wir diesen Grundsatz nicht anerkennen wollten. Es würde die ganze Städteordnung nach Geist und Sinn umgearbeitet werden müssen. Was übrigens die doctrinelle authentische Interpreta tion betrifft, so ist die Deputation ganz fest davon überzeugt ge wesen, daß man §. 249 nicht anders erklären kann. Man hat sich wieder auf andere Paragraphen bezogen, und es hat selbst ein Abgeordneter anerkannt, daß man unter dem Worte: „Stadtge richtsbeisitzer" allerdings Rechtskundige und Rechtsunkundige verstehen könne. Wenn das der Fall ist, so haben wir mehr Grund, bei §. 249 anzunehmen, daß auch rechtskundige Beisitzer ausgeschlossen, weil rechtsunkundige ausgeschlossen sind. Wenn Sie den letzten Satz aus §. 249 der Städteordnnng herausneh men, so würde nicht allein eine Umarbeitung der Städteordnung die Folge davon sein, sondern sie würde sich überhaupt anders gestalten, und die Deputation hat darauf einzugehen gar keine Ursache gehabt. Präsident Braun: Ich kann wohl nun zur Fragstellung übergehen. Die Deputation schlagt der Kammer vor, die Ein gabe des Stadtgerichtsraths Blesky in Betreff der Frage: ob die Function eines Stadtverordneten mit der eines Stadtgerichts raths zu vereinigen sei, auf sich beruhen zu lassen. Ich frage die 4*
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