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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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2, des AnklageproceffesmitStaatsanwaltschast als Unterlage der künftigen neuen Sttafproceßordnung in Aus ficht gestellt. Hiermit ist ausgesprochen . Ml, daß die durchgängige Schriftlichkeit unsers zeitherigen Ver fahrens verlassen werden soll. Es soll hiernach der Grundsatz und die bisherige Einrichtung in Sachsen aufgegeben werden, Paß lediglich die Acten und Protokolle die Erkenntnißquelle, das Material für den entscheidenden Richter sind, daß -alles das, was in -en Acten steht, nicht allein für formelle, sondern auch für materielle Wahrheit angesehen wird, daß nur der Unter suchungsrichter den Angeschuldigten, die Zeugen für und wider sieht und hört Und das hierüber in die Acten schreibt, was ihm von dem Gesehenen und Gehörten als wichtig und wesentlich erscheint, daß ferner — in eigentlichen Criminalfällen — der entscheidende Richter nicht untersucht und der untersuchende Richter nicht entscheidet, weiter, daß hiernach der Angeschuldigte nicht zu dem spricht, der über ihn urtheilt, nicht gegenüber dem sich vertheidigt und seine geistige und Physische Individualität dem zeigt, der sein Wohl und Wehe in Händen hat, endlich, daß die Strafgewalt des Richters, obgleich über die obersten Rechte der Staatsbürger gebietend, für das Richteramt nicht einmal das Hülfsmittel, welches ein jeder Anderer, der über weit Ge ringeres zu urtheilen hat, die Vergünstigung des eignen Augen scheins genießt. Es soll, wie verheißen ist, an die Stelle dieses die Findung der materiellen (objektiven) oder sachlichen Wahrheit im Gegen satz zur Actenwahrheit so offenbar hindernden Verfahrens die Mündlichkeit treten, welche fordert, daß zwar in einer schriftlichen Voruntersuchung der Angeschyldigte gehört und der Thaibestand actenmäßig erörtert, hierauf aber, wenn nicht hier aus die Unschuld oder -iellnzureichendheit dervorliegendenVrr- -achtsgründe sich erZiebt, auf vorgängiges, denAnklagezustand des Angeschuldigten aussprechendes Urtheik die Hauptunter suchung wider den Angeklagten vor -M erkennenden Richtern erfolge, vor diesen seine Aussage, wie die der Zeugen und der Sachverständigen geschehe, vor diesen der Lhatbestand erörtert, ihnen, den Richtern, Gelegenheit gegeben werde, den Straffall in allen seinen Einzelheiten^ den Angeklagten seiner ganzen In dividualität nach kennen zu lernen, kurz auf eigne unmittelbare Erkenntniß zu urtheikeN über Strafbarkeit und das erforderliche Maaß der Strafe. Hiernach erscheint die Mündlichkeit des Verfahrens aller- dings als ein nicht unwichtig er Fortschritt auf dem Gebiet der Strafrechtspflege. Hierzu kommt noch, daß, wie gleichzeitig in Aussicht ge stellt ist, sä 2 der zeither geltende Fnquisitionsproceß mit dem Anklage verfahren und der Staatsanwaltschaft vertauscht werden soll. Es soll somit der Grundsatz und die Einrichtung verlassen wer den, der zufolge dem Richter dieAufgabe gestellt ist, von Amts wegen und ohne, äußere Aufforderung den Verbrecher und die Verbrechen zu entdecken^ wider die Thäter die Untersuchung ein zuleiten, solche bis zum Schlüsse fortzusetzen, daher die Beweis mittel herbeizuschaffen und alle Anschuldigung^ wie Entschuld digungspunkte mit gleicher Gewissenhaftigkeit und Unparteilich keit in die Acten aufzunehmen, kurz in einer Person Ankläger und Richter zu sein. Dieser Grundsatz, eine Erfindung ultra montaner Schlauheit, ein furchtbares Werkzeug desMißbrauchS, übertüncht mit dem trügerischen Scheine richterlicher Unzugäng lichkeit gegen die Schwächen der Menfchennatur, daher dre Quelle eines beständigen Conflicts der Doppelrolle des UNter- suchers und des Vertheidigers, soll, wie uns verheißen ist, in der Strafrechtspflege aufgegeben werden, und an seine Stelle soll das Institut der Anklageschaft mit Staatsanwalt treten, das ist, man beabsichtigt, eine von dem Richteramte getrennte Behörde zu schaffen, die verpflichtet und berechtigt ist, begangene Ver brechen und ihre Thäter dem Richter zur Untersuchung anzuzei gen, somit die Beweismittel herbeizubringen und als Organ-er durch das Verbrechen verletzten Staatsgesellschaft die Bestra fung des Verbrechers zu beantragen. Durch diese Aenderung wird aus dem Berufskreise des Richters die ihm nach demZn- quisitionsproceffe obliegende Verpflichtung, nebst dem Richter zugleich den Ankläger zu machen, entfernt, und so des Richters eigentlicher Wirkungskreis von einer unnatürlichen, ihm Unbe fangenheit und Vertrauen der Angeschuldigten raubenden Bei gabe befreit. Dies auch ist ein Worschritt in der Strafrechts pflege. Es sind zwar der Deputation keineswegs die Bedenken entgangen, welche hin und wieder gegen dieses Institut hervor gehoben worden sind, besonders aus dem Grunde, weil man in ihm, als einem bei uns neuen Mittel inquisitorischer Zwecke und Bestrebungen, eine Gefahr der Freiheit der Staatsbürger finden zu können glaubt. Allein diese Bedenken, meist entnommen aus Bettachtungen der französischen Einrichtung, welche allerdings vorzüglich in dem übergroßen Umfange der Gewalt der Staats behörde und in dem dem Curialsystem des Papstthums nachgebil deten Abhängigkeitsverhältnisse der sämmtlichen Glieder der Staatsbehörde von einem obersten, nur von der Regierung ab hängigen Willen ihre Schattenseiten hat, verschwinden in fol genden Betrachtungen: Will man den Jnquisitionsproceß auf heben—und das will man eben und muß man wollen-—, so bieten sich drei Wege, die man zur Verwirklichung der Straf gewalt des Staates einschlagen kann: Entweder muß man dasRecht derAnklage nur dem unmittelbar Verletzten und seinen nächsten Anverwandten, oder Jedem aus demVolke einräumen, oder man muß sich der von der Deputation bevorworteten Ein richtung der Staatsanwaltschaft zuneigen. Wählt man den erstern Weg, will man also das Recht der Verfolgung des Ver brechens dem hierdurch unmittelbarVerletzten oder dessen nähern Anverwandten zugestchen, so erhält man eine Einrichtung, wie m England, die — es ist dies selbst vor nicht langer Zeit öffentlich im Parlament anerkannt worden — den großen Nachtheil hat, daß viele Verbrechen ungestraft bleiben, wenn der Verletzte durch erlaubten oder unerlaubten Einfluß sich von seiner Rechtsverfol- gungab halten läßt, oder sich in der moralischen oder physischen Unmöglichkeit befindet, die an ihm begangene Rechtsverletzung zu verfolgen. Sind ja zu Beseitigung dieses Üebelstandes in England selbst Privatgesellschaften zusammengetreten, deren Zweck lediglich in Verfolgung der Verbrechen besteht! Wählt man den andern Weg, will man also Jedem aus dem Volke die Verfolgung von Verbrechen vor Gericht überlassen, wie es bei vielen Völkern des Älterthums Und insonderheit bei -en Römern in Bezug auf die sogenannten öffentlichen Verbrechen Gebrauch war, so schafft man, um hier nur Eins zu erwähnen, die Uebel- stände, welche nach dem Zeugnisse der Geschichte irz Begleitung jener Einrichtung waren, die Montesquieu (Geist der Gesche Buch 6, v. 8) treffend schildert, wenn er sagt: „Es war dieft Einrichtung ein großes Uebel; denn der Mann gemeiner Gesin nung und ehrgeizigen Geistes suchte sich den aus, dessen Verur- theilung dem Fürsten ein Gefallen war ; cs war dies der Weg, um zu Ehrenstellen und zu Glücksgütern zu gelangen." Dazu
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