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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Dazu kommt noch, daß es mindestens zw eifelh aft ist, ob nicht der Einführung der Jury der 8- 45 und 46 unserer Ver fassung entgegensteht, nach welchen die Gerichtsbarkeit in einer gesetzlich bestimmten Jnstanzordnung verwaltet und den Ent-^ scheidungen von allen Gerichtsstellen Gründe beigefügt werden sollen, während nach dem Wesen der Jury ihre Aussprüche in erster und letzter Instanz ohne Entscheidungsgründe erfolgen. Um dieses Hinderniß, diese Principfrage zu beseitigen und eine authentische Erklärung jener Bestimmungen der Bersassungs- urkunde oder gar eine Abänderung der letztem herbeizuführen, würde es (vergl. Z. 152 der Verfassungsurkunde) einer längern Zeit bedürfen, als dies mit der Dringlichkeit der Reform unserer Strafrechtspflege vereinbar ist. Endlich mag nicht unberücksichtigt bleiben, was auch in der braunschweigischen Ständeversammlung bei der letzten Erörte rung dieses Gegenstandes zur Sprache gekommen ist, daß, haben wir öffentlich-mündliches Strafverfahren, dieses bald von selbst den sichersten Gesichtspunkt über die Frage gewähren wird, ob es angemessen sei, zu Geschwornengerichten überzugehen. Aus diesen Gründen räth die Deputation ihrer Kammer an: den Anträgen aufEinführung von Geschwornengerichten weitere Folge nicht zu geben. Was dagegen die Petitionen um Einführung eines öffent lich-mündlichen Strafverfahrens mit Anklageschaft und Staats anwaltschaft anlangt, so hat die Deputation ihre Ansichten dar über und ihre Gründe dafür oben entwickelt, und indem sie sich hierauf sowohl, als aufdenüber dieseFrage sichweitläustigernoch verbreitenden Bericht, den die erste Deputationder zweitenKam- mer darüber am letzten Landtage erstattet hat (vergl. Landtags acten vomLandtagelSZA Abth.m. Samml. 1 S.lflg.), allent halben bezieht, gedenkt sie nur noch, daß nicht einmal die Ein führung eines blos mündlichen, geschweige öffentlichen Straf verfahrens mit Staatsanwaltschaft ohne Aenderung unserer Gerichtsverfassung und insonderheit ohne Aufhebung der Crimi- nalpatrimonialgerichtsbarkekt ausführbar sein würde und daher eine Reform des Strafverfahrens mit einer Reform unserer Strafgerichts Verfassung Hand in Hand gehen muß. Deshalb stellt die Deputation an ihre geehrte Kammer fol gende zwei Anträge: Sie wolle in Verein mit der ersten Kammer die Staats regierung ersuchen: 1. einen auf den Grundsatz nicht allein der Mündlichkeit und des Anklageprocesses mit Staatsanwaltschaft, son dern auch der D effent li ch k e it gebauten Entwurf einer Strafproceßordnung, und zwar wegen der Dringlichkeit der Reform unsers Strafverfahrens längstens am näch sten Landtage den Ständen vorzulegen, 2. mit dieser Vorlage aber-zugleich die eines Gesetzentwurfs über Zurücknahme und Aufhebung der in Händen von Privaten und Corporationen befindlichen Criminalge- richtsbarkeit zu verbinden. - Bicepräsident Eisen stuck: Als Redner haben sich an gemeldet: dis Abgeordneten Kodt, Hensel aus Bernstadt, Jani, Beyer, Tzschucks, Zieglsr, D. Schaffrath, v. Beschwitz, Scheib ler und Heuberer. Stastsminister v.Könneritz: Herr Präsident, ich bitte um das Wort. Die geehrte Kammer möge nicht erwarten, daß das Justizministerium hier speciell die Fragen erörtern werde. Es find bereits am letzten Landtage alle Fragen so lebhaft discutirt worden, daß das Justizministerium seinerseits kaum etwas hinzuzufügen wüßte, und wirklich nur wieder holen könnte, was bei den frühem Verhandlungen seinerseits bemerkt worden ist. Das Ministerium wird daher auch auf den Inhalt dieses Berichts nicht näher eingehen, sondern sich darauf beschränken, den Standpunkt, auf dem das Ministerium jetzt steht, genau zu bezeichnen. An dem vergangenen Land tage wurde den Ständen der Entwurf eines Criminalverfahrens vorgelegt, welches allerdings unsere seitherigen Principien bei behielt. Es fand dieser Entwurf in der Kammer keinen An klang. Man tadelte an unserm seitherigen Verfahren ein mal, daß -em Richter, der das Erkenntniß zu fällen, das Schul dig oder Unschuldig zu finden und die Strafe danach abzu messen habe, daß diesem die Erkenntnißquellen und die Beweis aufnahme nicht unmittelbar vorgeführt werden, daß er sie viel mehr aus den Protocollen und dem Referat erfahren müsse, mithin sehr leicht unvollständig oder nicht ganz in der treuen Art und Weise, wie die Beweisaufnahme wirklich erfolgt sei oder hätte erfolgen sollen. Man verlangte deshalb Mündlich keit. Das Justizministerium fand andererseits in unserm seit herigen Princip eine große Garantie, namentlich der Sicher heit der zweiten Instanz, obschon es nicht verkennen konnte, daß eine unmittelbare Beweisaufnahme einen Vorzug habe, und das Justizministerium daher auch am Schluffe, als der Gesetzentwurf zurückgenommen wurde, ausdrücklich erklärte, man würde die Frage, ob in einzelnen Fällen auf Antrag des Angeschuldigten eine nochmalige Wiederholung der Beweis aufnahme vor dem erkennenden Richter nothwendig wäre, wei ter prüfen. Der zweite Vorwurf, den man unserm zeitheri- gen Verfahren machte, war der, daß der Richter, welcher das Schuldig oder Unschuldig zu finden habe, nicht unbetheiligt genug sei; es sei nicht möglich, Ankläger, Vertheidiger und Richter in Einer Person zu sein. Er werde leicht gegen den Angeschuldigten eingenommen sein, oder es werde doch durch diese Stellung das Vertrauen des Angeschuldigten zu dem Richter geschmälert, und man beantragte deshalb das An klageverfahren mit Staatsanwaltschaft, als wel ches den untersuchenden Richtern und den erkennenden Rich tern eine größere Unparteilichkeit gewähre. Man fand ferner einen Mangel darin, daß bis jetzt das Verfahren nicht öffent lich sei und daher theils das Volk von der Art und Weise, wie die Rechtspflege behandelt werde, keine Kenntniß erhalte, theils aber auch der Angeschuldigte selbst zu sehr in die Hände des Richters gegeben sei, und man verlangte deshalb die Oef- fentlichkeit des Verfahrens, obschon dieser Begriff von de nen, die sich für die Oeffentlichkeit aussprachen, verschieden aufgefaßt wurde, indem man theils eine mehr beschränkte, theils eine erweiterte Oeffentlichkeit sich dachte, theils aber auch hier und da wohl schon die Parteienöffentlichkeit für ge-
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