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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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ihre Ueberzeugung von der Wahrheit des von dem Angeschuldig ten geleisteten Reinigungsekdes eidlich zu versichern. Hatte der Angeschuldigte weher Eideshelfer, noch unmittelbare Zeugen, so trat das Gottesurtheil ein, welchem dieAnsicht unterlag, daß Gott die Wahrheit finden würde, welche der menschliche Verstand zu sichten nicht im Stande wäre. Diese Gottesurtheile sind ent weder dieOrdalien im engern Sinne, oder der Zweikampf. An die Stelle des Gottesurtheils trat später die Tortur; auch hier ist dieselbe Ansicht zu Grunde gelegt, nur mit dem Unterschiede, daß man glaubte, Gott würde hier die moralische Kraft des Menschen stärken, um die Qualen zu überstehen, während bei dem Drdale mehr ein physisches Wunder erwartet wurde. Die Tortur wurde abgeschafft, und es traten die außerordentlichen Strafen ein. Diese mußte die neue Theorie ebenfalls für un haltbar und unvereinbar mit dem Zweck der Strafe halten- und man gab nun die Macht in die Hände des Richters, den An geklagten auch ohne Ueberführung und ohne Geständniß zu verurtheilen, wenn er volle Ueberzeugung von der Schuld des Angeklagten aus den Acten sich verschaffen konnte. Ich glaube, daß man hierbei auf eine gefährliche Klippe gerathen ist; sie er scheint aber um so gefährlicher, wenn wir uns vorstellen, was bei Einführung des mündlichen Anklageverfahrens in der Function des Richters liegt. Seinem subjektiven Ermessen sind dann die höchsten Güter des Angeschuldigten, Freiheit, Ehre und Leben, preisgegeben, er schließt aus den in der Ver handlung ihm vorgeführten Umstanden auf die Verübung der That, ohne eine äußere Garantie, leidiglich seiner Auffassung, seiner Beurteilung, seinem Gewissen überlassen. Er hat Lann gewissermaaßen sich, dem strafenden Richter, selbst Zeugniß abzulegen- et dient sich selbst als Beweismittel. Ich spreche hier nur vonckünstlichem, nicht von direktem Beweise durch Zeugen, und setze voraus, daß der Angeklagte nicht eingesteht, sondern nur Verdachtsgründe vorliegen. Tritt dieser Jndicien- beweis also ein, so muß der erkennende Richterdie Schlußfol gerungen aus den nähern und: entferntem Umständen selbst ziehen. Er übernimmt gewiffermaaßen das Geschäft der Zeugen rm weitertt Sinne, indem er sich selbst die' Wissenschaft vom ganzen Hergänge giebt. Es fehlt ihm- wie das alte Proceß- verfahren es erforderte, an einer äußern, objektiven Erschei nung, aus welcher er die Wahrheit oder Unwahrheit der An klagoerkennen konnte, wie dies bei dem indirekten Beweise mit den Eidhelfern, dem Gottesurtheile, der(überstand'enen) Tortur der Fall war: Dieses subjektive Ermessen ist gefährlich, und hat zu Einführung der Geschwornengerichte in andern Ländern geführt. Man ging von der Ansicht aus, daß der Richter die objektive Wahrheit durch äußere Beweismittel nur erlangen könne. Dies ist nicht mehr möglich, wenn Alles in seineUeber- zeugung gelegt wird. Um dies zu vermeiden, wurden die Schwurgerichte eingeführt. Man wollte die' Rechtsgenossen schaft zum Zeugen der Schuld oder Schuldlosigkeit haben, wo keine unmittelbaren Zeugen vorhanden waren. Sie sollte ein Gesammtzeugniß über die Schuld oder die Unschuld des Ange klagten abgeben. Es würde Zu weit führen, diese von mehrer» i Schriftstellern ausgeführte Ansicht weiter zu verfolgen, sondern ! ich verweise auf das ausgezeichnete Werk des preußischen Refe rendars Rindel- worin diese Ansicht von der rechtlichen Noth- wendigkeit des Gefchworttengerichts als richtig nachgewiesen wird. Wenn nun selbst bei Einführung des mündlichen Ver fahrens nicht die Forderungen der Gerechtigkeit, wie sie durch die Theorie ausgestellt werden, vollständig erreicht werden können- und dagegen das Geschwornengericht diese Bürgschaft gewahrt, so sollte ich glauben, daß kein Hinderniß im Wege stehe, das Geschwornengericht einzuführen. Um nun auf die Einwendungen des Berichts überzugehen, so hat bereits der Ab geordnete Todt darauf, daß die Regierung der Einführung entgegenstehen würde, das Nöthige entgegnet. Wir wollen der Staatsregierung die Einführung des Schwurgerichts zur besonder» Erwägung empfehlen, dann ist diese Frage bei der künftigen Ständeversammlung nicht ausgeschlossen. Deshalb werde ich mir erlauben, einen Antrag zu stellen. In so fern weiche ich allerdings von der Ansicht des Abgeordneten Todt ab. Es scheint mir nicht so unnatürlich, wenn die Staatsregierung diese Frage nochmals einer Prüfung unterwirft. Ist das Ge- schwornengericht für das Volk und den Staat zweckmäßig, so sehe ich in der That keinen Grund, warum die Regierung da gegen fein könnte. Der Staat ist des Volkes wegen da, und : was für die höchsten Interessen des Volkes spricht, hat die Regierung einzuführen. Die Regierung hat dasselbe Interesse, als das Volk, oder soll es doch haben. Es ist nicht mehr die Zeit Ludwig's XlV., der sagen konnte: l'e'mr e'est iuoi (ich bin der ' Staat). Das zweite Bedenken anlangend, so hat ebenfalls der Abgeordnete Todt bereits darauf hingewiesen, daß die Ver fassungsurkunde kein Hinderniß sei, vorausgesetzt, daß die Re gierung auf den Antrag eittgeht. Es wurde bemerkt, daß namentlich wegen der nach der Äerfaffungsurkunde und nach der Ansicht der Deputation auch bei dem mündlichen Verfah ren zu gebenden Entscheidungsgründe eine größere Protokoll aufnahme, als in andern Ländern stattsinden müsse und die mündlichen Verhandlungen auch nicht dasselbe Bild, wie dort, Fefern würden. Ich halte bei öffentlich-mündlichem Verfahren, namentlich bei dem Geschwornengericht, die Entscheidungs- FrüNde nicht für nothwendig, sondern für überflüssig. Es iwirtz jedem Präsidenten des Gerichts leicht sein, diese Entschei dungsgründe zu geben; ich lege überhaupt keinen so großen ! Werth auf den Instanzenzug und die Cntscheidungsgründe, wie es so häufig geschieht. Es würde dazu gehören, in die ! Prokeßthrorie tiefer einzugehen, um die Gründe nachzuweisen. Ich muß Mich jetzt begnügen, diese Behauptung hinzustellen, kann mich aber auf bewährte Autoritäten, namentlich auf Mo nitor berufen. Bei Geschwornengerichten würden Entschei dungsgründe ganz überflüssig und nach meinem Dafürhalten selbst unzweckmäßig sein. Aus den von mir angeführten Gründen wollte ich mir den Antrag zu stellen erlauben, hinter den beantra genden Worten der Deputation: „Sie wolle im Verein mit der I. Kammer die Staatsregierung ersuchen, einzuschalten: 1) einen Gesetzentwurf über Einführung der Schwurgerichte- dafern aber
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