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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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.1265 hiergegen der Staatsregierung erhebliche Gründe Leigehen sollten, 2) einen auf den Grundsatz nicht allein der Mündlich keit und des Anklag eprocesses mit Staatsanwaltschaft, sondern auch der Oeffentlichkeit gebauten Entwurf einer Straf- proceßordnung, und zwar wegen der Dringlichkeit der Reform imsers Strafverfahrens längstens am nächsten Landtage den Ständen vorzulegen," Ich bemerke hierzu, in Bezug auf die Wortfügung und meine Absicht noch Folgendes. Ich wieder hole nochmals, daß, wenn dieser Antrag von beides Kammern genehmigt wird, dann der nächsten Ständeversammlung hin länglich Gelegenheit gegeben wird, auf den Gegenstand wieder zurückzukommen. Wird aber kein Antrag gestellt, so würde dies kaum möglich sein, weil die zu erwartende Vorlage dar über gar nichts enthalten wird, da nicht zu erwarten steht, daß die Staatsregierung aus freien Stücken sich entschließen werde, die Schwurgerichte inSachsen einzuführen. In so fern glaube ich, meinen Antrag in Rücksicht auf hie Nützlichkeit hinlänglich gerechtfertigt zu haben. Etwas Weiteres zu Rechtfertigung desselben hinzuzufügen, halte "ich nicht für nothwendig, auch nicht auf die Gründe, welche alle für die Vorzüglichkeit der Schwurgerichte sprechen, einzugehen, da kaum zu erwarten steht, daß die Staatsregierung und die Kammer darüber im Speciellen discutiren wird. Es galt hier nur, seine Ansicht im Allgemeinen auszusprechen, und dieses glaube ich mit diesen wenigen Worten hinlänglich gcthan zu haben. Vkcepräsident Eisenstuck: Der Antrag des Abgeordneten, der so eben sprach, ist dieser, es möge hinter den Worten des Deputationsgutachtens: „Sie wolle im Verein mit der ersten Kammer die Staatsregierung ersuchen" eingeschaltet werden: „1) einen Gesetzentwurf über Einführung der Schwurgerichte, dafern aber hiergegen der Staatsregierung erhebliche Bedenken beigehen sollten, 2) einen auf den Grundsatz nicht allein der Mündlichkeit und des Anklageprocefses mit Staatsanwaltschaft, sondern auch der Oeffentlichkeit gebauten Entwurf einer Strafproceßordnung, und zwar wegen der Dringlichkeit der Reform unsers Strafverfahrens längstens am nächsten Land tage den Ständen vorzulegen." Er solle also 1) vorgelegt, und 2) derAntrag eventuell gestellt werden, wenn es bedenklich fällt. Es fragt sich: ob der Antrag unterstützt wird? Will die Kammer dey vorgelesenen Antrag unterstützen? — Wird hin reichend unterstützt. Vicepräsident Eisenstuck: Nunmehr hat der Abgeordnete Jam das Wort. Abg. v. Haase: Ich bitte, auch mir später das Wort zu geben. ' Abg. Clauß: Ich bitte auch um das Wort. Abg. Aani: Wenn ich, obgleich Mitglied der dritten Deputation, den gegenwärtigen Bericht nicht unterschrieben habe, so ist es nicht deshalb geschehen, weil ich den in ihm ausge sprochenen Grundsätzen im Allgemeinen meinen Beifall versagt hätte, sondern weil ich gerade nicht gegenwärtig war, als er in der Deputation zum Vortrag kam. Das Einzige aber, worin ich mit meinen Herren Collegen vielleicht nicht überein stimme, ist der Begriff der Oeffentlichkeit, die ich, wie ich jetzt entwickeln will, auf eine andere Weise" Herstellen zu können glaube. Wenn ich dabei einer wissenschaftlichen Macht ent gegentrete, der ich auf diesem Felde keineswegs gewachsen bin, so bestimmt mich doch dazu der Umstand, daß ich 30Jahrelang das Richteramt verwaltet habe, und weil ich hoffe, daß meine innere Ueberzeugung meinen Worten einiges Gewicht geben werde. Meine Herren, man kann das Princip der Oeffent- lichkeit auf eine doppelte Weise Herstellen, einmal, wenn man die Oeffentlichkeit selbst als Basis annimmt, und sie mit den Beschränkungen versteht, wie sie fast in allen Staaten, wo die Oeffentlichkeit existirt, für nöthig gehalten werden, oder indem man das Publicum, welches die Oeffentlichkeit bilden soll, sofort feststellt, und sagt, die und die Personen sind be rechtigt, den Verhandlungen beizuwohnen. In beiden Arten scheint dieselbe Garantie zu liegen, bei beideü werden die Nach theile vermieden und dieselben Vorthcile erreicht, welche Seite 513 zusammengestellt sind; es scheint daher auch der Anwendung des einen oder des andern Princips blos eine Form entgegen zu stehen. Ist dies aber der Fall, so möchte ich kaum glauben, daß eine bloße Form dem längst gefühlten Bedürfniß einer Abänderung des Criminalverfahrens und einer andern Organisation der Criminalgerichte hindernd entgegen treten könne. Denn Sie können sich darauf verlassen, meine Herren, eine solche durchgreifende Maaßregel ist im Interesse einer gleichmäßigen und unabhängigen Rechtspflege dringend nöthig, abgesehen von den großen Nachtheilen, die daraus entstehen müssen, daß man wegen Nebenrückstchten, wegen der Geldkosten und Gefängnißwächter, hier einen Dieb laufen läßt, und ihn dort einer harten Gefängniß- oder Zuchthaus strafe unterwirft. Es liegen diese auch in der ungleichmäßigen Anwendung des Gesetzes, welche die jetzige Gerichtsverfassung möglich macht. Es ist eine wohlthqtkge Einrichtung des neuen Criminalgesetzbuchs, daß der Richter in gewissen Fälleti, welche das Gesetz bestimmt, Geldstrafen statt Gefängnißstrafen ver hängen kann. Der Richter kann hier die Strafart erwählen, welche für den zu Bestrafenden wirklich eine Strafe ist. Dies wird aber wohl nicht immer im Sinne des Gesetzes angewendet. Während einer, namentlich bei den König!. Gerichten die Strafe streng absitzen muß, kann auf der andern Seite die Straft in Geld verwandelt, ja wohl gar erlassen werden; kann der Mann, weil er arm ist, keine Kosten bezahlen, fo geht er solchenfalls ganz leer aus, indeß ein Anderer vielleicht in demselben Dorfe hart bestraft wird; es ist dies eine Ungleichheit, der nur durch eine andere Organisation der Gerichte entgegen gewirkt werden kann. Es schwebt mir nicht etwa ein Fall dieser Art vor, aber das Gesetz macht ihn möglich, und eben weil das Gesetz die Möglichkeit gestattet, so ist es eine Jncon- penienz, die wir beseitigen müssen. Nun scheint mir aber, meine Herren, daß, wenn wir wirklich das Bedürfniß haben,
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