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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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ungerechten Krieg gegen die Angeschuldigten anfleht. Dieses Mißtrauen in die Strafrechtspflege ist das größte Unglück für einen Staat und höchst gefährlich. Das Volk wünscht Oef- fentlichkeit der Strafrechtspflege, die Regierung will sie Nicht zugeben; was soll werden? Meine Herren! Beim Alten, beim bisherigen Jnquisitionsverfahren kann es nicht mehr län ger bleiben. Dieser Stillstand wäre Rückschritt. Hier ist es das erste Mal, wo ich recht deutlich einsehe, daß unsere Ver fassung, welche der Staatsregierung das Recht giebt, die An träge der Ständeversammlung, sogar wiederholte, und wenn sie auch vom ganzen Volke ausgingen, zurückzuweisen, sehr ungenügend ist, da sie uns nicht die Mittel an die Hand giebt, den wenn auch noch so gerechten und billigen Wünschen des Volkes allenthalben nachzukommen. Ich erwähne das hier öffentlich namentlich deshalb, weil im Volke der Zrrthum be steht, daß, wenn die Ständevxrsammlung etwas wolle, sie es auch immer durchsetzen könne, und damit das Volk erfahre, daß die Schuld nicht an uns liegt. — Ich gehe nun zu dem eigentlichen und einzigen Gegenstände der heutigen Discussion über, zu der Frage nämlich, ob ein auf Mündlichkeit und Staatsanwaltschaft gebauter Strafproceß auch ohne Oeffent- lichkeit annehmbar sei. Die vorige Ständeversammlung hat eine auf Mündlichkeit, Oeffentlichkeit und Staatsanwaltschaft gebaute Strafproceßordnung gewollt, nicht eine blos auf Münd lichkeit und Staatsanwaltschaft gegründete Strafproceßord nung. Es ist der Kammer bei der vorigen Ständeversammlung nicht, es ist wohl Niemandem eingefallen, nur an die Möglichkeit einer Trennung der Mündlichkeit und Oeffentlichkeit zu denken. Der Grundsatz der Mündlichkeit und Oeffentlichkeit mitStaats- anwaltschaft ist ein durchaus untheilbarer. Ihm gegenüber steht nur das Jnquisitionsprincip. Es giebt keinen Ausweg, keine Wahl, kein Mittelding, entweder es muß das Jnquisitionsprin- cip beibehalten werden, odek wir müssen Mündlichkeit mit Oeffentlichkeit annehmen. Das mündlich-öffentliche Verfahren ist eines, ein untheilbares, kein aus zwei bcsondern, für sich be stehenden Verfahrungsarten zusammengesetztes, sondern ein durch die Einheit der Mündlichkeit und Oeffentlichkeit verbundenes. Mündlichkeit ist ohne Oeffentlichkeit aber so unmöglich, wie Oeffentlichkeit des Verfahrens ohne Mündlichkeit. Dies.beweist die Geschichte. Jene ist für diese, was das Acht für die Wahr heit, der Tag für die Thätigkeit, die Sonne für die Erde. Dies ist meine Ueberzeugung und gewiß auch die Ueberzeugung des Volkes. Es würden daher die Wünsche des Volkes durch bloße Mündlichkeit des Strafverfahrens mit Staatsanwaltschaft ohne Oeffentlichkeit nicht befriedigt werden. Sodann ist dieser Vor schlag der Staatsregierung ein ganz neuer, noch gar nicht er probter, ein wohl noch nirgends bestehendes Verfahren, ein ganz neues Experiment, und es ist Häher großeGefahr, daß es nicht gelingen werde, ein solches Werk zu Stande zu bringen. In so heiligen, in solch en Sachen aber, wie die Strafrechtspflege ist, macht man nicht ohne die dringendste Nothwendigkeit Experi mente, gefährliche Versuche, und wenigstens da, wo man die Wahl hat zwischen ganz Bewährtem und zwischen ganz Neuem, wo man schon lange etwas Erprobtes, wofür die Erfahrung ge sprochen, hat, da greift man nicht zu neuen Erfindungen, sondern zu dem, was sich schon bewährt hat. Mündlichkeit mit Staats anwaltschaft ohne Oeffentlichkeit des Verfahrens, wie die Re- gierung vorschlägt, besteht noch nirgends, dagegen hat sich Mündlichkeit des Strafverfahrens mitOeffentlichkeit längst als höchst segensreich bewahrt. Die Mündlichkeit mit Staats anwaltschaft ohne Oeffentlichkeit ist aber auch ferner keine Re form des Strafverfahrens, sondern eine Verschlechterung dessel ben, kein Fortschritt, auch kein Stillstand, sondern ein Rückschritt und in so fern nichts weniger, als ein Zugeständniß der Regie rung, ja sie ist auch noch gefährlicher, als dasJnquisitionsprincip. Und in der That, hätten wir eine Wahl zwischen beiden, so würde ich lieber das Jnquisitionsprincip wählen, als Mündlichkeit mit Staatsanwaltschaft ohne Oeffentlichkeit. Beim bisherigen Jn- quisitionsverfahren bildete die Schriftlichkeit wenigstens eine Garantie, bildeten die Acten eine Grenze der Macht. Diese Grenze und jene Garantie fällt nun bei dem von der Regierung vorgeschlagenen 'mündlichen, nicht öffentlicherfljStrafverfahren weg und wird durch keine andere oder neue ersetzt, ja es werden sogar noch neue Gefahren und neue Gewalten und Mächte hin zugefügt. Bedenken Sie, daß durch die Staatsanwaltschaft eine ganz neue Staatsbehörde eingeführt wird, welche ausschließ lich ihren ganzen Lebenszweck dürein setzt, bei der Untersuchung alle möglichen Beweise der Schuld gegen den Angeschuldigten zu sammeln und zu häufen. Der Angeschuldigte hatte es bis jetzt nur mit dem Untersuchungsrichter zu thun, und dieser hatte auch zugleich die Pflicht, für die Entschuldigung zu sorgen. Wie soll aber künftig bei dem neuen Verfahren mit einem Staats anwalts, der sich alle mögliche Mühe giebt, Anschuldigungen und Schuldbeweise zu sammeln und zu Haufen, ohne die bisherige — freilich überall fast gänzlich vernachlässigte Pflicht des Unter suchungsrichters, auch für die Entschuldigung des Angeklagten zu sorgen, ferner ohne Schriftlichkeit und ohne vollständige Acten und endlich — was die Hauptsache ist, auch ohne Oeffent lichkeit, ohne deren Licht, Hebel, Sporn und Zügel, wie soll — frage ich — bei einem solchen Verfahren künftig die Unschuld gegen die Leidenschaften und Schwächen, gegen die Un gerechtigkeiten eines Richters und Staatsanwalts geschützt werden? Wie soll man aber noch zu einer ganz neuen Staats behörde, die es eben blos damit zu thun hat, alle Beweise der Schuld gegen den Angeschuldigten zu sammeln/Vertrauen haben? Der Angeschuldigte wird also künftig bei der Münd lichkeit mit Staatsanwaltschaft ohne Oeffentlichkeit viel schlim mer daran sein, wie jetzt, und es wird künftig viel leichter ein Unschuldiger verprtheilt werden können, als jetzt, wenn diese neue Staatsbehörde, di? Staatsanwaltschaft, eingeführt wird.' Nun müssen Sie noch bedenken, daß diese eine ganz neue, von der hohen Staatsregierung abhängige Staatsbehörde, ein Mann ist, dem außer seiner eignen noch die ganze Macht und alle Mit-, tel der ganzen Staatsregicrung zu Gebote stehen, der für ein zelne Proteste von der Staatsregierung instruirt.'wird, daß cs also ein Institut ist, von welchem der Minister v. Grolmann
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