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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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sagen würde, es sei eine Art Cabinetsjustiz, welche dieser ffchon dann annahm, wenn ein Minister über einen Rechtsfall Lern Richter seine —des Ministers! — Ansicht, wenn auch als die eines Privatmannes mittheilt. Darum, meine Herren, im Namen desRechts und der Gerechtigkeit, imNamender Unschuld bitte und beschwöre ich Sie, ja nicht den Vorschlag der hohen Staatsregierung anzunehmen, ja nichtMündlichkeitdes Strafver fahrens mit Staatsanwaltschaft. Bedenken Sie, daß ein Zeder .einmal unschuldig in Criminaluntersuchung kommen kann, be denken Sie dann die Macht des Staatsanwalts, die Schutzlosig keit der Mündlichkeit! Hierzu kommt aber besonders noch fol gende, die gerechteste Furcht und Besorgniß'erregende Betrach tung. Es ist auch nach unserm Staatsdienergesetze auch bei uns der Richterstand nicht so unabhängig, wie er sein sollte. Ein Richter kann von der Regierung — nach ihrem Ermessen — Wenigstens versetzt, befördert und nicht befördert werden; er hat die Aussicht auf Beförderung und Belobigung, er hat die Aus sicht auf Orden, aber auch die fürchterliche Aussicht, von einem Kheile und einem Winkel des Landes Lis an den andern fort und fort, wohl gar vom Justizfache zum Verwaltungsfache versetzt zu werden u. s. w. Es kann ferner die Regierung, wenn sie will, ein ganzes Richtercollegium ganz nach ihrem Belieben zusam mensetzen. Nicht nur dieses, nicht nur der Richter, auch der Staatsanwalt wird von der Staatsregierung abhängig, von Ih nen und vom Volke gänzlich unabhängig, von diesem und von dessen Leiden und Noch, Sitten, Wünschen und Bedürfnissen getrennt sein. Denken Sie sich dies einmal recht lebhaft aus, -aß dann eine so große Macht in der Han- der Staatsregierung liegt, und dann denken Sie sich einmal die Möglichkeit einer an dern, eine Cabinetsjustiz ausübenden Regierung, bedenken Sie endlich, daß wir einen neuen Strafproceß nicht nur für die Ge genwart, sondern sirr eine lange — möglicherweise schlimme — Zukunft gründen, und erinnern Sie sich endlich an gewisse Pro- cesse und Beispiele der Rechtspflege — und Sie werden mit mir einverstanden sein, daß wir für alle möglichen Garantien der Un schuld sorgen — kurz, daß wir ein blos mündliches, nicht öffent liches Strafverfahren, daß wir diesen Vorschlag der Regierung auf jeden Fall ablehnen müssen. —Der Herr Staatsminister meinte, es sei ein Hauptgrund, den man früher für die Oeffent- lichkeit angeführt, daß eine Controle über den Richter dadurch ausgeübt werde, bereits von den Meisten aufgegeben. Ich gebe das zu, allein ich habe ihn noch nicht aufgegeben. Zch sehe in der Oeffentlichkeit wirklich eine Controle für den Richter, wenig stens einemoralische. Es können und werden auch Juristen gegen wärtig sein- durch die der Staatsanwalt, wie der Richter auch rechtlich oder juridisch controlirt wird. Die Oeffentlichkeit giebt eine viel größere Garantie und Bürgschaft für eine gute Rechts pflege, als die Nichtöffentlichkeit. Das Vertrauen des Volkes zuRichtern und Sachwaltern, zur Justizpflege wird erweckt und erhöht. Bei der Oeffentlichkeit des Strafverfahrens wacht das öffentliche Gewissen über dem Thun und Reden des Ange schuldigten, wie derZeugen, des Richters, wiedes Staatsanwalts und des Bertheidigers. Durch die Oeffentlichkeit des Straf verfahrens wird das Recht volkstümlich, Gesetzkenntniß ver mehrt, das Rechts« und Ehrgefühl und die Wahrheitsliebe des Volks, besonders auch der Zeugen erhöht, indem öffentlich -er rechtschaffene Zeuge etwas gilt, der schlechte dagegen nichts und die Unwahrheit entlarvt wird. Nur bei der Oeffentlichkeit des Strafverfahrens wird die Strafe für gerecht gehalten und wirk samer, abschreckender und das Volk vor und von dem Verbrechen gewarnt und abgehalten. Eine jede öffentliche Gerichtssitzung ist eine neue Einschärfung des Strafgesetzes. Der Herr Staats minister hat zwar heute, außer der schon früher zugestandenen Mündlichkeit, auch in Bezug auf dieOeffentlichkeit einmeues Zu geständnis! gemacht, diese, die Oeffentlichkeit nämlich, zu ersetzen erklärt durch eine außer der ordentlichen bestehende Gerichtsbank freiwilliger Beisitzer, z. B. der Stadtverordneten, der Ge meinderathsmitglieder, welche das Recht hätten, nicht die Pflicht, den Verhandlungen im Criminalverfahren beizuwohnen. Mein dieseZühörer bilden entweder eine bloße Gerichtsbank, eine abge schlossene Kaste, nach und nach einen Theil des Gerichts, wie die bisherigen Beisitzer, und nützen dann weiter nichts, wie bisher; oder diese freiwilligen Beisitzer bilden ebenfalls eine Art von Oeffentlichkeit, welche aber auch das Princip der Oeffentlichkeit, welches die Staatsregierung so sehr scheut und welches sie nicht annehmen will, und ihr Princip der Nichtöffentlichkeit durch löchert. Denn da diese freiwilligen Beisitzer u n betheiligte, u n- thätige, dem Gericht und den Strafproceßverhandlungen fremde, bloße Zuhörer und Zuschauer und Theile des.Publicums sind, so ist auch ihre Zuhörerschaft und Zulassung eine wenn auch subjectiv außerordentlich beschränkte Oeffentlichkeit des Strafver fahrens. Ist aber hiermit einmal der Grundsatz der Heimlich keit, der Nichtöffentlichkeit verlassen, wenigstens durchlöchert, wenn die Regierung einmal einige Oeffentlichkeit giebt, da könnte sie auch die ganze Oeffentlichkeit geben. Diese wenn auch sub jektiv außerordentlich beschränkte. Oeffentlichkeit hat dieselben Nachtheile, wenn die Oeffentlichkeit überhaupt Nachtheile hat, wie die unbeschränkte Oeffentlichkeit; sie hat aber nicht die Vor theile, welche die unbeschränkte Oeffentlichkeit und die in dieser liegende Ungewißheit und Abwechselung der Anzahl und Eigen schaft der Zuhörer hat, und daher genügt dieses Zugeständnis! nicht. Es ist aber auch dieses Zugeständnis! nicht nur inkon sequent, sondern es ist auch dadurch die Gleichheit vor dein Gesetze verletzt. Dieser Grund spricht auch gegen das, was der Abgeord nete Jani beantragt hat. Wollen Sie etwa schon wieder eine Ungleichheit der Bürger vor dem Gesetze einführen, da wir seit Einführung der Constitution stets darauf bedacht sind, alle Un gleichheiten vor dem Gesetze aufzuheben und allen Bürgern die möglichste Gleichheit vor dem Gesetze zuzugestehen? Wir wollten nun wieder neue Privilegien, neue Monopole, neue Bürger- Kasten und Claffen einführen? Es sollten wieder nur einzelne Personen das Recht haben- der öffentlichen Ausübung der Rechts pflege beizuwohnen? Nimmermehr, meine Herren! Es hat, wenn überhaupt Einzelne das Recht haben sollen, zuzuhören, dasselbe Recht auch jeder Einzelne im Volke. Ich würde daher nie für eine subjectiv beschränkteOeffentlichkeit stimmen, wenn
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