Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ich auch einige objektive, räumliche, selbstzeitlicheBeschränkungen zugebe. Es muß Zeder, wer da will, aus dem Wolke, jedes Geschlecht und jeder Stand, auch derAermste und Niedrigste, wie der Reichste und Höchste, der Ungebildete, wie der Gebildete das Recht haben, zuzuhören, wenn einmal die Oeffentlichkeit ein geführt wird. Endlich meinte der Herr Staatsminister, es würde auch die Oeffentlichkeit deshalb wenig Interesse gewahren, weil nach dem am vorigen Landtage und jetzt vorgeschlagenen Plane eines öffentlich-mündlichen Verfahrens Entscheidungsgründe ge gebenwerdensollen, also die Beweisaufnahme genauer, förmlicher und ausführlicher selbst zu Protocoll vorgenommen werden müsse. Mein sorgen wir dafür nicht; das ist unsere Sache nicht, ob die Verhandlungen ein lebendiges, interessantes Bild bieten werden, oder nicht. Lassen Sie uns nur die Oeffentlichkeit einführen. Kommt das Publicum nicht, nun gut, es hat kern Interesse daran, es hat aber doch das Recht und die Möglichkeit, zuzuhören. Wenn übrigens, wie derHerr SLaatsminister zugab, der Angeschuldigte ein natürliches Rechtauf Mündlichkeit oderUnmittelbarkeit vor dem entscheidenden Richter habe, so hat er ein solches Recht auch auf möglichste Oeffentlichkeit und deren Wortheile und Ga rantien des Rechts. Ein solches Recht auf Oeffentlichkeit hat auch der Richter, hat das ganze Publicum, die ganze bürgerliche Gesellschaft und ein jedes Mitglied derselben, weil das Straf recht öffentliches, ein Recht jener und dieses ist, eben so aber auch die Art und Weise der Ausübung dieses Rechts und der Schutz der Unschuldigen, weil ein Zeder, besonders aber ein jedes Mit glied der Ständeversammlung das Recht und die Pflicht der Prüfung und Ueberwachung der Rechtspflege und der Abstellung von Mißbräuchen hat, folglich auch die Möglichkeit, diese kennen zu lernen, haben muß. — Was übrigens §. 45 und 46 der Wer- fafsungsurkunde betrifft, bin ich kein so großer Verehrer weder der Entscheidungsgründe, noch des Znstanzenzugs. DieEnt- scheidungsgründe geben mir keine Garantie. Denn es müßte in derThat ein sehr dummer Richter sein, der für ein ungerechtes Urtheil keine Gründe fände; Gründe lassen sich überall und für Mes finden. Oft, meine Herren, find.diese Entscheidungs gründe auch danach beschaffen; wenn man sagt: „Dieweil das Collegium aus derr Acten die Ueberzeugung gewonnen hat, de s- h alb wird der Angeschuldigte verurtheilt". Solche allgemeine, kurze, nichtssagende Entscheidungsgründe können von einem Zed en, auch von einem des Rechts Unkundigen gegeben werden, und verhindern weder Willkür noch Ungerechtigkeiten. Das können die Geschwornen auch sagen: „Weil wir aus den Ver handlungen die Ueberzeugung gewonnen haben, daß der Ange schuldigte schuldig, so sagen wir: „Schuldig". Wenn nicht eine Garantie dafür gewährt wird, daß die Entscheidungsgründe separat und vom Erkenntnisse gesondert und ausführlich sein müssen, nicht inserirt sein dürfen, daß ferner alle einzelnen vöm Vertheidiger des Angeschuldigten angeführten Gründe ein zeln und specirll widerlegt werden müssen, damit der Vertheidi- ger bei der zweitenVertheidigung dieGründe des ersten Erkennt? nisses kenne und widerlegen könne-7, ss lange finde ich keine Garantie in den Entscheidungsgründen. Uebrigens sind diese zwar bei allen Gerichten, mehr aber bei den Untergerichten, sogar bei denAppellations-und Dberappellationsgerichten so seicht und mangelhaft. Ich muß dies zur Berichtigung des vorhin allge mein ausgesprochenen Tadels noch hinzufügen. Hiermit, mit der Behauptung, daß Entscheidungsgründe und Znstanzenzug ni ch ts nützen, erstere, d. h. diebloßeForm von Gründen auch selbst von Geschwornen gegeben werden können, wenn diese ihr Verdict in der Form eines Schlusses ausdrücken, wenn auch ohne eigentliche Gründe, habe ich bereits einen hauptsächlichen Einwand gegen das SchwurgerichLwiderlegt, zu dessen Be trachtung ich mich nun wende. Für dieses spricht nun besonders die Geschichte und Erfahrung. Es ist ein uraltes deutsches In stitut; entweder richteten unsere Vorfahren in Volksversamm lungen über die Verbrecher, oder wählten dazu aus dem Wolke sogenannte Schöffen, welche ein Schwurgericht bildeten. Dieses Geschworneninstitut hat auch bei uns in Deutschland und Sach sen bestanden bis zurZeit derKarolinger, sogar noch unter diesen. Es besteht auch jetzt noch in England und allen britischen Län dern, in Frankreich, Schweden, Norwegen, Spanien, Portugal und den Rheinprovinzen, es ist auch in Griechenland und in Hayti eingeführt, seit einem Jahre auch in Genf, und besteht längst auch in Amerika. Bei allen freien, auch alten Völkem bestanden solche Schwur- oder Volksgerichte. In Deutschland wurden sie besonders von dem fremden lateinisch geschriebe nen Rechte, von den Juristen, welche sich mit den Fürsten in diedem Volke abgenommene Macht theilten, und besonders von der Herrschsucht und dem Mißtrauen der Fürstendiener in das Volk verdrängt. Neuerdings aber haben mehrere deutsche Standeversammlungen sich wieder dafür ausgesprochen, auch in Schleswig und Holstein, und nicht allein die kon stitutionellen schlichten Bürger haben sich für dessen Zweck mäßigkeit ausgesprochen, sondern auch die größten Gelehrten und Staatsmänner. Um die Engländer, welche auf das Geschwornengencht als aus ihr höchstes Kleinod eifersüchtig sind, und die Franzosen ganz zu übergehen, so nenne ich fol- gende Deutscher Zustus Möser, Kant, v. Rotteck, Ztzstein, Welcher, v. Liebenstein, Klüber, Zachariä, Duttlinger, Kleinschrod, v. Grolmann, Leu, Rinteln und alle Präsi denten rheinischer Gerichtshöfe — Namen, die allerdings eini ges Gewicht haben. Die Gründe, welche für das Schwur gericht sprechen, werden am meisten dennichtjuristischen Stand ansprechen. Welcher Stand hat früher dem deutschen Volke den meisten Schaden gebracht? Der Stand der Juristen, Er hat uns dasrömischeRechtaufgedrungen, unsdieGeschwornen- gerichte genommen, hat ein besonderes Recht gebildet, und die ser Juristenstand ist daran Schuld, daß wir kein volksthüm- liches Recht haben. Warum soll Dinge, die man mit dem gesunden Menschenverstände beurtheilen kann, warum soll diese das Volk einem besonder» Stand e zurBeurtheilung . Äer- geben? Dazu ist kein Grund, vorhanden. Ueber die That- ftage, ob Jemand eine Lhat begangen, darüber.kann jeder ein fache Bürger urtheilen, -dazu gehört keine Rechts- und Gefetz- kenntniß, sondern uur em gesunder praktischer Verstand. Las-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder