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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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-sen Sie uns also durch Einführung von Geschwornen diese Macht derJuristen verringern und qn das Volk, dem fie gehört, zu rück geben. Diese Geschwornen, aus den Tüchtigsten, Ein lichtsvollsten und Zutrauenswürdigsten dem Gesetze gemäß zu sammengestellt und für eine jede Gerichtssitzung so gewählt,' daß der Staatsanwalt sowohl als der Angeklagte aus der Liste der Geschwornen je zwölf verwerfen (recusiren) kann, keinem Stande angehören und daher vormtheillos, bis zum Gerichts tage ungewiß und unbekannt, daher unbestechlich und unpar teiisch, von der Regierung unabhängig, mit des Volkes und des Angeklagten Sitten, Leiden und Character bekannt, sind die Grundsäulen einer Verfassung, und die besten Schutz mittel der Freiheit und des Rechts, sind aber keine ständigen, von der Regierung ernannten und besoldeten Richter. Es ist aber das Institut der Geschwornengerichte auch bei uns fast zur Notwendigkeit geworden, nachdem wir seit 1838 ein be sonderes Gesetz haben, nach welchem auch unsere rechtsgelehrten Richter Alles, wie die Geschwornen, nach moralischer Ueber- zeugung beurtheilen, nicht nach gewissen Beweisregeln und nach einer besonder« Kunst. Schon F euerbach, ein Gegner der Geschwornen, sagte: „Eine Einrichtung, wonach vom Staat bestellte und besoldete ständische Richter nicht nach gesetzlich vorgeschriebcnen Beweisnormen, sondern nach ihrer Überzeu gung urtheilen, sei eine rechtliche Unmöglichkeit" und: „Es giebt keine andere Wahl, als: entweder keine allgemeinen gesetzlich vorgeschriebenen Beweisnormen, alsdann aber zum wenigsten ein Geschwornengericht; oder kein Geschwornen- gericht, alsdann aber eine allgemeine gesetzlich vorgeschrke- bene Beweislehre, nach welcher der zugleich über die Schuld erkennende Richter seinen Schuldausspruch zu rechtfertigen Hat." Das Geschwornengericht ist das Ideal einer guten Rechtspflege, die Sicherung gegen Ungerechtigkeit der Rich ter. Was die Zeitfrage betrifft, so ist es gerade jetzt Zeit, auf Schwurgerichte anzutragen, weil wir jetzt einmal eben nur im Aufbaüe eines neuen Strafprocesses begriffen sind. Wenn wir eine neue Strafproceßordnung, em neues Strasproceß- gebäüde aufgeführt haben, dann könnenwirnichtdeffenGrund lage leicht ändern. Ich halte deshalb die jetzige Zeit für die passendste zur Einführung der Schwurgerichte. Abg. v. Beschwitz: Da ich zu der geringen Zahl der jenigen Kammermitglieder gehöre, welche am vorigen Land tage gegen das Princip der Oeffentlichkeit Und Staatsanwalt schaft sich aussprachen, so halte ich es um so mehr für Pflicht, meine heutige Abstimmung mit einigen Worten zu motiviren, da ich den Schein der Inkonsequenz von mir fern zu halten wünsche. Bei der fünften öffentlichen Sitzung der zweiten Kammer, wo dieser Gegenstand zur Sprache kam, war ich nicht anwesend, hatte daher auch keine Gelegenheit, früher meine jetzige Meinung auszusprechen. Hätten nun die Erfahrungen -er letztverflossenen drei Jahre darüber, daß eine durchgreifende Reform vorzugsweise in der Criminalrechtspfiege ein nothwen- -igeö nicht länger aufzuschiebendes Erforderniß fei, hätten fer ner die Aeußerungen, die wir in eben erwähnter fünften öffent lichen Sitzung vom Ministertische aus vernommen, und die ich auch heute mit Freude begrüßt habe, noch den leisesten Zweifel darüber übrig gelassen, daß es jetzt anderZeitfei, meine frühere Meinung zu reformiren, so würde doch der uns vorliegende so ausgezeichnete Bericht der dritten Deputation jedes Bedenken hierüber beseitigt haben. Ich werde daher in allen Punkten mit der Deputation stimmen, muß mir jedoch bei Punkt 1 die Bemerkung erlauben, daß ich hinsichtlich derOeffentlichkeit bei deren dereinstigen Einführung wünschen müßte, sie immer nur mit denjenigen notwendigen Beschränkungen eingeführt zu sehen, womit sie auch in allen Staaten, wo die Oeffent- lichkeit und Mündlichkeit bereits stattfindet, gehandhabt wird. Abg. Heuberer: Es ist mir nicht beigekommen, zu glau ben, als ob ich durch meine wenigen Worte vielleicht der heuti gen Berathung ein großes Gewicht geben würde. Ich fühle mich besonders als neues Mitglied namentlich deshalb zu spre chen veranlaßt, um meine Abstimmung über diesen Gegenstand, der auch mein höchstes Interesse erregt hat, zu motiviren. Am vorigen Landtage, wo der unsHeute wieder vorliegende Gegen stand durch ein Uebermaaß von Scharfsinn und Intelligenz be leuchtet wurde, da konnte es wohl auch keinem Laien mehr un klar bleiben, auf welcher Seite, ob der der Regierung oder der der Mehrzahl der Stände, die richtige Ansicht sei. Ich meines- theils konnte damals in der That nicht begreifen, wie die hohe Staatsregierung bei der so nothwenigen Reform des bisherigen Jnquisitionsverfahrens sich nicht sollte von der Nützlichkeit und Vorzüglichkeit der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit im Strafverfahren mit Staatsanwaltschaft überzeugen kön nen. Ich erblickte schon damals in diesem Widerstreben blos politische Rücksichten, auf die auch von Seiten eines oder vielleicht mehrerer Kammermitglieder hingedeutet wurde, welche aber die hohe Staatsregierung völlig negirte und diese Negation auch durch die warme Vertheidigung des bisherigen Jnquisitionsverfahrens zu rechtfertigen suchte. Es sind seitdem wieder drei Jahre verflossen, das Volk hat aber mals geharrt und gehofft, an diesem Landtage seine Wünsche voll ständig erfüllt zu sehen; allein die hohe Staatsregierung hat cs nicht für nothwendig befunden, dies zu thun; sie will uns zwar die Mündlichkeit mit Staatsanwaltschaft geben, schließt aber die Oeffentlichkeit aus. Nun, meine Herren, wenn ich nicht vermag einzusehen, wo der Grund liegen soll, bei Einführung der Münd lichkeit und der Staatsanwaltschaft die Oeffentlichkeit auszu schließen, so muß ich wieder auf die Idee kommen, daß es nur politische Rücksichten sind, welche die Staatsregierung leiten. Habe ich unlängst aus einfachen Gründen bei einer andern Ge legenheit gegen die Oeffentlichkeit gesprochen, so muß ich heute um so mehr und aus vollster Ueberzeugung dafür sein, weil die Einführung des mündlichen Strafverfahrens mit Staatsanwalt schaft mir erstens eine nur halbe und dann überhaupt eine sehr bedenkliche Maaßregel zu sein scheint, die mir vorkommt, wie ein in eine Kapsel eingeschlossenes Geschenk, welches der Em pfänger nicht zu Tage fördern und besehen darf, weshalb er auch
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