Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Wut des öffentlich-mündlichen Gerichtsverfahrens mit Staats anwaltschaft ausgesprochen habe. Ich würde mich nicht unter nehm, bei diesem Landtage wieder das Wort zu ergreifen, wenn ich nicht wahrend der Zeit über diesen Gegenstand an Ort und Stelle neue Erfahrungen gemacht hätte. Was ich am vorigen Landtage über dieses Institut gesagt Habe, hatte ich aus öffent lichen Schriften und Büchern entnommen; was ich aber an die sem Landtage sagen will, das habe ich an Ort und Stelle, so zu sagen an der Quelle erfahren. Vorher muß ich erwähnen, daß ich als Deputationsmitglied dem Deputationsgutachten in allen Punkten beistimme, daß ich also nicht.gegen das Deputationsgut achten sprechen werde; ich muß mir aber erlauben, kürzlich Folgen des zu bemerken. Ich .betrat mit der gespanntesten Erwartung den Gerichtssaal in Mainz, bewunderte dort die außerordentliche Volksmenge, die den Gerichtsverhandlungen beiwohnte, ihre Stille, ihre Aufmerksamkeit, denn Alles war nur Auge und Ohr, nicht das Mindeste rührte sich, sondern Alle waren mit der ge spanntesten Aufmerksamkeit nur auf diesen Gegenstand und die Verhandlungen gerichtet. Hier habe ich dieses Verfahren in seinem ganzen Umfange kennen gelernt. Es wurde am vorigen Landtage erwähnt, es würde nicht Alles niedergeschrieben, bei rückfälligen Verbrechern fehlten dann die schriftlichen Protokolle, diese wären mithin nicht da und der Verbrecher könnte nichtmehr daraus hingewiesen werden. Dem muß ich aber gänzlich wider sprechen; bei dem Untersuchungsverfahren wird Alles auf das pünktlichste niedergeschrieben, das Protocoll wird verfaßt, wie Lei unfern Verhören, und alle Aussagen, die zu Protocoll nieder gelegt sind, werden, wenn die Sache vor die Assisen kommt, wiederholt verlesen. Darum ist die Oeffentlichkeit eine Controle, die über Alles wacht. Dem Angeschuldigten wird sein Protocoll vorgelesm, er wird dann befragt, ob darin Alles mit seinen Aus sagen übereinstimmt, und — würde er vor einer solchen Menge von Zuhörern .sich eine Unrichtigkeit gefallen lassen? So ist es auch mit denBelastungs- und Entlastungszeugen; auch ihre Aus sagen werden bei den Verhörsrichtern niedergeschrieben, auch sie werden vor den Assisen wieder vorgelesen und werden befragt, ob sie etwas dagegen einzuwenden haben, alles früher Gesagte wird wiederholt; und darum kann ein solches Verfahren mit Münd lichkeit und Staatsanwaltschaft nicht bestehen, wenn nicht die Oeffentlichkeit als Schlußstein hinzukommt. Meine Erwar tungen sind durch die Erfahrung bei weitem übertroffen worden. Wenn von dem Übeln Beispiele gesprochen worden ist, welches dadurch dem Volke gegeben werde, so habe ich das auch nicht he? stätigt gefunden; denn ich habeVäter mitKindern kommen sehen Md die Worte von ihnen gehört: „Seht dort den Angeklagten, nehmt Euch in Acht, daß Ihr nicht auch an diese Stelle kommt, gebt Acht, was die Richter und die Vertheidiger sagen werden, und merkt es Euch'" Es war von den Geschwornen ein Mäkler freigesprochm, es war das „Nichtschuldig" über ihn ausge sprochenworden, der aber nichtganz vonSchuld frei war; bei uns hätte es geheißen, in Mangel mehrern Verdachts; diesem hielt der Präsident eine Rede, bei der viele Lhranen im Saale ver gossen worden. Darin wurde ihm gesagt,er möge sich ja das merken, es sei Alles pünktlich niedergeschrieben, und komme er wieder auf die Bank der Angeschuldigten, alsdann würde man sich schärfer zeigen und er werde dann die Strafe für dieses mit gedoppelt lei den müssen. Nun frage ich: ob dergleichen vor einer öffentlichen Versammlung auf einen Angeschuldigtcn nicht einen tiefen Ein druck machen muß, so daß er sich in Zukunft gewiß nicht wird etwas mehr-zu Schulden kommen lassen? Wegen des Geschwor- nengerichts will ich mich eines Weitern zwar enthalten, obschon ich die Erfahrung gemacht habe, daß das Geschwornengericht ein in feiner Art einziges Institut ist. Ich habe über das Geschwor- nengericht in Mainz mit dem Präsidenten selbst gesprochen, und er hat mir ausdrücklich versichert, daß über das Geschwornengericht nichts gehe. Die Geschwornen hatten Einen für nichtschuldig erklärt, über den ich das Nichtschuldig nicht ausgesprochen hatte. Darum fragte ich den Herrn Präsidenten darüber und dieser sagte mir, das könne nur das Schwurgericht; denn durch einenProceß hätte der Angeklagte zwar dasselbe erreicht, aber wie lange könnte dieses noch dauern, darum sei das Schwurgericht in keiner Art zu ersetzen, das Schwurgericht Habe daher ganz recht gehandelt. Nach dem Schluß der Sitzungen derAssisen hielt der Präsident den , Geschwornen eine unvergleichliche Rede, die ganz zu ihrem Lobe aussiel. Ich habe mich in den ganzen Rheinprovinzen, in Bel gien, in Straßburg, und wohin ich nur gekommen bin, nach die sen Institutionen erkundigt, aber ich habe überall nur Eine Stimme gehört. Alle wollen eher etwas Anderes missen, als das öffentlicheGerichtsverfahrenund dasGeschwornengericht. Darum, meine Herren, wiederhole ich, was ich am vorigen Landtage er klärte: Oeffentlichkeit ist das Fundament des Gerichts und jeden Gemeindewesens, sie ist die Garantie aller Rechtlichkeit, sie ist die Quelle des allgemeinen Vertrauens. Ich will mir nur noch er lauben, mit einigen Worten eine Thatsache zu erzählen, die kürz lich vorgekommen ist, die aber deutlich beweist, wie nothwendig Staatsanwaltschaft und Oeffentlichkeit ist. Es kamen bei einem Bauer immer Breter weg, er schärfte seinen Leuten ein, Obacht zu geben, weil er auf seinen Großknecht Verdacht hätte; das er- . folgte, und eine Magd ertappte ihn beim Stehlen. Er wird nun ! zwar zur Untersuchung gezogen, aber aus Mangel mehrern Verdachts freigesprochen, weil er nichts einräumte. Die Magd hatte Zeugniß wider ihn abgelegt, und aus Rache giebt er an, - die Magd wäre schwanger gewesen und hatte die Leibesfrucht abgetrieben. Das Mädchen wird untersucht und unschuldig be- ! funden, sie verklagt den Angeber, der ihr solche Vorwürfe und ! solche Schande zugezogen, dieser wird aber darum freigesprochen, weil er die Anzeige nur zu seitier Bertheidigung gesagt hätte; - er hatte auch den angeblichen Schwängerer angegeben, das sollte der Dienstherr sein, aber auch das schadet dem Menschen nichts, weil er es nur zu seiner Bertheidigung gesagt hatte. Dann kann , man wohl auch zu seiner Bertheidigung Jemanden des Todt- schlags beschuldigen, oder Feuer angelegt zu haben, und sicher sein, fteigesprochen zu werden, wenn man es nur zu seiner Ver- theidigüng gethan hat. Alles dieses zusammengenommen, wird uns die hohe Staatsregierung die Oeffentlichkeit, Mündlichkeit mit Staatsanwaltschaft wohl nicht länger mehr versagen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder