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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Präsident Braun: An die dritte Deputation zu ver weisen. ' 12. (Nr. 554.) Bericht der vierten Deputation der zwei ten Kammer über die Beschwerde des Rittergutspachters Löser zu Gersdorf wegen der ihm von dem Pachtquantum sür Brauerei und Brennerei angesonnenen Gewerbfteuer. Präsident Braun: Wird auf eine der kommenden Tages ordnungen gelangen. — Die Gegenstände der heutigen Regi-, strande sind erschöpft. Ich habe nur noch zu bemerken, daß der Abgeordnete Kasten sich für heute wegen Unwohlseins entschul- -igthat. Wir gehen nunmehr zur Tagesordnung über, und ich ersuche den Herrn Vicepräsidenten, das Präsidium zu über nehmen. Abg. Schäffer: Ms ich den Antrag der geehrten Kam mer vorlegte, über welchen gegenwärtig Bericht erstattet wor den ist, verband ich damit zwei Absichten. Die eine war die, zu erfahren, was seit dem letzten Landtage die geehrte Staats regierung in Betreff der Reform des Strafverfahrens vorge nommen habe, und was sie für die Zukunft vorzunehmen ge denke. Meine zweite Absicht ging dahin, der geehrten Kam mer Veranlassung zu geben, über diesen Gegenstand sich aber mals verbreiten zu können, und zugleich hatte ich noch die Absicht, es solle dieser Antrag als Probirstein dienen, um zu erfahren, wie die gegenwärtige Ständeversammlung über diese Angelegenheit denke. Beide Absichten, die ich mir vorgesteckt hatte, sind erreicht worden, die Staatsregierung hat sich aus gesprochen, es sind auch über diese Angelegenheit schon mehr fache Stimmen in der Kammer hörbar geworden, und wenn mich nicht alle Anzeigen trügen, so wird sich diesmal eine ein stimmige Ansicht über diese Angelegenheit Herausstellen. Die Vorschläge, die Seiten der geehrten Staatsregierung gemacht worden sind, gehen nun dahin, daß zwar die geehrte Staats regierung das Bedürfniß der Oeffentlichkeit fühlt, allein selbige nur eine beschränkte Oeffentlichkeit gewähren will. Sie hat, wie ich auch vernommen, diese Beschränkung sogar so weit ausgedehnt, daß nicht einmal derjenige Stand, der wohl bei dieser Angelegenheit nicht ausgeschlossen werden sollte, nicht einmal der Stand der Sachwalter freien Zutritt bei diesen Ver handlungen haben soll. Daß dieses in der Absicht der Re gierung liege, möchte ich nicht glauben; es ist möglich, daß dies blos übersehen worden ist. Mit dieser Oeffentlichkeit, wie sie uns Seiten der Staatsregierung empfohlen worden ist, würde ich mich allerdings auch unmöglich einverstehen können. Es ist dies, wie auch andere geehrte Abgeordnete erkannten, eine halbe Maaßregel; solche halbe Maaßregeln nützen aber nichts, können zu nichts führen, und in der Hauptsache würden doch die Zwecke, die man durch Oeffentlichkeit des Strafver fahrens erreichen will, gänzlich verfehlt. Zu dem Anträge, -en ich gestellt habe, bestimmte mich ganz vorzüglich das Stre ben, die Criminaljustizpflege auf eine ihrer Würde und den Criminalrichter auf eine seinem hohen Berufe entsprechende Stellung zu bringen; dies ist allein auf dem Wege derOeffent- II. 49. lichkeit zu erreichen. Ich halte dies zu erreichen sogar für eine Ehrensache des Staats. Meine Herren, Zeder im Staate weiß, daß das Recht das Höchste ist; es scheint mir nöthig, der Stolz jedes wohlgeordneten Staates sein zu müssen, durch eine offene, ungeschmälerte Darlegung zu beweisen, wie er die ses Recht handhabe, wie keine Rücksicht, keine Persönlichkeit, keine sonstige unedle Absicht ihn abhält, das unbeugsame Recht die vorgeschriebene Bahn laufen zu lassen. Thut der Staat dies, so wächstnothwendigerweise das Vertrauen zu ihm, es steigert sich die Achtung, und ist das erreicht, so wächst auch die Achtung vor dem Gesetz. Meine Herren, derjenige, dem diese Ueberzeugung inwohnt, ordnet sich um so freudiger dem Gefammtwillen, der seinen Ausdruck im Gesetze findet, unter. Dahin zu streben, diese Achtung in den Staatsangehörigen zu wecken, zu begründen, zu befestigen, ist die Obliegenheit jedes Staats; denn nur hierdurch wird die Ueberzeugung geweckt, daß zum Wohl des Ganzen wie des Einzelnen es durchaus nothwendig sei, das Ansehen des Gesetzes aufrecht zu erhalten, das Gesetz in seiner vollen Kraft walten zu lassen. Wie sollte dies anders zu erreichen sein, als auf dem Wege der Oeffent lichkeit? Nun, in unserm Vaterlande, das sich auf eine Re präsentativverfassung gründet, scheint dje Oeffentlichkeit gar nicht zu umgehen zu sein; denn wenn Jeder im Volke Zutritt zu denKammern hat, wenn er mit ansehen und anhören kann, wie die Gesetze zu Stande gebracht werden, wenn erdieGründe hört, warum die Ergreifung dieser oder jener Maaßregel nothwendig ist, so kann es natürlich auch nicht fehlen, daß er sich auch danach sehnt, zu sehen, wahrzunehmen, wie und auf welche Art die Gesetze zur Ausführung gebracht werden. Dies kann aber wieder nicht anders, als auf dem Wege der Oeffentlichkeit geschehen. Ich komme nun auf den zweiten Grund, den ich auch bereits berührte, warum ich die Oeffentlichkeit wünsche, und zwar im Interesse des Crimi- nalrichters selbst. Für diesen ist die Oeffentlichkeit das höchste Kleinod, welches er besitzt. Wie schwer der Beruf des Crimi- nalrichters ist, leuchtet um so mehr ein, wenn man ermißt, daß die heiligsten, theuersten Güter des Menschen ihm anvertraut sind. Mit der möglichsten Sorgfalt, mit der größten Gewissen haftigkeit bei seinen Entscheidungen zu Werke zu gehen, ist nicht nur theure Pflicht des Criminalrichters, sondern es wird ihm auch schon das jedem Menschen angeborne Rechtsgefühl die treuste Erfüllung seines Berufes auferlegen. Thut er dies, erfüllt er seine Pflicht noch so treu und redlich, welches Loos wartet seiner? Er wird verkannt, das Volk, welches nicht mit ansehen und anhören kann, wie die Entscheidung gefunden wor den ist, welches dem Gange der Untersuchung nicht folgen kann, welches nicht hört, was der Angeschuldigte aussagte, was die Zeugen bekräftigten, läßt sich nur zu leicht zu einem Urtheil hin reißen, dessen Meinung dahin geht, die ausgesprochene Strafe des gegebenen Erkenntnisses sei zu hart oder zu mild, man habe auf Standesverhältnifse des Angeschuldigten Rücksicht genom men, es würde anders ausgefallen sein, wenn sich der Betref fende mehr in einer niedern Sphäre der bürgerlichen Stellung 1*
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