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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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gehen soll, als daß die Regierung ihr Princip wechselt;—"das allein ist constitutione!!! Ich muß mich darin ganz der Ansicht Meines lieben Nachbars anschließen. Der bloßen Ceremonie wegen, um das Echo der Regierungsansichten zu sein, dazu sind wir nicht hier; und es ist in der That zu beklagen, wenn durch dieses Walzen des Steins des Sisyphus unser» Mitbürgern Lasten aufgebürdet werden, von denen das Land keine Früchte sicht. Welche Vortheile wir von der Einführung der öffentlich mündlichen Rechtspflege zu erwarten haben, th eils für die Rechts pflege unmittelbar selbst, theis für die ganze bürgerliche Gesell schaft als unausbleibliche Folge derselben, wie sie eine größere Selbstständigkeit und höhere Würde des Richteramts und Advo- catenstandes in sichere Aussicht stellt, wie sie die allein durchgrei fende Garantie gegen verfassungswidrige Einwirkung der Regie rungsgewalt auf die Rechtspflege, wie sie das allgemeinste und wirksamste Bildungsmittel für die sittliche Erziehung des Volkes ist, — also das pureGegentheil von dem, wozu sie vom Minister tische aus hat gemacht werden wollen,—wie wir durch sie die tüchtigsten und einsichtsvollsten Männer für die Besorgung der vaterländischen Angelegenheiten finden werden, wie wir dadurch allein jenen ehrenvollen Platz unter den freien Nationen wieder cinnehmen können, welchen uns jetzt die in Freiheit und L>effent- lichkeit vorangegangenen Nationen streitig machen: das ist in diesem Saale und außerhalb desselben tausendfältig bewiesen worden. Wenn ich dessenungeachtet die geehrte Kammer bitte, mir noch einige Worte zu gestatten, so geschieht es lediglich in der Absicht, um'.meine Gesinnungstreue zu documentiren, und weil ich wünsche, daß möglichst aus allen Theilen des geliebten Vaterlandes Stimmen für die Erledigung dieser Lebensfrage des sächsischen Volkes ertönen. Es ist schon gestern von dem geehr ten Abgeordneten v. Schaffrath gesagt worden, daß das öffent lich-mündliche Gericht ein urdeutsches Institut sei. Meine Her ren ! Wir stehen also hier auf dem Boden der Geschichte. Nun, unsere Gegner, welche uns dieses höchste Gut eines freien Wol lens streitig machen, sind wohl meistens Anhänger des historischen Rechts, welche bekanntlich einen sehr hohen Werth auf die Be rücksichtigung dessen legen, was sie die geschichtliche Unterlage nennen. Ein solcher Freund der geschichtlichen Unterlage bin ich auch. Ich erlaube mir daher noch einen Schritt auf dieses Feld, um darzuthun, daß gerade hier der historische Boden oft zur treulosesten Inkonsequenz gemiß.braucht wird. Denn die Forderung der öffentlich-mündlichen Rechtspflege findet gerade in der Geschichte unsers Volkes die sicherste Stütze. So weit die deutsche Geschichte reicht, kennt sie bis zur Ein führung, bis zur gezwungenen Einführung der fremden Rechte nur eine Weise, wie Rechtsfälle verhandelt und entschieden wurden, — das öffentlich-mündliche accusatorische Verfahren und das Mitwirken der Bürger bei der Schuldigerklärung im Criminalproceß. Noch im Jahre 1521 bedurfte es eines Privilegiums des deutschen Kaisers Karl V. für einen Reichs grafen zum heimlichen Gerichtsverfahren. Ich habe diese alte Urkunde in einem Abdrucke gelesen und bin so frei, Ihnen die Stelle mitzutheilen. Das Privilegium lautet: „Daß er und sein erben und innhaber der Herrschaft Bar ihr gericht mit beschlossener thür halten, und alle übelthetig Leut durch sich selbst oder ihr untergesetzt richter urtheilen und richten, und ferner den alten ge brauch und gewohnheit zu halten nit schuldig sein sollen." Meine Herren! das war ein Privilegium, wodurch jener Kai ser offenbar die Grenzen seiner Macht überschritt, da er nicht das Recht hatte, dem Volke durch ein Privilegium für einen Reichsgrafen sein wohlerworbenes Recht, „den alten Ge brauch und Gewohnheit" zu entreißen. Auch über die spätere Fortdauer der öffentlichen volksmäßigen Gerichte in fast allen Ländern Deutschlands, zum Theil b,is in's 18. Jahrhundert ist kein Zweifel, und die allgemeineReichsgesetzgebUng der Caro lina verlangt auch die Schuldigerklärung durch Volksgenossen oder Schöffen im öffentlich-mündlichen accusatorischen Schluß verfahren. Es kommt gar nicht darauf an, daß wir etwas Neues sagen, und ich maaße mir insbesondere das gar nicht an, sondern es kommt nur darauf an, daß das Wahre immer wieder gesagt wird, und cs giebt überhaupt Lhatsachen, die nicht oft genug wiederholt werden können. Hier ist eine davon. Oeffentlich-mündliche Rechtspflege und Schwurgerichte sind deutsche Institute, ein Ausfluß aus der allgemeinen ger manischen Volksfreiheit, und dem Rechte jedes Bürgers, nur auf Urtheil seiner Mitbürger verurtheilt werden zu dürfen. Im viclwissenden Deutschland sollte man allerdings eine so wichtige Thatsache wohl kennen. Doch weiß man es auch wohl, und nur, was das Schlimmste ist, man will es nicht wissen. Insbesondere war es die fanatische Wuth der Ketzer- und Hexenprocesse, welche die unglückselige Umbildung des deutschen Gerichtes erzwang. Damals, wo in diesen Blutprocessen tausend unschuldige Opfer sielen, und die Criminalgerichte durch Geldstrafen und Güterconsiscationen eine Erwerbsquelle für die Gerichtsherren und ihre dienstbaren Richter wurden, damals mußte der neue geheime inquisitorische Tortur- und Beamtenproceß allerdings auch bei der weltlichen Obrigkeit Anklang finden, und er hat ihn gefunden. Nun frage ich, sollten die deutschen Regierungen noch einen Augenblick säu men, diese unendliche Schuld gegen das biedere deutsche Volk durch vollständige Wiedergewährung und Wiedereinführung des freien öffentlichen vaterländischen Gerichts abzuzahlen? Hoffentlich wird jeden Deutschen die Schaam abhalten, zu sa gen, eine solche Entstehung des jetzigen Criminalprocesses habe sich aus dem Volke herausgebildet, er sei das Erzeugniß seiner Sitten und seines Charakters. Nein, das deutsche Volk hat keinen Antheil daran, als den der Duldung und Ertragung der schändlichsten Knechtschaft aus jener Zeit, wo die Gewalt zu Gerichte saß. Es ist ein unglückliches Verhängniß, das Deutschland, unserm Vaterlande, so oft anheimgefallen ist. Der civilisirte Theil der Welt erfreut sich der germanischen Freiheit, die allen Staaten das Leben gegeben hat. Doch wir, die Kinder des Hauses, die fremde Fesseln lösten, wir können die eigenen Fesseln nicht lösen. So viel wir säeten, und vor Kurzem noch mit heiligem Blute düngten, wir haben bis jetzt
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