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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Gefühl dazu diene, daß der Richter und die übrigen Fungirenden jeder sich selbst controliren. Der Herr Justizminister hat, daß dieses Bedürfniß bei dem mündlichen Verfahren wirklich statt finde, gefühlt und anerkannt, und er hat deswegen ein Surrogat für die Oeffentlichkeit, eine Quasi-Oeffentlichkeit vor unbethei- ligten Beisitzern geben wollen. Diese Ocffentlichkeit ist aber eben keine Oeffentlichkeit, -sondern es bleibt eine geheime Ver handlung^ wozu nur einige Menschen mehr zugezogen werden. Auf die Zahl der gegenwärtigen Personen kommt es nicht an, und die Oeffentlichkeit ist da, wenn auch kein einziger außer den Betheiligten da wäre, und sie wirkt eben durch den in ihr liegen den Begriff, aber weder durch die Quantität, noch durch die Qualität der in jedem einzelnen Falle gegenwärtigen Personen. DieOeffentlichkeit kann daher auch praktisch in der psychologisch- eigenthümlichen Wirkung, welche sie auf den Richter und die Uebrigen ausübt, durch keine noch so vielen und noch so sorgfältig gewählten Beisitzer ersetzt werden. Aber nun einmal abgesehen von der subjektiven Function des Richters und der Uebrigen und zu derZuhörerschaft übergegangen: wird es nicht eben so praktisch wichtig fürdasAnsehnund dieWürdedesRichteramtesnach außen sein, daß Jeder im Volke sich sagt- er könne, sobald er wolle, sich davon überzeugen, wie das Recht gesprochen werde, wenn er auch vielleicht im Leben nicht hingeht? Es wird also Jeder, mag er nunden Gerichtsverhandlungen ost zuhören, oder selten, oder gar nicht, die Ueberzeugung mit sich Herumtragen, das, was so frei und offen geübt werde, müsse doch gut sein, und einem solchen Gerichte, das Jeden sehen und hören lasse, was es treibt, dem möge man sich gern unterwerfen. Und nun noch einen prakti schen Gesichtspunkt. Wir haben Oeffentlichkeit in den ständi schen Verhandlungen, wir haben sie in andern der ständischen Vertretung nachgebildeten Institutionen, bei welchen es sich oft um weniger wichtige Interessen handelt; und dem Criminalver- fahren, wo über die höchsten Rechte des Einzelnen und derGe- sammtheit entschieden wird, glaubt man sie vorenthalten zu kön nen? Undwie lange glaubt man, daßdieses geschehen könne? Unmöglich kann es praktisch richtig sein, eine durchgreifende Re form als nöthig anzuerkennen und sie ausführen zu wollen, dabei aber zugleich sie mit andern Reformen, die ebenfalls durch das Bedürfniß in's Leben gerufen worden sind unkt als neue Schö pfung bereits bestehen, in Widerspruch zu setzen. Unmöglich kann es richtig sein für eine Reform, die etwas, das lange be stehen soll, zum Zwecke hat, dasjenige vorzuschlagen, was wegen seines Widerspruchs mit dem andern Bestehenden in kurzer Zeit nothwendig wieder verworfen werden müßte. — Dieses Alles, meine Herren, sind nun praktische Gründe, welche die Oeffent- lichkeitsfrage hinsichtlich des Crr'minalverfahrens bei der derma- ligen Lage der Sache gleichsam als unwiderstehlich hinstellen. Ich will also nicht sprechen von der Einheit des, Princips in Mündlichkeit und Oeffentlichkeit, die doch auch etwas gelten muß. Denn wenn Mündlichkeit, wie man eknräumt, der natür lichste Weg ist, wie der Richter zu seiner Ueberzeugung (der Wahrheit des Richterspruchs in ihrem Innern) gelangt, so muß man zugeben, daß Oeffentlichkeit der natürlichste Weg ist, wie das Volk, welchem das Recht gesprochen wird, zu seiner Ueber- zeugung vom Richter (der Wahrheit des Richterspruchs in ihrer Wirkung nach außen) hingeführt wird. Ich will nicht sprechen von der historischen Begründung der Einheit von Mündlichkeit und Oeffentlichkeit im Gegensätze der historischen Einheit, welche zwischen Jnquisitionsproceß und geheimem Verfahren stattfin det, und worüber ein geehrter Abgeordneter sich so eben vor mir verbreitet hat. Ich will darüber nur so viel sagen, daß das Ge- heimniß des Gerichts zugleich mit dem Jnquisitionsverfahren eingeführt worden ist, weil es eine Zeit gab, wo tyrannische Ab sicht ihre List und Gewalt mit dem Scheine des Rechts bedecken, das Richteramt zur Erreichung ihrer Zwecke mißbrauchen wollte; und dieses traurige Erbtheil dunkler Zeiten ist nach Und nach mit mancherlei mildernden Modifikationen — man muß es anerken nen — auf eine aufgeklärtere, mildere und gerechtere Zeit, auf un sere Gegenwart, übergetragen worden. Aber wenn es sich um eine durchgreifende Reform handelt und deren Nothwendigkeit von al len Seiten zugegeben wird, sollen wir da das Erbtheil in die neue Einrichtung hinübernehmen,welches einen solchenMakelin seinem Ursprünge trägt? Und sollen wir nicht lieber nach dem Erbtheil trachten, welches unsere deutschen Väter besaßen, und welche? noch die Vorfahren unsers erlauchten Regentenhauses — ich meine die Landgrafen von Thüringen — als ein kaiserliches ihnen verliehenes Recht persönlich, in -ihrem offenen, unter freiem Himmel gehaltenen Landgerichte, und auf den unter ihnen stehenden Dingestühlen geltend machten? Solltees nicht gerade der sächsischen Staatsregierung wohl anstehen, unter den ersten der deutschen Regierungen eine Einrichtung wieder einzuführen, welche der Stolz der Vorfahren unsers Regenten hauses gewesen ist? Doch ich will mich auch über die historisch begründete Vereinigung der Oeffentlichkeit und der Mündlich keit nicht weiter verbreiten; aber das Eine muß ich noch zur Vertheidigung der Oeffentlichkeit hinzufügen: Es rst und bleibt ein natürliches und gleichsam unveräußerliches Recht, welches der Richterspruch an sich hat, öffentlich dazustehen. Der Richter spruch soll eine Wahrheit sein, die in die Herzen Aller dringt, und der Weg seiner Entstehung soll die Wahrheit sein. Die Wahrheit aber scheut nicht Has Licht, nein sie verlangt es; sie verlangt es nicht blos, nein sie muß .es haben, um zu leben! Bei diesen großen und denen der Mündlichkeit offenbar ebenbürtigen Ansprüchen, welche die Oeffentlichkeit hat, kann man es nur bedauern, wenn praktische Bedenken wegen ein zelner möglicher Uebelstände die Regierung veranlassen, die Mündlichkeit geben zu wollen, die Oeffentlichkeit aber nicht) und so diese beiden eng zusammenhängenden und sich gegen seitig bedingenden und ergänzenden Principien des Criminal- verfahrens zu trennen. Ich bin vollkommen der Meinung derer, welche die Mündlichkeit, getrennt von der Oeffentlich keit, gar nicht annehmen wollen. Die Deputation ist dieser Meinung auch. Denn wie überhaupt halbe Maaßregeln nicht zu billigen sind, - so besonders da nicht, wo es sich um eine so wichtige Reform handelt, wie die vorliegende, und bei welcher
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