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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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rind das Hinaus treten aus dem'gegenwartigen Kreise, dann mag es, unter Einstimmung aller Theile der gesetzgebenden Gewalt, geschehen. Aber sür jetzt find wir noch zu kurze Zeit in unserm gegenwärtigen System. Es ist in demselben zu viel auszubauen und einzurichten, als daß wir daran denken könnten, in ein ande res überzugehen, wie dies durch Einführung der Geschwornenge- richtethatsächlichgeschehenwürde. Wirsind, meine Herren, noch nicht einmal dahin gekommen, die Ausübung der Gerichtsbar keit durchgängig in den Händen des Staates zu wissen, und schon wollten wir daran denken, fie in die Hande der Staatsbürger zu legen? Das schiene mir ein zu beeilter, ein zu künstlicher, gewiß kein natürlicher aus dem Volksleben hervorgewachsener Fortschritt, und wir würden damit gerade den Weg verlassen, welchen das gefeierte Beispiel von England zeigt. Die Ge waltsamkeit derfranzöflschenRevolutkon hat zwar das englische Institut derGeschwornengerkchte auch in andern Länden plötz lich eingeführt, und wo es eingeführt ist, dürfte es wegen der ansprechenden Grundidee nicht wieder genommen werden kön nen. Aber, meine Herren, unsere Reformen sollen doch von der Gewaltsamkeit der Ereignisse, wie fie die französische Re volution herbeiführte, nicht ein Beispiel für sich entnehmen, sondern sie sollen sich auf dem Wege des ruhigen, jedem Dinge ZertzuseinerEntwickelung lassenden Fortschrittes herausbilden. Daher ist die Meinung der Deputation, zu welcher ich gern mein Scherflein gegeben, gewiß ganz richtig die: Das Ge- schwornengericht ist ein auf einer schönen Idee ruhendes In stitut; die Frage aber, ob es bei uns eingeführt werden soll, muß lediglich der weitern Entwickelung kommender Zeiten an heimgegeben werden. Abg. Müller (aus Laura): Alles dasjenige, was ich zu meiner Abstimmung für die Oeffentlichkeit und die Schwur gerichte sagen wollte, ist bereits heute und gestern so sehr her- vorgehyben und erwogen worden, daß mir wenig zu sagen übrig bleiben würde. Ich werde deshalb auf das Wort ver zichten. Abg. v. Haase: Meine Herren! Wenn ich mir heute düs Wort erbeten habe, so ist dies geschehen, nicht um in dieser hochwichtigen Angelegenheit, welche uns vorliegt, etwas Neues zu sagen, — dies würde nachdem, was darüber bereits beim vorigen Landtage, so wie in der gestrigen und heutigen Sitzung in der Kammer gesprochen und vorgetragen worden ist, mir unmöglich sein, — sondern um meine Abstimmung zu moti- viren. Meine Ueberzeugung von der Nothwendigkeit der Re form ünsers Strafverfahrens, gebaut auf Mündlichkeit und Oeffentlichkeit, verbunden mit Anklageproceß und Staatsan waltschaft , habe ich schon vor drei Jahren als Mitglied jener Deputation, welche über den damals der vorigen Ständever- sammlüng vorgelegten Entwurf einer Strafproceßordnung an die Kammer Bericht erstattete, in diesem ausgesprochen und niedergelegt. Diese meine Ueberzeugung ist noch dieselbe, und hätte es dessen bedurft, so würden fortgesetztes Nachdenken und spätere Erfahrung sie noch mehr befestigt haben. Nach der Erklärung des Herrn Staatsministers ist die hohe Staats regierung mit der Kammer nunmehr darüber einverstanden, daß beim künftigen Strafverfahren das Princip der Mündlich keit, der Staatsanwaltschaft und des Anklageprocesses stattfin den soll. Nur hinsichtlich der Oeffentlichkeit besteht noch zwi schen beiden Lheilen eine Meinungsverschiedenheit, nur über diesen Punkt ist zwischen ihnen noch keine völlige Übereinstim mung vorhanden. Ich sage, über die Oeffentlichkeit des künf tigen Strafverfahrens ist noch keine völlige Uebereinstimmung da; denn zum LH eil, so scheint es mir, ist sie wirklich vor handen, und ich gebe mich der Hoffnung hin, daß aus dieser theilweisen Uebereinstimmung noch eine völlige Uebereinstim mung hervorgehen wird. Ich hoffe nämlich, daß die hohe Staatsregierung asich noch hinsichtlich dieser theilweisen Differenz zwischen ihr und der Kammer dem Wunsche der letzter« nachgeben wird. Sie wird bei nochmaliger Er wägung der Sache finden, daß die von ihr jetzt noch gehegten Bedenken wirklich nicht von solchem Gewicht sind, um sie länger festzuhalten und dadurch die dringend nothwendige Reform un- sers Strafverfahrens aufzuhalten. In der Lhat, ohne Oeffent lichkeit wird das mündliche Strafverfahren, vereint mit Anklage proceß und Staatsanwaltschaft, niemals seinen Zweck erreichen; dasselbe hat keinen Werth und keine Bedeutung, wenn nicht die Oeffentlichkeit dasselbe begleitet. Ja, ich bin von der Wahrheit dieses Satzes so durchdrungen, daß ich unbedenklich vorziehe, das jetzige mangelhafte schriftliche Jnquisitionsverfahren beizu behalten, bis es durch sich und in sich selbst zusammensinkt, als die Oeffentlichkeit aufzugeben. Wird nämlich das. neue Straf verfahren aufgebaut auf Mündlichkeit mit Anklageproceß und Staatsanwaltschaft, so wird dadurch, offenbar die Lage des An geklagten nur verschlimmert und erschwert; legt man gegen ihn die Staatsanwaltschaft iy die eine Schaale, so muß man auch, will man gerecht sein, für ihn in die andere Schaale die Oeffent lichkeit legen. Nur dadurch wird das erforderliche Gleichgewicht hergestellt. Die Oeffentlichkeit, meine Herren, ist für den An geklagten, Bedrängten, Stab und Stütze, für die Richter das geistige, belebende, erregende Element, welches, wie die be wegende Luft gegen Stagnation und Fäulniß schützt, so das Collegium der Richter wahrt gegen die unwillkürlichen Sün den, welche die Gewohnheit und das alltägliche Zusammensein erzeugt und die sich nach und nach in allen abgeschlossenen täglich sich versammelnden Vereinen und Gesellschaften einstellen. iMr das Volk ist sie das offen aufgeschlagene Buch, der Gerechtig keit und für das ganze Strafverfahren der großeAnker, wel- cher das Schiff desselben schirmt und sichert gegen die Stürme des Mißtrauens, der Anfeindung, der Verleumdung, und des Hasses! Ich will nicht mich weiter darüber verbreiten und nur noch einige Aeußerungen des Herrn Staatsministers berühren, welche derselbe in gestriger Sitzung gethan und wodurch derselbe in mir die Hoffnung erregt hat, daß Regierung und Kammer noch auf diesem Landtage sich, einigen werden. Wenn ich nicht irre, so sagte der Herr Staatsminister: der einzelne Unbe theilig te habe kein Recht, der richterlichen Verhandlung eines
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